Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Eigentlich soll das Gesetz den EU-Digital-Services-Act (DSA) ergänzen und den Rechtsrahmen in Deutschland an die Vorgaben des DSA anpassen. Nebenbei führt es aber zu Handlungsbedarf für viele Online-Shops, Plattformen und Website-Betreiber.
Telemediendienste sind jetzt Digitale Dienste
- Die bisher als „Telemediendienste“ bekannten Dienste werden nun als „digitale Dienste“ bezeichnet. Das Telemediengesetz (TMG) wurde abgeschafft und ist im DDG aufgegangen. Das eigentlich noch recht junge Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) wird zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG).
- Der Adressatenkreis der Gesetze und auch der Inhalt bleibt unverändert und dennoch folgen daraus einige kleinere ToDos für viele Anbieter.
Impressumspflicht im DDG
- Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung in § 5 TMG findet sich jetzt in § 5 DDG. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Es handelt sich lediglich um redaktionelle Anpassungen. „Telemediendienste“ werden nun als „Digitale Dienste“ bezeichnet.
- Wer bisher ein Impressum vorhalten musste, ist dazu auch nach dem DDG verpflichtet.
- Wer allerdings auf seiner Website auf „Pflichtangaben nach § 5 TMG“ verweist, muss das anpassen. Generell gibt es keinen Grund, die Norm explizit zu nennen. „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ genügt.
- Wer bei dieser Gelegenheit in seinem Impressum entdeckt, dass noch ein „Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RfStV“ genannt wird, sollte das auch anpassen. Seit November 2020 findet sich die Regelung in § 18 Medienstaatsvertrag (MStV).
Cookie-Opt-in-Regelung jetzt im TDDDG
- Die Regelung aus § 25 TTDSG, wonach für das Setzen und Auslesen technisch nicht erforderlicher Cookies eine explizite Zustimmung der Nutzer erforderlich ist, wandert nach § 25 TDDDG. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
- Wer aber in seiner Datenschutzinformation oder im Rahmen eines Cookie-Management-Systems bisher auf § 25 TTDSG als maßgebliche Rechtsgrundlage verweist, sollte das anpassen, weil das Gesetz seit dem 14. Mai nicht mehr existiert.
- Allerdings bedarf es eines Verweises auf § 25 TDDDG wohl nicht. Rechtsgrundlage für die mit dem Setzen oder Auslesen von Cookies verbundene Datenverarbeitung ist die Einwilligung, nicht das Gesetz. Allenfalls bei notwendigen Cookies ist denkbar, dass es eines Hinweises auf § 25 Abs. 2 TDDDG bedarf. Das sollte in der jeweiligen Datenschutzerklärung oder Cookie-Policy angepasst werden.
Was Sie jetzt tun sollten:
- Prüfen Sie kurz ihr Impressum und den Link der dorthin führt. Wenn dort von § 5 TMG die Rede ist, sollte das geändert werden. Auf das aufgehobene TMG sollte jedenfalls nicht mehr verwiesen werden.
- Durchsuchen Sie Ihre Datenschutzinformation und eine etwaige Cookie-Policy, ob darin von „TTDSG“ die Rede ist. Diese Hinweise sollten durch „TDDDG“ ersetzt werden. Bei der Gelegenheit sollte man auch prüfen, ob es einer Angabe überhaupt bedarf und die Datenschutzerklärung insgesamt auf dem aktuellen Stand ist.
Lassen Sie uns gern wissen, wenn wir bei der Prüfung Ihres Cookie-Setups oder Ihrer Datenschutzinformation unterstützen können.