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In dieser Folge sprechen Max Adamek und Niko Härting über neue Entscheidungen des BGH und des BVerfG: 

 

– Hat der EuGH mit seiner „App-Zentrum“-Entscheidung alle Fragen geklärt, die es zu den Abmahn- und Klagebefugnissen der Verbraucherschützer und der Konkurrenten gibt? Keineswegs, meint der BGH und legt dem EuGH sowohl zum „App-Zentrum“ als auch zu den wettbewerbsrechtlichen Befugnissen der Mitbewerber neue Fragen vor zur Auslegung des Art. 80 Abs. 2 DSGVO. Damit nicht genug: In Sachen „App-Zentrum“ lässt der BGH durchblicken, dass es noch weitere Vorlagefragen geben könnte. Eine schlechte Nachricht für die Verbraucherschützer und Wettbewerbsverbände, deren datenschutzrechtliche Handlungsbefugnisse auch im fünften Jahr der DSGVO unsicher bleiben.

– Was unterscheidet das Atomrecht vom Geldwäscherecht? Das BVerfG meint, dass die Bestimmungen des Geldwäscherechts zu Meldepflichten der Notare in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so kompliziert sind, dass sie sich nicht für eine Rechtssatzbeschwerde eignen. Back to Square One: Die betroffenen Notare müssen erst den langen Weg durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen nehmen, bevor Karlsruhe ihnen Gehör schenkt. Ausgerechnet beim Atomausstieg hatte das BVerfG dies 2016 noch ganz anders gesehen und die Bestimmungen des Atomrechts für einfach genug gehalten, um dagegen direkt (und teilweise erfolgreich) mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen.

– Darf in einer AStA-Zeitung über einen „Pickup-Artist“ unter Namensnennung berichtet werden? Diesen Fall löste der BGH kürzlich unter Anwendung des öffentlich-rechtlichen Äußerungsrechts und hielt die Berichterstattung im Ergebnis für rechtmäßig, da es für die Berichterstattung ausreichende Rechtsgrundlagen im Hochschulrecht gab und auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt war. Ein Fall mit hohem Examenspotenzial.