Christian Dior Couture meldete im Jahr 2021 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine 3D-Marke für seome bekannte Tasche „Saddle Bag“ an, um die dreidimensionale Form und Gestaltung dieser zu schützen. Weil die Saddle Bag nicht erheblich von der Norm und Branchenüblichkeit abweiche, könne sie mangels Unterscheidungskraft nicht als 3D-Marke eingetragen werden. Das entschied die zweite Beschwerdekammer des EUIPO.
Die Saddle Bag wurde 1999 von John Galliano als Teil der Frühjahrskollektion 2000 von Dior entworfen. Warum heißt diese Tasche so? Durch die Form eines skalierten Dreiecks mit abgerundeten Enden und einer leichten Verdickung auf der linken Seite erinnert die Handtasche gestalterisch an einen Reitsattel – und wurde direkt ikonisch.
Eine ikonische Handtasche
Angesichts der aktuellen modischen Hinwendung zu organischen Formen und der Popkultur der 90er Jahre erlebt die Saddle Bag ein Comeback. Um die dreidimensionale Form und Gestaltung der Saddle Bag zu schützen, meldete Christian Dior Couture im Jahr 2021 beim EUIPO die Saddle Bag als 3D-Marke unter anderem für Handtaschen an.
Dabei saß Dior jedoch nicht so fest im Sattel, wie erwartet. Die Eintragung der 3D-Marke für Handtaschen wurde in der Entscheidung R 32/2022-2 vom 07.09.2022 auch in zweiter Instanz von der Beschwerdekammer des Amtes abgelehnt. Begründet wurde dies mit der fehlenden Unterscheidungskraft der Saddle Bag.
Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Absatz 1 lit. b) der Unionsmarkenverordnung (UMV) liegt vor, wenn der Verkehr schon aufgrund der Formgebung und äußeren Gestaltung der Ware auf den Hersteller schließt. Dazu muss sich die Ware in ihrer Form wesentlich von üblichen Grundelementen oder gewöhnlichen Bestandteilen anderer Anbieter unterscheiden. Die Gestaltung muss auffällig sein und nicht nur funktional.
Aber nicht ikonisch genug
Laut dem EUIPO trifft dies auf die Saddle Bag nicht zu, denn es gäbe bereits zahlreiche ähnliche Modelle auf dem Markt, wie beispielsweise dieses vom Amt in seiner Entscheidung angeführte Design:
Die Form der Saddle Bag werde laut dem EUIPO vom Verkehr nur als eine von mehreren, als eine rein funktionelle und praktische Form für die Aufbewahrung von Gegenständen wahrgenommen. Denn der Handtaschensektor sei durch eine große Vielfalt von Formen gekennzeichnet, sodass der Verbraucher instinktiv eher auf das Etikett der angebotenen Ware oder jedes andere zusätzliche verbale oder Bildelement der Ware als Herkunftshinweis achte und nicht nur auf ihre Form. Weil die Saddle Bag also nicht erheblich von der Norm und Branchenüblichkeit abweiche, könne sie mangels Unterscheidungskraft nicht als 3D-Marke eingetragen werden.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass das EUIPO sehr strenge Anforderungen an die Eintragung einer 3D-Marke stellt. Denn dies ist nicht das erste Verfahren, in dem ein bekanntes Modehaus gescheitert ist. Vergleichbar ist die gescheiterte Eintragung der Moon-Boots als 3D-Marke, worüber wir bereits berichteten.
Auf den ersten Blick scheint die Saddle Bag ein ausgefallenes Design aufzuweisen. Seit der Markteinführung ist jedoch ein großer Zeitraum vergangen, in dem andere Hersteller das Design übernommen und die Unterscheidungskraft des Originals verwässert haben. Daher ist es sinnvoll, schon kurz nach erfolgreicher Markteinführung und erlangter Bekanntheit hilfsweise im Wege des ergänzenden Leistungsschutzes gegen Nachahmer vorzugehen.