Im Rahmen unseres Helpline-Services haben wir eine Reihe von wiederkehrenden Fragen von Betroffenen beantwortet. Die häufigsten Fragen und Antworten zu dem Themenschwerpunkt „Kurzarbeit“ haben wir hier zusammengefasst:
Stand: 25.3.2020
2. Gilt Kurzarbeit auch, wenn sämtliche Arbeit weggefallen ist?
3. Kann Kurzarbeit für einzelne Betriebsteile oder nur für den ganzen Betrieb angeordnet werden?
4. Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?
5. Welche Betriebe können Kurzarbeit beantragen?
7. Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
8. Welche Voraussetzungen gibt es für die Beantragung von Kurzarbeitergeld?
9. Wie zeige ich Kurzarbeit an und beantrage Kurzarbeitergeld?
10. Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
11. Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld?
12. Wie wirken sich umsatzbasierte Vergütungsmodelle oder Sachleistungen aus?
13. Wer trägt die Kosten für die Sozialabgaben?
14. Muss auf das Kurzarbeitergeld Lohnsteuer gezahlt werden?
15. Was passiert mit noch vorhandenem Urlaub/ Überstunden?
16. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfällt?
17. Wirkt sich eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?
18. Welche Alternativen zur Kurzarbeit gibt es?
1. Was ist Kurzarbeit
Kurzarbeit ist ein arbeitsmarktpolitisches Mittel. Ziel ist es, bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall die Personalkosten des Arbeitgebers zu senken und so Kündigungen zu vermeiden. Fällt im Betrieb daher vorübergehend Arbeit weg, da beispielsweise Aufträge entfallen, kann die Arbeitszeit der Mitarbeiter unter Umständen reduziert werden. Für die weggefallene Arbeit kann dann Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur beantragt werden.
2. Gilt Kurzarbeit auch, wenn sämtliche Arbeit weggefallen ist?
Kurzarbeit kommt generell in Betracht, wenn es zu einem vorübergehenden Wegfall von Arbeit kommt. Steht der komplette Betrieb still und gibt es keine zu verteilende Arbeit, kommt auch Kurzarbeit „auf Null“ in Betracht. Hierunter versteht man den Fall, dass der Arbeitgeber keinerlei Arbeit mehr für den betroffenen Arbeitnehmer hat und folglich nur noch Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
3. Kann Kurzarbeit für einzelne Betriebsteile oder nur für den ganzen Betrieb angeordnet werden?
Das ist nicht zwingend. Von Kurzarbeit kann auch nur ein Teil der Belegschaft betroffen sein. Gerade bei größeren Unternehmen fällt nicht zwingend in allen Bereichen Arbeit weg. So kann es beispielsweise in der Produktion zu einem Wegfall von Arbeit kommen, während in der Verwaltung keine Arbeit weggefallen ist.
4. Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?
Das geht so einfach nicht. Regelungen zur Kurzarbeit können in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung getroffen worden sein. Daneben können auch Regelungen im jeweiligen Arbeitsvertrag bestehen.
Wenn es keine Regelungen gibt, so muss nachträglich eine Vereinbarung in Ergänzung zum Arbeitsvertrag geschlossen werden. Gegen den Willen des Arbeitnehmers kann in diesem Fall daher keine Kurzarbeit angeordnet werden.
Derzeit erklärt sich die Arbeitsagentur aber auch damit einverstanden, wenn man eine Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder eine Vereinbarung mit allen betroffenen Arbeitnehmern übersendet. In der Vereinbarung sollten der Grund, die geschätzte Dauer und der Umfang der Kurzarbeit dargelegt werden. Daneben müssen die betroffenen Mitarbeiter aufgelistet werden. Die Arbeitnehmer und der Arbeitgeber müssen die Vereinbarung zudem unterzeichnen.
5. Welche Betriebe können Kurzarbeit beantragen?
Kurzarbeit können alle gewerblichen Unternehmen beantragen, unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Unternehmen des öffentlichen Dienstes sind in der Regel von Kurzarbeit ausgenommen (eine Ausnahme liegt bei einem unabwendbaren Grund für Kurzarbeit vor, z.B. behördlich angeordnete Schließungen).
6. Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung. Da Beschäftigte in Kurzarbeit weniger Entgelt vom Arbeitgeber erhalten oder das Entgelt vollständig entfällt, zahlt die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld.
7. Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Kurzarbeit kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit dem ersten Kalendermonat gewährt werden, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Nach der Gesetzesänderung soll das Kurzarbeitergeld auch rückwirkend für den Monat März 2020 gezahlt werden, wenn noch im März die Anzeige der Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur erfolgt.
Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann Kurzarbeitergeld zudem auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
8. Welche Voraussetzungen gibt es für die Beantragung von Kurzarbeitergeld?
- Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Dies ist der Fall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend ist, nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonate mindestens zehn Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Wirtschaftliche Gründe können vorliegend insbesondere die Stornierung von Aufträgen und fehlende Lieferungen sein, die zu Produktionsschwierigkeiten führen. Ein unabwendbares Ereignis kann in den behördlichen Schließungsanordnungen gesehen werden. Zudem muss der Arbeitsausfall auch unvermeidbar sein. Hierzu muss ein Unternehmen alles getan haben, um den Arbeitsausfall zu verhindern. Insbesondere die Gewährung von Urlaub und der Abbau von Arbeitszeitguthaben müssen beachtet werden. Zudem darf es sich nur um ein vorübergehendes Ereignis handeln. Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.
- Es muss mindestens eine Person in dem Betrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
- Es müssen die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dem betroffenen Arbeitnehmer darf daher nicht bereits gekündigt worden sein.
- Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden.
9. Wie zeige ich Kurzarbeit an und beantrage Kurzarbeitergeld?
In einem ersten Schritt muss die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt schriftlich bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz des Arbeitgebers erfolgen. Ein Fristversäumnis geht zulasten des Arbeitgebers. Es ist daher sicherzustellen, dass ein Antrag noch im März bei der Agentur für Arbeit schriftlich gestellt wird, wenn man rückwirkend für den März 2020 Kurzarbeit beantragen möchte. Das entsprechende Formular finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf. Zudem kann eine Anzeige auch online über die Website der Agentur für Arbeit erfolgen.
Wichtig ist, dass die Kurzarbeit auch begründet wird. Hier sollte man in dem entsprechenden Feld darlegen, warum man Kurzarbeit anzeigt und warum das nur vorübergehend geplant ist.
In der Folge überprüft die Arbeitsagentur, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Sodann erlässt die Behörde einen Bescheid.
Wenn der Arbeitgeber einen positiven Bescheid von der Arbeitsagentur erhält, muss er im nächsten Schritt selbst das Kurzarbeitergeld berechnen. Der Arbeitgeber tritt dann in Vorleistung und kann nachträglich die Erstattung bei der Arbeitsagentur beantragen.
Den Erstattungsantrag muss der Arbeitgeber für jeden Monat der Kurzarbeit separat stellen. Der Antrag dafür muss spätestens 3 Monate nach Ablauf des jeweiligen Leistungsmonats gestellt werden.
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld kann online gestellt werden. Mehr Informationen hierzu finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall.
Zudem kann er auch schriftlich an die zuständige Agentur für Arbeit gestellt werden. Den Vordruck finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf.
10. Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Grundsätzlich sind sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer anspruchsberechtigt. Auch für Leiharbeitnehmer kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Minijobber, Rentner, Schüler und Studenten. Ausgeschlossen sind zudem alle Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld erhalten (für diese Bezüge muss der Arbeitgeber weiterhin auskommen). Ferner sind Arbeitnehmer ausgeschlossen, denen bereits gekündigt wurde oder mit denen bereits ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde.
Auszubildende erhalten normalerweise kein Kurzarbeitergeld, eine Ausnahme besteht, wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich ist, z.B. bei einer Corona-bedingten Schließung. Hier muss allerdings die Ausbildungsvergütung für mindestens 6 Wochen in vollem Umfang weitergezahlt werden.
11. Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld?
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes bestimmt sich anhand des Wegfalls der Arbeit. Sie orientiert sich dabei an der bisherigen Vergütung.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns,
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Konkret bedeutet dies, dass die Arbeitsagentur 60 bis 67 Prozent der Differenz zwischen dem reduzierten Nettogehalt und dem pauschalierten Nettogehalt zahlt.
Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf.
Rechenbeispiel für einen Arbeitnehmer ohne Kind bei um 50 Prozent reduzierter Arbeit:
Arbeitnehmer (Vollzeit) verdient 3.000 EUR brutto (1.900 EUR netto).
Im Rahmen der Kurzarbeit wird die Arbeit um 50 Prozent reduziert.
Arbeitnehmer erhält nun eine Vergütung von brutto 1.500 EUR (1.100 EUR netto).
Die Differenz zwischen dem Vollzeit-Nettoentgelt und dem reduzierten Nettoentgelt beträgt 800 EUR.
Das Kurzarbeitergeld beträgt: 800 * 0,6 = 480 EUR.
Mithin erhält der Arbeitnehmer noch 1.100 EUR aus der reduzierten Arbeit plus 480 EUR Kurzarbeitergeld.
12. Wie wirken sich umsatzbasierte Vergütungsmodelle oder Sachleistungen aus?
Hier muss unterschieden werden, ob es sich um Zuschläge oder Sachleistungen handelt. Die Kosten für Sachleistungen, wie einem Nahverkehrsticket, können nicht auf das Kurzarbeitergeld umgelegt werden. Diese Kosten trägt weiterhin der Arbeitgeber.
Umsatzabhängige Vergütungszuschläge können jedoch berücksichtigt werden. Hier bietet es sich an, wenn man die Werte vom letzten Monat vor der Kurzarbeit für die Berechnung heranzieht.
13. Wer trägt die Kosten für die Sozialabgaben?
Nach dem am 13.3.2020 beschlossenen Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld erstattet die Arbeitsagentur dem Arbeitgeber anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden vollständig. Der Arbeitgeber tritt aber auch hier in Vorleistung. Diese Regelung ist befristet bis zum 31.12.2020.
14. Muss auf das Kurzarbeitergeld Lohnsteuer gezahlt werden?
Nein. Auf das Kurzarbeitergeld fällt keine Lohnsteuer an.
15. Was passiert mit noch vorhandenem Urlaub/ Überstunden?
Noch vorhandener Urlaub aus dem vergangenen Urlaubsjahr ist zur Vermeidung der Kurzarbeit einzubringen. Wurde für das laufende Jahr bereits der Jahresurlaub geplant und genehmigt, muss nur nicht-verplanter Urlaub teilweise vorrangig eingebracht werden. Von nicht verplantem Urlaub muss ca. ein Drittel des kalenderjährlichen Urlaubs vorrangig zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann hingegen verzichtet werden.
16. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfällt?
Wenn der Arbeitnehmer schon vor Beginn der Kurzarbeit erkrankt, muss der Arbeitgeber regulär Entgelt im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für die ersten 6 Wochen zahlen.
Fällt ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt während der Kurzarbeit aus, wird das Kurzarbeitergeld ebenfalls in den ersten 6 Wochen des krankheitsbedingten Ausfalls gezahlt. Danach zahlt die Krankenkasse an den Arbeitnehmer Krankengeld.
17. Wirkt sich eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?
Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.
Im Rahmen des neuen Sozialschutzpakets wird auch ein der § 421 c SGB III neu eingeführt. Wer während einer Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen, sofern das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt. Dies gilt für Verdienste aus einer Nebenbeschäftigung während der Kurzarbeit im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 und nur für systemrelevante Branchen, wie dem Gesundheitswesen oder der Landwirtschaft.
18. Welche Alternativen zur Kurzarbeit gibt es?
Hier können Betriebsferien, unbezahlter Urlaub, Teilzeitarbeit oder ein Aufhebungsvertrag in Betracht kommen. Negative Arbeitszeitkonten oder eine Kündigung sind ebenfalls denkbar.
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