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Der Digital Services Act ist auf alle Betreiber von sog. Vermittlungsdiensten anwendbar, die ihre Leistungen in der Europäischen Union erbringen. Hierunter fallen unter anderem soziale Netzwerke und Online-Marktplätze (zur Frage, wer vom DSA betroffen ist und für die Unterscheidung zwischen den einzelnen Vermittlungsdiensten, siehe den Beitrag von Linus Reindl und Jermaine Taylor). Die Verpflichtungen des DSA gelten aber nicht für jeden Diensteanbieter im gleichen Umfang. Insbesondere gelten besondere Verpflichtungen für große und sehr große Plattformen und Suchmaschinen. Die nachfolgende (nicht abschließende) Übersicht soll einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen an Diensteanbieter geben:

Gestaffelte Verpflichtungen je nach Art und Größe des Onlinedienstes

Für alle Vermittlungsdienste:

  • Benennung einer Kontaktstelle für behördliche Kommunikation in Bezug auf den DSA und Veröffentlichung, sodass die Kontaktinformationen leicht zugänglich und aktuell sind.
  • Benennung einer Kontaktstelle für die Nutzer der Plattform
  • Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich einer etwaigen Moderation von Inhalten auf der Plattform
  • Jährliche Berichterstattung über die durchgeführte Moderation von Inhalten nach den Vorgaben des DSA

Für alle Hostingplattformen:

  • Einrichtung eines Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte
  • Begründungspflicht für Beschränkungen von Inhalten und/oder Nutzerkonten nach den Vorgaben der Verordnung
  • Meldepflichten gegenüber Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht auf bestimmte Straftaten

Zusätzlich für Online-Plattformen (mit Ausnahme von Kleinst- oder Kleinunternehmen)

  • Erweiterte Berichtspflichten
  • Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems nach den Vorgaben des DSA
  • Grundsätzliche Verpflichtung zur Beteiligung an einer außergerichtlichen Streitbeilegung
  • Einrichtung von technischen und organisatorischen Maßnahmen, um Meldungen von sog. Vertrauenswürdigen Hinweisgebern vorrangig zu bearbeiten.
  • Maßnahmen und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
  • Anforderungen an die Gestaltung von Werbung und Transparenzpflichten in Bezug auf Empfehlungssysteme
  • Bereithalten von Informationen über Drittunternehmen, welche die Plattform nutzen, um mit Verbrauchern Fernabsatzverträge zu schließen
  • Pflicht zur technischen Gestaltung, um Drittunternehmen die Bereitstellung vorvertraglicher Informationen zu ermöglichen.
  • Mitteilungspflichten gegenüber Verbrauchern, welche bei Drittunternehmen über die Plattform rechtswidrige Produkte erworben oder Dienstleistungen in Anspruch genommen haben

Zusätzlich für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen (> 45 Mio. aktive Nutzer in der Union)

  • Pflicht zur Risikoanalyse und -bewertung hinsichtlich systemischer Risiken in der Union, die sich aus der Konzeption und dem Betrieb des Dienstes ergeben u.a. in Bezug auf die Verbreitung von Falschinformationen, geschlechtsspezifische Gewalt oder dem Schutz von Minderjährigen
  • Vornahme von Maßnahmen zur Risikominimierung in Bezug auf die festgestellten Risiken
  • Verpflichtung zur Vornahme einer unabhängigen Prüfung auf eigene Kosten zur Feststellung der Einhaltung der Pflichten aus dem DSA

Veröffentlichungspflicht der aktiven Nutzerzahlen

Besonders große Plattformen werden durch die EU-Kommission benannt. Das heißt, dass Anbieter nicht selbst den oben skizzierten besonderen Pflichten unterliegen, sobald sie die Kriterien erfüllen. Damit die EU-Kommission besonders große Plattformen benennen kann, sind alle Anbieter von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen verpflichtet, alle sechs Monate in einem öffentlich zugänglichen Teil der Plattform Informationen über die Zahl der durchschnittlichen aktiven Nutzer ihres Dienstes in der Union zu veröffentlichen. Für die Berechnung der Nutzerzahlen hat die Kommission Leitlinien veröffentlicht, deren wesentlicher Inhalt im Folgenden umrissen werden soll:

  • Es besteht keine Verpflichtung, der EU-Kommission oder einer anderen Behörde die monatlichen Nutzerzahlen mitzuteilen, es sei denn der Plattformbetreiber wird ausdrücklich hierzu aufgefordert. Ohne eine entsprechende Aufforderung müssen die Zahlen lediglich leicht auffindbar in einem öffentlichen Bereich der Plattform veröffentlicht und halbjährlich aktualisiert werden.
  • Aktive Nutzer sind solche, die den Dienst im letzten halben Jahr tatsächlich in Anspruch genommen haben. „In Anspruch nehmen“ bedeutet, dass der Nutzer entweder den Inhalten ausgesetzt ist oder solche selbst bereitgestellt hat. Wichtig: Der Begriff des aktiven Nutzers ist nicht gleichzusetzen mit dem des registrierten Nutzers! Auch Besucher eines Marktplatzes, die letztlich keinen Vertrag abschließen sind Nutzer im Sinne des DSA.
  • Für den E-Commerce gelten als Nutzer sowohl Verbraucher als auch Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen auf der Plattform anbieten. Dies betrifft auch dritte Werbetreibende.

Fazit

Der DSA umfasst einen großen Teil der im Internet aktiven Akteure. Die neuen Pflichten sind teils mit erheblichem Aufwand verbunden. Eine rechtssichere Umsetzung ist wichtig, da die Sanktionen für Verstöße oder eine unzureichende Umsetzung des DSA durchaus empfindlich sind und je nach Art und Schwere des Verstoßes bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen können.