Die Verwertung von Sportlerbildern ist ein lukratives Geschäft. Deshalb liegt es im Interesse eines jeden Sportveranstalters, diese Verwertung möglichst exklusiv zu betreiben. Folglich sind Veranstalter bemüht, die Anfertigung und anschließende Verbreitung von den auf dem Sportevent aufgenommenen Fotografien weitgehend zu kontrollieren. Es stellt sich deshalb die Frage, welche Rechte dem Veranstalter zustehen und wie er das Fotografieren auf seiner Veranstaltung regulieren kann.
Keine Sportveranstaltung ohne Sportler. Und mit deren Abbildungen auf Merchandise- und Fanartikeln lässt sich viel Geld verdienen. Dies ruft das Recht des Sportlers am eigenen Bild nach § 22 KUrhG auf den Plan und die Frage, wie sich ein Sportveranstalter Bild-rechte zur exklusiven Vermarktung sichern kann. Es ist anerkannt, dass der Abgebildete die wirtschaftliche Komponente des § 22 KUrhG, sprich die Durchsetzung der Rechte im Rahmen der Vermarktung Dritten zur Ausübung übertragen kann (OLG München, Urt. v. 28.7.1983 – 6 U 2517/83, ZUM 1985, 448). Auf dieser Basis erfolgt bspw. die Geltendmachung der Bildrechte durch Fußballligen bei der Vermarktung von lizenzierten Fußballspielern (LG Frankfurt, Urt. v. 12.12.2008 – 2-06 O 249/06, SpuRt 2009, 207). Lassen sich Sport-veranstalter im Vorfeld von den teilnehmenden Sport-lern die Verwertung ihrer Bilder übertragen, können sie im Nachgang im eigenen Namen gegen die unberechtig-te Verbreitung von Sportlerbildern vorgehen.
Den Beitrag von Prof. Niko Härting und Marie Slowioczek finden Sie in Heft 7 der IPRB auf den Seiten 165 – 168.