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In dieser Folge nimmt Max Adamek Niko Härting mit auf einen Ausflug in das Prüfungsrecht und bespricht mit ihm zwei frische Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin.

Eine Studentin des Bachelorstudiengangs „Öffentliche Verwaltung“ schreibt zwei Online-Klausuren und wird dabei erwischt, wie sie sich mit Mitstudenten in einer WhatsApp-Gruppe über die Lösung der Klausurfragen unterhält. Mit gravierenden Konsequenzen: Der Prüfungsausschuss der Hochschule wertet nicht nur beide Klausuren als „nicht ausreichend“, sondern verweist die Studentin der Hochschule. Begründung: Es liege ein „besonders schwerwiegender“ Täuschungsfall vor, der nach dem Berliner Hochschulrecht mit einer Exmatrikulation bestraft werden kann. Die Klage der Studentin bleibt erfolglos (VG Berlin vom 6.2.2023 – Az. 12 K 52/22). Was ist von den Rechtsgrundlagen zu halten, um die es in diesem Fall geht? Welche verfassungsrechtlichen Implikationen gibt es, wenn der Studentin die Tür zu dem gewünschten Beruf wegen des Täuschungsvergehens verschlossen bleibt?

In dem anderen Fall möchte ein Vater den Gymnasien, die seine beiden Kinder besuchen, untersagen lassen, seine Kinder zu „indoktrinieren“. Es geht unter anderem um das „Gendern“, um „ Sonderzeichen wie Binnen*, Binnen-I, Binnen-…, Binnen-/ oder Binnen-:“ und um „Sprechpausen für diese Sonderzeichen“ sowie darum, „in grammatisch fehlerhafter Weise das Partizip Präsens Aktiv zur Neutralisierung der Geschlechter zu nutzen oder anstelle des grammatisch richtigen generischen Genus ein erfundenes generisches Femininum zu verwenden“. Der Vater zog vor das VG Berlin und beantragte eine einstweilige Anordnung. Ohne Erfolg, denn das VG Berlin hält das „Gendern“ im Unterricht für rechtmäßig. In einer sehr ausführlichen Entscheidung wird dies eingehend begründet (VG Berlin vom 24.3.2023 – Az. 3 L 24/23).

Der Streit um das „Gendern“ in den Schulen erinnert an erbitterte Diskussionen und zahlreiche Rechtsfälle, die es um die Jahrtausendwende zu der Rechtschreibreform gab. Die Reform beschäftigte damals sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 14.7.1998 – Az. 1 BvR 1640/97). Ansprüche von Eltern oder auch Schülern auf eine bestimmte Rechtschreibung ließen sich damals wie heute weder aus einfachem Recht noch aus Art. 6 oder Art. 7 des Grundgesetzes ableiten. Was immer man vom „Gendern“ halten mag, geltendes Recht bietet gegen das „Gendern“ keine Handhabe.