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Der BGH nimmt zwischen „combit“ und „Commit“ eine Verwechslungsgefahr an, da sich die Zeichen klanglich ähnlich sind und diese nicht durch begriffliche Unterschiede neutralisiert werden können (BGH, Urteil v. 12.7.2018 – I ZR 74/17). Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, welches u.a. die Unionsmarke „combit“ für Dienstleistungen im Bereich Software eingetragen hat. Sie wendet sich gegen die Bezeichnung „Commit CRM“, die ein anderes Unternehmen im Online-Vertrieb für eine Software verwendet.

Vorinstanzen nahmen eine Verwechslungsgefahr nur in Deutschland an

Die Klägerin hatte erstinstanzlich beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Bezeichnung „Commit“ für Software innerhalb der EU zu verwenden. Hilfsweise beantragte sie die Untersagung in Deutschland. Das LG Düsseldorf gab nur dem Hilfsantrag statt. Auch das OLG Düsseldorf war der Ansicht, dass nur im deutschen, jedoch nicht im englischsprachigen Raum Verwechslungsgefahr bestehe. Der englischsprachige Verkehr erkenne den Unterschied zwischen dem englischen Verb „to commit“ einerseits und der Zusammensetzung „com“ für „Computer“ und „bit“ für „Binary Digit“ andererseits. Dieser begriffliche Unterschied neutralisiere beim englischsprachigen Verkehr die klangliche Ähnlichkeit.

Da das OLG Düsseldorf nur im deutschsprachigen und nicht im gesamten Teil der Union eine Verwechslungsgefahr annahm, fragte es sich, ob der Verkauf der Software unter der Bezeichnung „Commit“ in der gesamten Union untersagt oder unterschiedlich für die einzelnen Mitgliedsstaaten entschieden werden müsse.

Der EuGH stellte klar, dass sich das Verbot nur auf die Gebiete erstrecken dürfe, in denen eine Verwechslungsgefahr angenommen wurde. Daraufhin wies das OLG Düsseldorf die Berufung wegen fehlender Unterscheidungskraft in der Union zurück.

BGH sieht Verwechslungsgefahr auch im englischsprachigen Raum

Anders als die Vorinstanzen, sieht der BGH keine Neutralisierung der klanglichen Ähnlichkeit durch den abweichenden Sinngehalt des englischen Wortes „commit“. Eine Neutralisierung komme nur in Betracht, wenn eines der Zeichen eine so eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, dass die Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können. Das sei bei „Commit“ nicht der Fall. Das Zeichen könne verschiedene Bedeutungen haben, die sich teilweise deutlich unterscheiden. „Commit“ könne je nach Verwendung als „begehen/sich binden/jemanden einweisen/sich verpflichten“ oder als Abkürzung von „commitment“ „Hingabe/Verpflichtung/Engagement“ verstanden werden.

Anders als das OLG Düsseldorf, merkt der BGH an, dass wenn sich zwei mehrsilbige Zeichen gegenüberstehen, wobei bei einem Zeichen eine „Lippenformung“ zu erfolgen hat und bei einem anderen nicht, dieser Umstand wegen der Möglichkeit der undeutlichen Aussprache nicht gegen, sondern für die Ähnlichkeit der Zeichen spreche.

Keine durchgängig gleich guten Englischkenntnisse in Europa

Das OLG Düsseldorf sei zudem zu Unrecht von einem homogenen Verkehrskreis mit durchgängig gleich guten Englischkenntnissen ausgegangen. Nicht jeder Betreiber eines Computergeschäfts in Europa könne als englischkundig qualifiziert werden. Der Vortrag der Klägerin zu den Abstufungen in den Sprachkenntnissen, sei nicht berücksichtigt worden, was das rechtliche Gehör der Klägerin verletze.

Praxishinweis

Die Unionsmarke unterliegt dem Einheitlichkeitsgrundsatz, der in Art. 1 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV) geregelt ist. Danach ist die Unionsmarke einheitlich und hat einheitliche Wirkungen für die gesamte Gemeinschaft. Der Ausspruch eines Verbots hat sich folglich in Verletzungsverfahren grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union zu erstrecken. Eine Begrenzung kann sich ergeben, soweit die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt werden.

Der BGH weist in seiner Entscheidung mit Blick auf das wiedereröffnende Berufungsverfahren darauf hin, dass die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die eine Beschränkung des Unterlassungsanspruchs rechtfertigen könnten, beim in Anspruch genommenen Verletzer liegen.