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In den letzten Jahren hat der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO – insbesondere in arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren – deutlich an Bedeutung gewonnen. Bislang existiert keine einheitliche Rechtsprechung zu der Berechnung des Streitwerts bei der klageweisen Geltendmachung entsprechender Auskunftsansprüche. Der Streitwert ist aber mit Blick auf die Kosten eines solchen Verfahrens ein maßgebender Faktor.

 

Die aktuelle Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.3.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20 liefert nun zumindest für Anträge, die auf das reine Informationsbegehren gerichtet sind, hilfreiche Anhaltspunkte, die bei der Berechnung des Streitwerts helfen können.

 

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Mit dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO kann der oder die Betroffene Auskunft beim Verarbeiter darüber verlangen, ob von ihm/ ihr personenbezogene Daten verarbeitet wurden, und wenn ja welche. Darüber hinaus kann er diese nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO in Form von Kopien herausverlangen. Das Auskunftsrecht dient vor allem dem Zweck, der betroffenen Person eine informierte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und damit eine effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen. Zudem ist der Auskunftsanspruch Ausgangspunkt auch für andere Rechte aus der DSGVO, wie beispielsweise das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, oder auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Nicht zuletzt kann die Auskunft über personenbezogene Daten auch Indizien oder Erkenntnisse hervorbringen, die einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auslösen können.

 

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist inzwischen leider auch zu einem beliebten strategischen, wie auch prozesstaktischen Mittel des Anspruchsstellers im Gerichtsverfahren geworden, besonders häufig in Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Zu erfahren, ob und wenn ja welche personenbezogenen Daten der (ehemalige) Arbeitgeber verarbeitet hat und ob diese Verarbeitung zulässig war, ist das gute Recht des oder der Betroffenen. Bei einigen Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit der Beendigung eines Beschäftigtenverhältnisses, kann man sich des Eindrucks jedoch nicht verwehren, dass die Geltendmachung des Anspruchs weniger dem Informationsinteresse dient, sondern mehr dazu genutzt wird, den „Lästigkeitswert“ mit dem Ziel erhöhen, einen möglichst lukrativen Vergleich zu erzielen.

 

Höhe des Streitwerts bei Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs

Bei einem gerichtlichen Verfahren und den dadurch verursachten Kosten bzw. der „Verhandlungsmasse“ bei einem zu schließenden Vergleich ist der Streitwert von erheblicher Bedeutung. Wie der Streitwert eines Auskunftsanspruchs zu berechnen ist, ist allerdings bislang nicht klar und wird von der Rechtsprechung uneinheitlich gehandhabt. Fest steht jedoch, dass der Auskunftsanspruch trotz seiner verschiedenen Zielrichtungen nicht vermögensrechtlicher, sondern immaterieller Natur ist. Die Streitwerthöhe des Auskunftsanspruches nach Art. 15 DSGVO hat deshalb nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, wie z.B. den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien nach gerichtlichem Ermessen zu erfolgen.

 

Seit Geltungsbeginn der DSGVO im Mai 2018 sind Gerichte bei der Bewertung der Höhe des Auskunftsanspruches zu unterschiedlichen Ergebnissen zwischen 500 – 5.000 EUR gekommen:

  • OLG Köln, Beschluss vom 5.2.2018, Az.: I-9 U 120/17 = 500,00 EUR
  • OLG Köln, Beschluss vom 3.9.2019, Az.: 20 W 10/18 = 5000,00 EUR
  • AG Köln, Urt. v. 21.12.2020, Az.: 121 C 389/20 = 5000,00 EUR
  • AG Bonn, Urt. v. 30.7.2020, Az.: 118 C 315/19 = 5.000,00 EUR
  • LAG Düsseldorf, v. 16.12.2019, Az.: 4 Ta 413/19 = 500,00 EUR
  • LAG Baden-Württemberg, v. 21.1.2020 – 5 Ta 123/19 = 500,00 EUR
  • LAG Nürnberg, v. 28.5.2020 – 2 Ta 76/20 = 500,00 EUR
  • LG Berlin Urt. v. 16.12.2019, Az.: 35 T 14/19 = 2.000,00 EUR
  • LAG Berlin, v. 18.3.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20 = 500,00 EUR

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg und Folgen für die Praxis

Bei dem Verfahren vor dem LAG Berlin-Brandenburg vom 18.3.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20 handelte es sich um ein Kündigungsverfahren, in dessen Rahmen ein gekündigter Beschäftigte auch den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend machte. Als Streitwerte hatte der Klägervertreter einen Betrag von 5.000,00 EUR zugrunde gelegt, wohingegen das Arbeitsgericht lediglich einen Streitwert in Höhe von 500,00 EUR angesetzt hatte.

 

Für die Berechnung des Streitwertes stellte das LAG Berlin-Brandenburg klar, dass gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei einem Auskunftsanspruch, der als nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit einzuordnen sei, bei mangelnden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse grundsätzlich von einem Streitwert von 5.000,00 EUR auszugehen sei.

Bei der Streitwertbestimmung des Auskunftsanspruchs sei es sinnvoll, sich an dem Leistungsanspruch zu orientieren, zu dessen Durchsetzung die Auskunft geltend gemacht wird und diesen mit einem Teilwert von ca. 10-50% des geplanten Leistungsantrags zu bemessen.

Bei Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO, die ausschließlich auf die Erfüllung des reinen Informationsinteresses gerichtet sind genüge ein Betrag von 500,00 EUR. Sei der geltend gemachte Auskunftsanspruch hingegen nicht nur auf das reine Informationsinteresse gerichtet, sondern dient er auch der Erfüllung eines weitergehenden Leistungsinteresses und gehe es – wie in dem hier zu entscheidenden Fall – darum, den klägerischen Vortrag im Kündigungsschutzverfahren zu konkretisieren, gelte wie bei der Stufenklage der für den Kündigungsschutzantrag angesetzte Betrag als der höhere Betrag.

 

 

Folgen für die Praxis

Der Beschluss des  LAG Berlin-Brandenburg schafft ein wenig Klarheit bei der Frage nach der Berechnung der Streitwerthöhe von Auskunftsansprüchen.

Das LAG hat klargestellt, dass für die Streitwertberechnung maßgeblich auf die Zielrichtung des Auskunftsanspruchs abzustellen ist.

Mit dem LAG Berlin-Brandenburg kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung eines rein auf das Informationsinteresse gerichteten Auskunftsanspruchs mit einem Streitwert i.H.v. 500,00 EUR ausreichend bewertet ist.

 

Ist der Antrag hingegen auf das Leistungsinteresse gerichtet, etwa bei Auskünften zur Vorbereitung einer Leistungsklage, können durchaus 10% – 50% des zu erwartenden Leistungsantrags, zu dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll, angesetzt werden.