Direkt zum Inhalt wechseln

Der Luxusflaschenhersteller Saverglass beantragte kürzlich die Nichtigerklärung eines eingetragenen Geschmackmusters der niederländischen Dijkstra Vereenigde B.V. beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Das Flaschendesign von Dijkstra Vereenigde B.V. ähnele dem von Saverglass zu sehr.  Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO gab diesem Antrag statt und erklärte das Geschmacksmuster für nichtig (INVALIDITY No ICD 106 200).

Sowohl Saverglass als auch Dijkstra Vereenigde B.V. stellen Flaschen her. Der informierte Benutzer sei laut Nichtigkeitsabteilung so zu betrachten, dass er mit dem Design von Flaschen vertraut ist.

Dem Designer sei nach Angaben der Beteiligten keine Limitierungen gemacht worden. Nach Ansicht der Nichtigkeitsabteilung hätte des Designer genug Möglichkeiten gehabt, ein abweichendes Erscheinungsbild für die Dijkstra Vereenigde B.V. zu erschaffen. Zwar bestünden einige technische Notwendigkeiten wie etwa eine stabile Basis und einen Flaschenhals, diese würden die Freiheit des Entwerfers jedoch nicht beeinträchtigen.

Die Nichtigkeitsabteilung stellt fest, dass die Flaschen von Saverglass und Dijkstra Vereenigde B.V. grundsätzlich identisch aussähen. Auch die charakteristische Farbgebung und der goldene Deckel der Dijkstra Vereenigde B.V. – Glasflasche würde an diesem Ergebnis nichts ändern. Der Deckel würde seiner Größe wegen nicht genügen um eine Eigenart zu begründen. Grundsätzlich seien die beiden Flaschen definiert durch ihre Form und diese stimme überein. Der Dijkstra Vereenigde B.V. – Flasche fehle es an Eigenart (Artikel 6 Abs. 1 b) GGV).

Diese Feststellung genügt der Nichtigkeitsabteilung, weswegen sie auf die Neuheit des Geschmacksmusters nicht weiter eingeht. Es ist aber aufgrund des weitgehend identischen Designs der Flaschen davon auszugehen, dass gemäß Artikel 5 Abs. 2 auch Neuheit nicht vorläge.

 

Der Antrag auf Nichtigerklärung von Saverglass hatte somit Erfolg. Das Geschmacksmuster der Dijkstra Vereenigde B.V. wurde entsprechend Artikel 25 Abs. 1 b) für nichtig erklärt.