Das Landgericht Köln legt mit Urteil vom 26.1.2022 – 81 O 35/21 offen, dass sich Vorstand und Mitarbeiter des IDO (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) jahrelang die Taschen vollgestopft haben und kommt folgerichtig zu dem Ergebnis, dass sein Handeln rechtsmissbräuchlich ist. Naht dem IDO jetzt das Ende?
Update vom 30.01.2023
Weil der IDO immer noch nicht auf der Liste der sog. qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz steht, darf er seit dem 1.12.2021 nicht mehr abmahnen. In den noch laufenden Verfahren entscheiden immer mehr Gerichte, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, weil er seine Mitglieder von der Willensbildung des Vereins ausschließt oder sie systematisch von Abmahnungen verschont.
Jetzt muss der Abmahnverband auch noch befürchten, rechtsmissbräuchlich eingetriebene Abmahnkosten zurückzahlen zu müssen, nachdem das Landgericht Köln mit Urteil vom 26.1.2022 entschieden hat, dass der IDO auch deshalb rechtsmissbräuchlich handele, weil er seinem Vorstand und Mitarbeitern unangemessen hohe Vergütungen zahlt:
„[…]dass die gesamte Tätigkeit des Beklagten [IDO] als angeblicher Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen in erster Linie darauf ausgerichtet ist, Personen, die für den Verband tätig sind, nämlich seinen Vorstandsmitgliedern, einem Teil seiner Mitarbeiter und auch der J Management GmbH, dort deren Geschäftsführern und Mitarbeitern, unangemessen hohe Vergütungen und andere Zuwendungen insbesondere aus den Einnahmen aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zukommen zu lassen. Bereits dies rechtfertigt die Annahme des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG a.F. (vgl. nunmehr in § 8b Abs. 2 Nr. 2, 3 b) und Nr. 4 UWG n.F.).“
Das Gericht legt die Zahlen des IDO detailliert offen. Die Einnahmen des Verbands beliefen sich im Jahr 2020 auf 3.225.880,32 EUR brutto. Hiervon hat er 51,48 % an seinen Vorstand und die Mitarbeiter ausgezahlt:
Addiert man die von dem Beklagten [IDO] unmittelbar oder über die J Management GmbH gezahlten Vergütungen an die o.g. sechs (!) Personen ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.420.547,40 € brutto.
Auch die freien Mitarbeiter des IDO haben 2020 sehr gut verdient:
Darüber hinaus erscheinen die Vergütungen für die bei der Beklagten angestellte Mitarbeiterin C (Jahr 2020: 106.297,29 € brutto) sowie insbesondere der freien Mitarbeiterin der Beklagten T2, Schwester von T, (Jahr 2020: 133.811,33 € brutto).
Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der IDO auf der einen Seite seine eigenen aktiven und passiven Mitglieder systematisch verschont und deren Marktauftritt, insbesondere deren Online-Auftritt, nicht auf seine Wettbewerbskonformität überprüft (hat), während er auf der anderen Seite gleichzeitig identische und/oder gleichgelagerte Wettbewerbsverstöße gegenüber Nichtmitgliedern abgemahnt und ggf. gerichtlich verfolgt hat.
Weil das Gericht davon ausgeht, dass der IDO zum Zeitpunkt der Abmahnung rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, hat es den IDO zur Rückzahlung der Abmahnkosten und Vertragsstrafe verurteilt.
Auch wenn die Entscheidung vom LG Köln 81 O 35/21 wieder aufgehoben wurde, weil die Zahlungsansprüche des Verbandes durch die dort streitgegenständlichen Kündigungen nicht nachträglich entfallen sind (die Frage des Rechtsmissbrauchs ist dabei ausdrücklich offen gelassen worden) sind die Zahlen des IDO nunmehr in der Welt.
Selbst, wenn das Urteil nicht so schnell rechtskräftig werden sollte, sind die Zahlen des IDO nunmehr in der Welt. Die Gerichte können bei laufenden Verfahren im Wege des Freibeweises und unter Berücksichtigung der nunmehr öffentlich zugänglichen Zahlen entscheiden, ob der IDO rechtsmissbräuchlich gehandelt hat gemäß § 8 Abs. 4 UWG a.F., weil er die Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen vornehmlich zum finanziellen Vorteil seines Vorstands und seiner Mitarbeiter verwendet hat.
Mit neuen Abmahnungen des IDO ist aktuell nicht zu rechnen. Nach der QEWV – Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden werden sowohl die Mitgliederstruktur als auch die erzielten Einnahmen und deren Verwendung vor einer Eintragung in die Liste der sog. qualifizierten Wirtschaftsverbände geprüft. Das wäre dann wohl sein Ende.
Geschädigte des IDO können prüfen lassen, ob die von ihnen abgegebenen Unterlassungserklärungen wegen arglistiger Täuschung angefochten und gezahlte Abmahnkosten, Vertragsstrafen und Rechtsanwaltskosten zurückgefordert werden können, oder ob der Unterlassungsvertrag hilfsweise gekündigt werden kann.