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Wenn man von Verwechslungsgefahr, Waren und Dienstleistungen und Zeichenähnlichkeit liest, dann kann man sich sicher sein, man ist im Markenrecht. Eine trügerische Sicherheit, wie sich durch das Urteil des OLG München zeigt. Der Schutz der olympischen Ringe und der Bezeichnung „Olympia“ folgt nämlich gar nicht aus dem Markenrecht und auch nicht aus dem Urheberrecht oder wenigstens dem UWG.

A.        Das OlympSchG

Das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) ist eine genauso versteckte, wie illustre Stilblüte des deutschen Kennzeichenrechts. Nicht wirklich Markenrecht aber doch ganz nah dran, ist es das Ergebnis einer Entscheidung des IOC die olympischen Spiele nur noch an Länder zu vergeben, in denen das olympische Emblem und die olympischen Bezeichnungen Schutz vor privater Vereinnahmung genießen.

Diesen Schutz genossen sie in Deutschland bis zum Jahr 2004 aber nicht. Eine Schutzerstreckung der internationalen Marke auf Deutschland hat das DPMA nicht zugelassen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können solche Marken nicht eingetragen werden, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Unterscheidungskraft einer Marke bestimmt sich danach, ob der Verkehr aufgrund des Zeichens annimmt, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen stammen, dass das Zeichen also eine Unterscheidung von anderen Unternehmen ermöglicht. Die Olympia-Zeichen führt der Verkehr aber gar nicht auf ein Unternehmen zurück und nimmt sie auch nicht als Kennzeichnung für Waren oder Dienstleistungen wahr, sondern versteht sie als repräsentativ für das Sportereignis allgemein.

Das Dilemma löste der deutsche Gesetzgeber 2004, indem er einen sondergesetzlichen Schutz knapp unter dem Markenrecht für die olympischen Symbole eben im OlympSchG geschaffen hat. Das Gesetz soll die Repräsentationsfunktion der Zeichen schützen und negative Assoziationen durch unbefugte Nutzungen vorbeugen. Dazu räumt es dem IOC und dem nationalen Olympia-Komitee ein Recht an den olympischen Ringen als Bildzeichen und an den Worten „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“ ein. Der Schutz soll aber hinter dem Markenschutz zurückbleiben und gerade nicht allgemein die ökonomische Verwertbarkeit schützen, sondern nur den negativen Imagetransfer verhindern.

B.         Entscheidung des OLG München

In der Entscheidung des OLG München ging es nun um die Verwendung der olympischen Ringe in einem Gewinnspiel einer TV-Zeitung, bei dem man die Frage beantworten sollte wo die diesjährigen olympischen Spiele stattfinden. Darin sah das olympische Komitee eine mit dem OlympSchG unvereinbare Verwendung des Emblems und klagte nach Abmahnung schließlich.

Das OLG München setzt sich zunächst mit dem werblichen Charakter von Gewinnspielen auseinander und entnimmt der bisherigen BGH-Rechtsprechung das Bedürfnis nach einer Einzelfallabwägung, anhand derer beurteilt werden muss, ob eher der redaktionelle Inhalt oder eher die Eigenwerbung im Vordergrund steht. Wegen der Einfachheit des vorliegenden Gewinnspiels, das noch nicht einmal eine Antwort auf die gestellte Frage enthielt, nimmt das OLG hier Werbung an.

Dann geht es ausführlich um die Auslegung des Verletzungstatbestandes. Die Gegenseite argumentiert, dass das OlympSchG gerade nur den negativen Imagetransfer verhindern soll und insoweit teleologisch reduziert werden muss, wenn ein solcher nicht stattfindet. Dieses Argument weist das OLG mit dem Argument zurück, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen dem olympischen Emblem und den olympischen Bezeichnungen unterscheiden wollte, wobei das Emblem absoluten Schutz genießen sollte unabhängig vom negativen Imagetransfer und die strengere Prüfung erst bei den Bezeichnungen erforderlich würde.

Im Ergebnis sieht das OLG deshalb eine Verletzung der Schutzrechte aus § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 OlympSchG als erwiesen an und verurteilte die Zeitung.

C.        Bewertung

Die Auslegung des OLG befasst sich leider mehr mit der Gesetzesbegründung, als mit dem eigentlichen Wortlaut der Norm. Das ist wohl der Tatsache geschuldet, dass auch das Argument der Zeitung aus der Gesetzesbegründung hergeleitet wurde. Der immer wiederkehrende Zweck den negativen Imagetransfer zu verhindern, hat nämlich in dem Wortlaut der Norm gar keinen Niederschlag gefunden.

Die Norm bedient sich vielmehr aus dem Markenrecht hergebrachter Formulierungen, die aber über den im Markenrecht anerkannten Schutz vor negativem Imagetransfer hinausgeht. Denn § 3 OlympSchG erfasst gerade nicht nur die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 2 MarkenG), sondern auch die bloße Verwechslungsgefahr und gedankliche Verbindung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), letzteres setzt gerade keinen negativen Imagetransfer voraus, sondern schützt die Herkunftsfunktion der Marke, die es beim olympischen Emblem aber nicht gibt. Diese Verletzungsformen haben in § 3 Abs. 1 S. 2 und § 3 Abs. 2 S. 1 OlympSchG einen identischen Wortlaut.

Hier die Möglichkeit einer Unterscheidung hereinzulesen, nimmt das OLG ausschließlich aus der Gesetzesbegründung. Das produziert ein mit Blick auf die Norm nur schwer nachvollziehbares Ergebnis. Es scheint auch mit Blick auf den Gesetzeszweck fragwürdig, warum ein Gewinnspiel über Olympia nicht mit dem olympischen Emblem versehen werden darf, wenn das Emblem gerade nicht Markenschutz genießen soll. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es ja eigentlich dort, wo eine Ware oder eine Dienstleistung nicht auf die tatsächlich stattfindenden olympischen Spiele hinweist, sondern nur die besondere Aufmerksamkeit und Wertschätzung des Logos nutzt, um Kunden anzulocken, die Verwendung zu verhindern.

Die Entscheidung erweitert so den Schutzumfang der „olympischen Rechte“ hinsichtlich des Emblems und schafft dabei zumindest Rechtsklarheit: in werbenden Inhalten ist die Verwendung ohne Erlaubnis des IOC oder NOC absolut unzulässig.