Regelmäßig berichten wir über aktuelle Rechtsprechung zum Influencer Marketing (Stand der Rechtsprechung hier). Vor kurzem hat das OLG Frankfurt/M. die Rechtsprechung mit einer weiteren Entscheidung angereichert. Posts mit einem kommerziellen Zweck, wie der Empfehlung fremder Leistungen, müssen danach als „Werbung“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet werden, wenn die Influencerin vom Erbringer der empfohlenen Leistung Vorteile erhalten hat. Andernfalls stellen sie verbotene getarnte Werbung (§ 5a VI UWG) dar, landläufig als Schleichwerbung bezeichnet.
Die streitgegenständlichen Instagram-Posts von „sonnyloops“- eine Influencerin mit ~700k Followern, die nahezu ausschließlich sich selbst fotografiert – mit den dort enthaltenen Location-Tags namentlich genannter Hotels o. Restaurants dienten der Förderung der fremden Unternehmen, so die Frankfurter Richter. Damit handle es sich um Werbung, die das Unternehmens- oder Produktimage verbessern bzw. den Absatz fördern würden.
Aufgrund fehlender Werbekennzeichnung entstehe bei „sonnyloops“ Profil der Eindruck, dass es sich um eine Privatperson handele, die authentisch ihr Leben mit der Fangemeinde teile. Somit habe die Influencerin im geschäftlichen Verkehr Waren u. Dienstleistungen versteckt beworben. Sie motiviere ihre Follower dadurch dazu, die eingebetteten Tags zu klicken und dadurch zumindest potentiell zu Entscheidungen zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Die Entscheidung schlägt erneut eine andere Richtung ein als das OLG München im Fall „Cathy Hummels“, in welchem das Gericht davon ausging, dass eine Kennzeichnung wegen der offensichtlichen Werbeabsicht des Hummels-Accounts entbehrlich sei. Die Grenzziehung zwischen kennzeichnungs- und nicht kennzeichnungsbedürftigen Posts solcher Influencer-Accounts wird daher künftig weiter schwer fallen.