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Nach der Einführung des Bestellbuttons und des Kündigungsbuttons könnte nun nach einem Vorschlag der EU die Einführung eines Widerrufsbuttons bevorstehen. Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU (der sog. Verbraucherrechterichtlinie) sieht dies in dem neuen Art. 11a vor. Das Verfahren über die Verabschiedung der Änderungsrichtlinie läuft noch.

Ursprünglich war der Widerrufsbutton nur für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungen vorgesehen. Die jetzige Ausgestaltung der Richtlinie erstreckt sich allerdings grundsätzlich auf Fernabsatzverträge, weshalb künftig sämtliche Online-Shops und Apps bereitstellende Unternehmer betroffen sein werden. Mit Erlass der Richtlinie bleiben den Betroffenen 30 Monate Zeit für die Umsetzung.

Doch wie viel Mehraufwand geht für Unternehmer mit dieser Vereinfachung für Verbraucher einher und welche Problemfelder tun sich auf?

Konsequenzen der geplanten Einführung des Widerrufsbuttons:

Wenn der Widerrufsbutton eingeführt wird, geht dies mit einen erheblichen Umstellungsaufwand für Händler und Anbieter von Online-Shops und Apps, umzusetzen innerhalb von 30 Monaten nach Erlass der Richtlinie, einher und betrifft vor allem

  • die Darstellung des Widerrufsbuttons,
  • die Integration technischer Lösungen zur Einschätzung eines bestehenden Widerrufsrechts und
  • die Anpassung der Widerrufsbelehrung in den AGB.

Was kommt durch den Widerrufsbutton auf den Unternehmer zu?

Gefordert wird, dass auf derselben Seite, auf der der Vertrag geschlossen wird, dieser auch widerrufen werden kann. Dafür soll auf dieser Online-Benutzeroberfläche ein Button integriert werden, der mit den Worten „Vertrag widerrufen“ beschriftet ist und auf die Möglichkeit zum Widerruf hinweist. Dieser Button muss hervorgehoben platziert werden und leicht zugänglich sein.

Im Rahmen der Abgabe der Widerrufserklärung soll dann der Name des Verbrauchers, der zu widerrufende Vertrag (wie z.B. Kaufvertrag) und eine E-Mail-Adresse angegeben werden können oder bereits angegeben sein. Diesen Angaben soll dann ein zweiter Button mit der Beschriftung „Jetzt widerrufen“ folgen, durch dessen Anklicken der Verbraucher seine Widerrufserklärung übermitteln kann.

Nachdem der Verbraucher nun seine Widerrufserklärung übermittelt hat, ergeben sich für den Unternehmer Bestätigungspflichten. Dieser muss im Anschluss an das Anklicken des Buttons einerseits die automatische Bestätigung der Übermittlung der Widerrufserklärung, einschließlich des Datums und der Uhrzeit des Widerrufs, ermöglichen. Sowie andererseits dem Verbraucher ohne schuldhaftes Zögern den Inhalt der Widerrufserklärung, samt Datum und Uhrzeit des Eingangs der Widerrufserklärung, auf einem dauerhaften Datenträger, bspw. durch einem einer E-Mail beigefügten Anhang in PDF-Form, bestätigen.

Darüber hinaus gilt es dann die in den AGB abgebildete Widerrufsbelehrung anzupassen. Der ebenfalls neu zu integrierende Art. 6 Abs. 1 lit. h besagt, dass im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts auch über das Bestehen und die Platzierung der Schaltfläche für den Widerruf oder eine ähnliche Funktion nach Art. 11a informiert werden muss. Sollte dies versäumt werden, kann sich die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung auf 12 Monate und 14 Tage verlängern.

Problemfelder:

Mit der Idee einen Widerrufsbuttons einzuführen, tun sich einige Problemfelder auf, sowohl aus gestalterischer und praktischer, als auch aus rechtlicher Sicht, die es in Zukunft zu lösen gilt:

 

  1. Wo genau soll der Widerrufsbutton wie und für wie lange bereitgehalten werden?

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der Widerrufsbutton während der Widerrufsfrist verfügbar, sichtbar und leicht zugänglich ist. Die Nutzung der Schaltfläche sollte durch den Unternehmer angemessen dokumentiert werden.

Abgesehen davon, dass sich aus darstellerischer Sicht Unsicherheiten dahingehend ergeben, wie und wo die jeweiligen Schaltflächen auf der Website integriert werden sollen, ergeben sich weitere Probleme hinsichtlich der zeitlichen Zurverfügungstellung des Widerrufsbuttons, da er während der Widerrufsfrist angezeigt werden soll. Die Tatsache, dass die gesetzmäßige Widerrufsfrist von 14 Tagen aber erst mit dem Erhalt der letzten Ware (und das auch nur im Fall einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung) zu laufen beginnt, bewirkt praktisch große Unsicherheiten. Aus dem Entwurf geht nämlich nicht hervor, ob der Widerrufsbutton nur für die Zeit eines bestehenden Widerrufsrechts bereitgestellt werden darf oder was passiert, sollte er dem Verbraucher darüber hinaus auf der Website angezeigt werden.

Wenn in der Anzeige des Widerrufsbuttons trotz Ablaufs der Widerrufsfrist eine Irreführung i. S. d. UWG zu sehen ist, muss mit Abmahnungen und Geldbußen gerechnet werden. Das würde für den Unternehmer bedeuten, dass er, um das zu verhindern, im Zweifel den Beginn der Widerrufsfrist für sämtliche, im Rahmen einer Bestellung übersandten Waren, einzeln kennen und das jeweilige Fristende berechnen können müsste. Die Einschaltung eines Trackingdienstes für Pakete wäre damit für den Fristbeginn unerlässlich. Hinsichtlich der Berechnung des Fristendes müssten dann noch Wochenenden und Feiertage Berücksichtigung finden.

Bei unterschiedlichen Lieferungen müsste der Widerrufsbutton also unterschiedlich lange bereitgehalten werden. Eine allgemeine Darstellung des Buttons, ohne weitere kundenspezifische Informationen, wie z. B. aus einem angelegten Kundenkonto, ist damit quasi unmöglich.

 

  1. Steht demjenigen, der den Widerrufsbutton anklickt, das Widerrufsrecht überhaupt zu?

Neben der Frage, ob das Widerrufsrecht in zeitlicher Hinsicht noch besteht, schließt sich inhaltlich die Aufgabe des Betreibers der Website oder App an zu entscheiden, ob dem jeweiligen Kunden überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht, also die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerspruch gegeben sind. Das heißt, es muss sichergestellt werden, dass es sich bei dem widerrufenden Kunden um einen Verbraucher handelt, der über ein dem Widerrufsrecht unterliegendes Kaufobjekt den Widerruf erklärt. Das wäre z. B. nicht der Fall, wenn es sich um einen Unternehmer handelt oder die Ware einem gesetzlichen Ausschlussgrund unterliegt.

Auch hier kann eine Fehlentscheidung dahingehend, den Button nicht (mehr) anzuzeigen, Abmahnungen nach sich ziehen. Wird der Button dahingegen angezeigt, obwohl das Widerrufsrecht nicht besteht, kann darin die freiwillige Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen werden, auf das sich der Verbraucher dann berufen kann.

Außerdem fragt sich, wie der Unternehmer sicherstellen kann, dass es sich bei dem den Widerrufsbutton betätigenden Verbraucher tatsächlich um denjenigen handelt, der originär den Vertrag geschlossen hat? Nach derzeitiger Ausgestaltung besteht die Gefahr der ungewollten Vertragsrückabwicklung, da potenziell jeder, der den Namen der ursprünglich die Ware bestellenden Person kennt, den Vertrag durch einen Klick auf den Button in dessen Namen widerrufen könnte.

 

  1. Was, wenn nur ein Teil des Vertrages widerrufen werden soll?

Der Teilwiderruf von einzelnen Waren einer größeren Gesamtbestellung soll nach Erwägungsgrund 25 zum Entwurf zwar möglich sein, doch das bedeutet automatisch, dass von den Vorgaben aus Art. 11a formal abgewichen werden muss, bzw. mehr Informationen vom Verbraucher abgefragt werden müssen, als der Entwurf das bislang vorsieht. Denn danach muss lediglich der zu widerrufende Vertrag benannt und der Button mit den Worten „Vertrag widerrufen“ bezeichnet werden. Eine Konkretisierung hinsichtlich einzelner Vertragsbestandteile fehlt in diesem Grundgerüst.