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Ab Minute 1:00: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich zu entscheiden, ob Videoaufnahmen, die datenschutzwidrig aufbewahrt worden waren, in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden dürfen, um einem Arbeitnehmer Vertragsverstöße nachzuweisen (BAG vom 29.6.2023, Az. 2 AZR 296/22). Anders als die Vorinstanzen hielt das BAG die Aufnahmen trotz des Datenschutzverstoßes für verwertbar. Stefan Brink kommentiert dies kritisch, während Niko Härting die Entscheidung des BAG für stimmig hält.

Ab Minute 18:11: In Folge 26 diskutierten Niko Härting und Stefan Brink die EuGH-Entscheidung vom 4.5.2023 (Az. C-487/21) zum „Recht auf Kopie“ (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Eine Entscheidung, die man so verstehen kann, dass Unternehmen jetzt von sich aus Kopien anfertigen müssen, wenn sie mit einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO konfrontiert werden. Dies selbst dann, wenn gar nicht nach Kopien gefragt wird. In einer neuen Entscheidung geht der EuGH noch einen Schritt weiter und erstreckt den Auskunftsanspruch auf Protokolldaten (EuGH vom 22.6.2023, Az. C-579/21). Nimmt man die neue Entscheidung beim Wort, wird jedes Unternehmen, bei dem ein Auskunftsersuchen eingeht, jetzt prüfen müssen, welche Protokolldateien existieren, die Aufschluss darüber geben können, wann welche Daten abgerufen wurden, die über den Betroffenen gespeichert sind, der Auskunft begehrt. Wirklichkeitsfremd, meint Niko Härting.