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Mit Urteil vom 18.07.2024 hat das Oberlandesgericht Dresden die Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren von Jan Böhmermann gegen eine Bioimkerei („MyHoney GmbH“) aus Sachsen zurückgewiesen. Damit verliert der Satiriker und Moderator auch die zweite Instanz um die Vereinnahmung von Böhmermann als „Werbegesicht“ (OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2024, Az. 4 U 323/24).

Hintergrund

Der Verfügungskläger Jan Böhmermann erhob im November 2023 in seiner Fernsehsendung „ZDF Magazin Royale“ Vorwürfe gegen die Imkerei und bezichtigte sie des „Beewashing“. Dabei kritisierte er insbesondere die Praxis, Bienenvölker an Unternehmen zu vermieten, damit diese den Eindruck erwecken, sie engagierten sich für Nachhaltigkeit und Artenschutz. Zur Veranschaulichung zeigte er das Logo sowie Ausschnitte aus einem Werbevideo der Verfügungsbeklagten, der MyHoney GmbH, und ein Foto ihres Geschäftsführers, Herrn Rico Heinzig.

Dieser drehte den Spieß um und bot daraufhin als Reaktion auf den „Beewashing-Vorwurf“ in seinem Online-Shop einen sogenannten „Beewashing-Honey“ an. Beworben wurde der Honig als „Böhmermann-Honig“ und im „Böhmermann-Bundle“ (3 Gläser „Böhmermann-Honig“). Heinzig platzierte zudem in einem Dresdner Supermarkt einen Aufsteller, auf dem das Bild Jan Böhmermanns zu sehen war, begleitet von einem Glas „Beewashing-Honey“ im Vordergrund und dem Zusatz „führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt“. Auf den Gläsern selbst war der Name des Verfügungsklägers jedoch nicht zu finden.

Böhmermann klagte daraufhin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Dresden auf Untersagung jeglicher Werbung mit seinem Namen oder seinem Bildnis – dies allerdings erfolglos.

Die Entscheidung des OLG

Der vierte Zivilsenat des OLG Dresden bestätigt nun die Entscheidung der Vorinstanz.

Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Wie jedoch aus Pressemitteilungen hervorgeht, war das Gericht der Auffassung, dass  es sich bei der Abbildung auf dem Plakat um ein Bildnis der Zeitgeschichte handele, dessen sich der Imker in satirischer Weise bedient habe. Die satirische Einkleidung stütze sich insbesondere auf die Bezeichnung Böhmermanns als „führender Bienen- und Käferexperte“, welche das Gericht als satirisch-spöttische Anspielung auf dessen Tätigkeit als journalistisch-satirischer Investigationsjournalist, sowie dessen Expertenstatus den er für eine Vielzahl von Themen für sich reklamiere, versteht. Damit habe der Verfügungsbeklagte gleichzeitig ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt, da die Werbung dazu geführt habe, dass über das Thema insgesamt diskutiert werde – auch über die Frage, wie Werbung gemacht werden darf und Journalismus im Zusammenhang mit Satire gestaltet werden kann, so der Vorsitzende Richter. Daher habe der Imker nicht allein den Werbewert Böhmermanns für seine Geschäftsinteressen ausgenutzt.

Das Persönlichkeitsrecht des Satirikers werde auch nicht durch die Namensnennung verletzt. Ein Eingriff sei durch die Werbung mit seinem Namen zwar gegeben. Aufgrund der offensichtlich satirischen Natur der Auseinandersetzung und der Tatsache, dass die Aktion nicht nur Werbezwecken gedient habe, sondern sich der Imker damit auch gegen die in der Sendung erhobenen Vorwürfe habe verteidigen wollen, überwiege in der erforderlichen Gesamtabwägung das Recht auf Meinungsäußerung gegenüber dem Interesse Böhmermanns am Schutz seiner Namensrechte.

Unter welchen Voraussetzung auch ohne deren Einwilligung Prominente als Werbeträger für Werbezwecke vereinnahmt werden dürfen, haben wir hier einmal dargestellt.

Wie geht es weiter?

Gegen die Entscheidung des OLG ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Rechtsmittel mehr möglich. Böhmermann könnte allerdings ein Hauptsacheverfahren anstrengen. Ob er dies tatsächlich tut bleibt abzuwarten. Auch ohne genaue Kenntnis der Gründe dürften seine Aussichten hier eher schlecht stehen. Die Kombination aus zeitgeschichtlichem Ereignis, satirischer Einbindung und Reaktion auf eine öffentliche Thematisierung durch Böhmermann selbst, lassen sein Aussichten für ein Hauptsacheverfahren gering erscheinen, zumal der Sachverhalt ausgeschrieben sein dürfte und das OLG seine Rechtsauffassung bereits kundgetan hat. Auch der BGH wird kein gesteigertes Interesse haben insofern die Revision zuzulassen, hat er diese Fragen doch schon zahlreich entschieden.