Die Neuregelung der Aktivlegitimation für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Am 01.12.2021 sind die Änderungen durch den neugefassten § 8 III UWG zur Aktivlegitimation bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen in Kraft getreten.