Direkt zum Inhalt wechseln

Auch Farben können als abstrakte Farbmarken geschützt sein und daraus markenrechtliche Ansprüche begründet werden, solange die markenmäßige Benutzung unter Verkehrsdurchsetzung und eine rechtserhaltende Benutzung nachgewiesen sind.

Zahlreiche Hersteller setzen bei der Gestaltung ihrer Waren auf deren markante Farbgebung, um sich von anderen Herstellern abzugrenzen und bereits durch die Farbe im Verkehr erkannt zu werden. Man denke nur an die Orange-Töne von Hermès oder Veuve Cliquot. Diese Praxis ist jedoch nicht nur im Luxussegment vertreten.

So hat Kärcher für dessen Reinigungsgeräte, die mit einem Hochdruckwasserstrahl arbeiten, beim DPMA die folgende „zinkgelbe“ Farbmarke Nr. 30525583 angemeldet:

Ein Konkurrent hat dessen Hochdruckreinigungsgeräte ebenfalls großflächig in diesem Farbton ohne Genehmigung gestaltet. Kärcher hat hiergegen vor dem LG Hamburg erfolgreich Klage erhoben. Das OLG Hamburg hat bestätigt, dass eine Markenverletzung vorliegt und die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und zum Rückruf der Produkte bestehen (OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2024, Az. 5 U 32/23 – Zinkgelb).

Aufgrund der bestehenden Verwechslungsgefahr liegt eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Die Gegner haben die Farbe markenmäßig benutzt. Die Verwendung einer Farbe kann markenmäßig sein, wenn der Verkehr in der Farbe einen Herkunftshinweis sieht. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten die Farbe Gelb auf ihren Produkten in einer Weise einsetzten, die mit der Nutzung der Klägerin übereinstimmte. Gelb wurde dabei nicht als rein dekoratives Element, sondern als zentraler Bestandteil des Produktdesigns eingesetzt. Entscheidend war, dass die Farbe Gelb als prägendes Merkmal neben den neutralen Farben Schwarz und Grau herausstach.

Der gelbe Farbton war mit der Farbmarke von Kärcher nahezu identisch. Auch die Verwendung auf denselben Warengruppen (Hochdruckreiniger) begründete eine hohe Zeichen- und Warenähnlichkeit. Die Farbmarke „Zinkgelb“ genießt aufgrund ihrer Verkehrsdurchsetzung eine hohe Kennzeichnungskraft. Das Gericht stellte daher eine Verwechslungsgefahr fest. Verbraucher könnten aufgrund der ähnlichen Farbgestaltung annehmen, die Produkte der Beklagten stammten aus dem Hause der Klägerin oder es bestünden wirtschaftliche Verbindungen.

Die Einrede der Nichtbenutzung der Farbmarke wurde zurückgewiesen. Das Gericht betonte, dass die Klägerin ihre Marke rechtserhaltend nutzte, da die prägnante Farbe Gelb regelmäßig großflächig und als dominantes Merkmal eingesetzt wurde. Die Kombination mit neutralen Farben beeinträchtigte die markenmäßige Wahrnehmung nicht. Die Klägerin führte Verkehrsbefragungen aus den Jahren 2005, 2018 und 2022 an, um zu belegen, dass über 80 % der angesprochenen Verkehrskreise die Farbe „Zinkgelb“ mit ihrem Unternehmen in Verbindung bringen. Dies belegte die Verkehrsdurchsetzung und ernsthafte Benutzung der Farbmarke.

Neben den sich daraus ergebenden Unterlassungsansprüchen wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Auskunftserteilung verurteilt. Das Gericht begründete dies mit der fahrlässigen Markenverletzung. Es stellte klar, dass Unternehmen, die im Wettbewerb stehen, verpflichtet sind, bei der Einführung neuer Gestaltungen sorgfältige Markenrecherchen durchzuführen.

Das Urteil verdeutlicht die hohe Schutzwirkung, die abstrakte Farbmarken genießen können. Insbesondere in Märkten, in denen Farben als Unterscheidungsmerkmal etabliert sind, können solche Marken die Produktgestaltung von Wettbewerbern erheblich einschränken. Maßgeblich ist hierbei, ob die Farbe von den Gegnern markenmäßig benutzt wird und ob sie der Einrede der Nichtbenutzung standhalten kann. Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, ob ihre Produktgestaltung potenzielle Markenrechte verletzt. Sobald Farbe zum essenziellen und festen Gestaltungsmerkmal wird, sollte ein dahingehender Markenschutz erwogen werden.