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Bereits vor über 19 Jahren normierte der deutsche Gesetzgeber in § 128a ZPO die Möglichkeit, Gerichtsverhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Die Norm, die seitdem vorwiegend bei der Vernehmung sich im Ausland befindender Zeugen und Sachverständigen angewandt wurde, hat sich im vergangenen Jahr nicht nur bewährt, sondern sowohl bei den Gerichten, als auch bei Rechtsanwälten enorm an Akzeptanz gewonnen.

Die Corona-Pandemie stellt seit nun gut einem Jahr eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der globalen Bevölkerung dar und hat sowohl in der Wirtschaft, als auch im privaten erhebliche Einschränkungen zur Folge. Gerade seit Beginn des Lockdowns in Reaktion auf die sog. „zweite Welle“ im Oktober 2020 sind diese Einschränkungen noch einmal drastischer als zu Beginn des vergangenen Jahres. Die Einschränkungen hat auch die Justiz mehr und mehr beschäftigt, die zurecht von den Gesetzgebern als systemrelevant anerkannt wurde. Die vom Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsprinzips abgeleitete Prozessökonomie ist ein fundamentales Gebot, den Ablauf eines Prozesses – sowohl in seiner Geschwindigkeit, als auch der Erreichung einer Rechtssicherheit für alle Parteien – zu maximieren. Doch gerade in Zeiten einer Pandemie, bei der persönliche Kontakte zur Eingrenzung des Infektionsrisikos auf ein Minimum reduziert werden sollten, war es nicht leicht, dies immer mit der Maxime der Prozessökonomie zu vereinbaren. Während manche Prozesse im Rahmen des schriftlichen Verfahrens geführt werden konnten, ließen sich Verhandlungstermine im Gerichtssaal nicht vollends vermeiden. Viele Gerichte sind daher dazu übergegangen, Gerichtsverhandlungen virtuell („im Wege der Bild- und Tonübertragung“) durchzuführen.

Rechtsgrundlage für die Durchführung einer virtuellen Gerichtsverhandlung im Zivilprozess ist § 128a ZPO. Dieser ermöglicht es dem Gericht in Absatz 1, den Parteien zu gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort (als dem Gerichtssaal) aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Um den Öffentlichkeitsgrundsatz zu wahren, wird die Verhandlung (inklusive der Aufnahmen aller Parteien) zeitgleich in Bild und Ton übertragen (§ 128a Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Durchführung der virtuellen Verhandlung unterscheidet sich nicht viel von dem klassischen Verhandlungstermin, die Prozessbeteiligten sind zu allen Verfahrenshandlungen ermächtigt, die sie auch bei persönlicher Anwesenheit vornehmen können, dies betrifft insbesondere das Stellen von Anträgen (z.B. dem Klageantrag oder einem Beweisantrag), die Darlegung von Tatsachenbehauptungen und deren Bestreiten, sowie Abschlüsse von Vergleichen. Zwingendes Erfordernis einer jeden Videoverhandlung ist die zeitgliche und wechselseitige Übertragung von Bild und Ton von und in das Sitzungszimmer und den Aufenthaltsort der Parteien, da nur so die Prinzipien der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit der Verhandlungen gewahrt werden können. Praktisch geschieht dies im Wege einer Videokonferenz, bei der die Gerichte die entsprechenden Vorbereitungen treffen (Erstellen eines Videokonferenzraumes zum Datum und zur Urzeit des angesetzten Termins den Parteien die Zugangsdaten zu übersenden), sodass diese sich am Tag der Verhandlung einwählen können.

Die Norm wurde bereits zum 1.1.2002 eingeführt, fristete jedoch anschließend ein Schattendasein, da es vor allem an der technischen Ausstattung an den Gerichten fehlte. Mit der Corona-Pandemie hat sich dies drastisch geändert. Viele Gerichte haben ihre Technik modernisiert und ermöglichen den Parteien auch immer häufiger die virtuelle Teilnahme an der Verhandlung. Allein am LG Hannover hat in der Zeit von April bis November 2020 über 300 Verhandlungen mittels Videotechnik durchgeführt. Auf Nachfrage beim LG Hannover haben wir erfahren, dass auch zu Beginn des Jahres 2021 die Zahl der Videoverhandlungen noch einmal deutlich zugenommen hat. Auch viele andere Gerichte, wie das Landgericht Karlsruhe oder die Landesgerichte München I und München II, nutzen die Möglichkeiten der virtuellen Verhandlungen immer mehr. So teilte uns das Landgericht München II mit, dass es seit November 2020 im Schnitt 15 Verhandlungen pro Monat im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt hat und im März noch einmal die technischen Kapazitäten erhöhen will. Auch wir haben bereits in mehreren Prozessen Erfahrung mit der virtuellen Gerichtsverhandlung machen können und begrüßen dieses Modell sehr. Auch andere Rechtsanwälte und Richter, mit denen wir im regen Austausch stehen, haben uns vor allem von positiven Erfahrungen berichtet, wobei gerade bei vielen Richter, die auf die Möglichkeit der Videoverhandlung weniger bis gar nicht zurückgreifen, immer wieder die Befürchtung geäußert wird, dass auf Grund der höheren Distanz hinter dem Bildschirm die Verhandlungsbereitschaft der Parteien sinkt. Unsere persönlichen Erfahrungen zeigen uns jedoch, dass der Umstand, dass man für eine Gerichtsverhandlung nicht stundenlang durch die halbe Republik fahren muss, bei den Parteien oft für weniger Stress und größere Einigungsbereitschaft sorgt.

Die stark gewonnene Akzeptanz der virtuellen Gerichtsverhandlung ist ein deutliches Zeichen für die Zukunft und lässt vermuten, dass sie sich auch nach der Pandemie zu einer viel genutzten Art der Verhandlungsführung bei Gericht wird. Gerade für Güteverhandlungen oder Hauptverhandlungen ohne Zeugenvernehmung stellt die Videoverhandlung eine gute Alternative zur klassischen Verhandlung dar.