Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt ist es auch nach der Geltung der DSGVO zulässig, Werbeeinwilligungen an die Teilnahme an Gewinnspielen zu koppeln. In einem Wettbewerbsstreit unter Energieunternehmen ging es um die Zulässigkeit verschiedener Werbemaßnahmen, u.a. um den Anruf bei einer Kundin. Das werbende Energieunternehmen war letztlich unterlegen, das Urteil ist dennoch gut für die Werbebranche (OLG Frankfurt vom 27.06.2019, Az. 6 U 6/19).
Werbeeinwilligung bei einem Gewinnspiel
Das werbende Unternehmen berief sich darauf, dass die angerufene Kundin des Wettbewerbers an einem Gewinnspiel teilgenommen und in diesem Rahmen eine Einwilligung in die Telefonwerbung auch dieses Energieunternehmens erteilt habe. Das Gericht beschäftigt sich dann mit der Wirksamkeit einer solchen Einwilligung nach der Datenschutzgrundverordnung und kommt zu dem Schluss, dass die Einholung solcher Einwilligungen auf diesem Wege auch nach der DSGVO zulässig ist. Dabei setzt sich der Senat detailliert mit den einzelnen Voraussetzungen der Einwilligung auseinander.
Freiwilligkeit der Einwilligung
Das Gericht prüft, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde und sieht kein Problem darin, dass hier eine Kopplung an ein Gewinnspiel vorlag. „Freiwillig“ sei gleichbedeutend mit „ohne Zwang“. Es genüge, dass der Betroffene eine echte oder freie Wahl hat und in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern, ohne Nachteile zu erleiden. Dies ergibt sich auch aus Erwägungsgrund (42) DSGVO. Insbesondere dürfe auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reiche dafür nicht aus.
Der Freiwilligkeit stehe nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft ist. Der Verbraucher könne und müsse selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.
Das ist auch richtig. Die DSGVO enthält kein echtes Kopplungsverbot. Vielmehr spielt die Frage der Kopplung lediglich im Rahmen der Prüfung der Freiwilligkeit eine Rolle. Dies schließt aber gerade nicht aus, dass auch an einen Vertragsschluss oder die Teilnahme an einem Gewinnspiel geknüpfte Einwilligungen freiwillig erteilt wurden. Hier ist der Fall recht klar: Niemand muss an einem Gewinnspiel teilnehmen.
8 Sponsoren ist in Ordnung
Ferner muss die Einwilligung „für den bestimmten Fall“ erteilt worden sein. Eine Einwilligung erfüllt diese Voraussetzung, wenn sich aus ihr klar ergibt, mit welchen Werbemaßnahmen welcher Unternehmen der Einwilligende rechnen muss. Klar muss werden, welche Waren oder Dienstleistungen welcher Unternehmen beworben werden können.
Lässt sich nicht klar erkennen, auf welche Art Werbemaßnahmen welcher Unternehmen sich die Einwilligung erstrecken soll, ist die Einwilligungserklärung unwirksam. Zweifelhaft ist das zum Beispiel, wenn eine große Anzahl an Unternehmen aufgezählt werden, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll. Wird sich der teilnehmende Verbraucher realistischer Weise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen, ist die Einwilligung nicht mehr hinreichend klar. Sollen aber lediglich – wie hier – acht Unternehmen von den abgegebenen Einwilligungen profitieren, sei diese Grenze deutlich noch nicht erreicht.
Ausreichende Beschreibung der Produkte
Auch die Beschreibungen der Produktkategorien fand das Gericht ausreichend. Zwar reichen allgemeine Beschreibungen („Finanzdienstleistungen aller Art“ oder „Produktmarketing“) nicht aus. Hier gab das Energieunternehmen die zu bewerbenden Produkte aber mit „Strom & Gas“ an, was nicht zu beanstanden sei.
Dass die Beschreibungen anderer Co-Sponsoren des Gewinnspiels den Mindestanforderungen möglicherweise nicht genügten („Marketing und Werbung“), ändert nichts an der Wirksamkeit der Werbeeinwilligung gegenüber dem Energieunternehmen. Die fehlende Erkennbarkeit für ein Unternehmen habe nicht zur Folge, dass die gesamte Zustimmungserklärung „infiziert“ und auch hinsichtlich der übrigen Unternehmen unwirksam ist.
Beweis der Einwilligungserteilung gelingt nicht
Im Ergebnis hat das Energieunternehmen den Prozess aber verloren. Die angerufene Kundin hat bestritten, dass sie an einem Gewinnspiel teilgenommen hatte. Vorgetragen war offenbar ein kombiniertes E-Mail-Telefon-Double-Opt-in, bei der die Teilnehmer Rufnummer und E-Mail-Adresse angeben, aber nur die E-Mail-Adresse durch ein Double-Opt-in-Verfahren bestätigt wird.
Selbst wenn die E-Mail-Adresse das Double-Opt-in-Verfahren durchlaufen habe, sei die Telefonnummer damit nicht verifiziert, weil schließlich auch falsche Rufnummern ohne Weiteres eingetragen werden können. Dass ein SMS-Code versendet oder ein Rückruf erbeten worden sei, um auch eine telefonisches Double-Opt-in durchzuführen, wurde wohl nicht wirklich dargelegt.
Fazit
Die Entscheidung ist erfreulich für die Werbebranche, weil sie deutlich macht, dass auch in Zeiten der DSGVO Einwilligungen an die Teilnahme an Gewinnspielen geknüpft sein dürfen und ein Co-Sponsoring mit einer überschaubaren Zahl an Sponsoren zulässig ist. Darüber hinaus zeigt das Urteil die Schwierigkeiten bei der Dokumentation der Einwilligung. Wer sich auf Lead-Generatoren einlässt, muss klare vertragliche Vorgaben machen, in welcher Weise erteilte Einwilligungen dokumentiert sein müssen.