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Vielen Unternehmen und Betrieben macht die Corona-Krise schwer zu schaffen. Jedoch genauso hart, wenn nicht sogar noch etwas härter trifft diese Krise die Film- und Musikbranche, in der die unzähligen Schauspieler und Musiker beheimatet sind. Während manche Betriebe und Unternehmen in Notbetriebe übergehen sind für die selbstständigen Künstler die Folgen verheerender. Quasi sämtliche Filmstarts wurden verschoben, Dreharbeiten weit überwiegend ausgesetzt und Konzerte, Auftritte Aufführungen ohne Ausnahme in Gänze abgesagt. Der Großteil der selbstständigen Künstler sieht seine wirtschaftliche Existenz in höchster Gefahr.

Was können Schauspieler und Musiker tun, um den wirtschaftlichen Schaden so gering wie möglich zu halten? Wir geben antworten

ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN:

Als selbstständiger Künstler sollte man sich nicht sofort arbeitslos melden, sondern Ergänzungsleitungen beim zuständigen Jobcenter zu beantragen. Die Mittel sollen laut den Arbeitsagenturen großzügig, unbürokratisch und schnell bewilligt werden.

DOKUMENTIEREN DER AUSFÄLLE:

Es ist dazu zu raten, alle erlittenen Ausfälle sorgfältig zu dokumentieren. Also abgesagte Veranstaltungen/ Auftritte/ Aufträge mit Datum, Zeit und Gehaltsangaben sowie Veranstalter zu dokumentieren und daraus den Anteil am Jahresumsatz zu schätzen. Sollte es zu Notfallförderungen für Künstler der Bundesregierung kommen, kann diese Dokumentation dann eingereicht werden.

SOFORTHILFE-PAKETE:

Die Investitionsbank Berlin (IBB) genehmigte im Rahmen der Landeshilfe bereits 151.000 Anträge und zahlte rund 1,336 Milliarden Euro an Soloselbstständige und Unternehmer aus. Da dem Berliner Senat das Geld für weitere Förderungen ausgegangen ist, soll die bisherige Programmkombination nun in ein einheitliches Bundesprogramm überführt werden. Damit kann man als selbstständiger Künstler gegenwärtig ausschließlich das Hilfsprogramm des Bundes beantragen.

ACHTUNG: Reine Lebensunterhaltungskosten sind von den Hilfen nicht abgedeckt.

Näheres dazu finden Sie in unserem Beitrag zu dem Thema: Berlin stellt Landeshilfen ein – Was nun?

ARBEITSLOSENGELD II:

Ansonsten besteht die angesprochene Möglichkeit sich arbeitslos zu melden und somit von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld II zu beziehen. Seit dem 1. April wurden die Zugangsbeschränkungen für Hartz-IV gelockert: Die Vermögensprüfung und die Überprüfung der Wohnungsgröße fallen seit dem 1. April für einen Zeitraum von sechs Monaten weg. Das heißt, dass man in der eigenen Wohnung bleiben kann, auch wenn diese eigentlich zu groß für den Bezug von Arbeitslosengeld II ist. Die Prüfung der Bedarfsgemeinschaft bleibt allerdings bestehen. Die Leistungen sollen ebenfalls schnell und unbürokratisch bewilligt werden.

GRUNDSICHERUNG (BISHER NUR IN BAYERN):

Für viele selbstständige Künstler ist sich arbeitslos zu melden nachvollziehbar keine Option, so auch der Bayerische Landesverband für Kultur- und Kreativwirtschaft.

Der Verband führt aus: „Da ist ein Künstler über Jahre, vielleicht Jahrzehnte erfolgreich in seinem Beruf, und jetzt kommt etwas unverschuldet, eine Katastrophe wie Corona. Und nun soll er praktisch ins soziale Abseits gedrängt werden? Das geht nicht.“

Folglich will Bayern den Künstlern im Land monatlich (zunächst für drei Monate) mit 1000 Euro finanziell unter die Arme greifen. Das kündigte Ministerpräsident Markus Söder am Montag dem 20. April an. Während kulturelle Einrichtungen mit den bisherigen Maßnahmen bereits schon geholfen werde, gebe es zugegebenermaßen eine Gruppe, „die durch jedes Raster fällt“. Die rund 30 000 selbstständigen Künstler würden daher zunächst für drei Monate je 1000 Euro bekommen.

Ob dem andere Bundesländer folgen bleibt abzuwarten.

KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNG:

Durch abgesagte Veranstaltungen und zurückgegebene Tickets kommt es den bei den selbständigen Künstlern, also den Versicherten und Abgabepflichtigen, in der Künstlersozialversicherung zu Einnahmeausfällen.
Bei Versicherten, deren Einkommensprognose sich verändert hat, besteht die Möglichkeit, der Künstlersozialkasse die geänderte Einkommenserwartung zu melden. Die Beiträge werden den geänderten Verhältnissen angepasst. Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten können zudem individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.

Bei abgabepflichtige Unternehmen können die monatlichen Vorauszahlungen reduziert werden. Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten können auch hier individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.

SPEZIELL FÜR SCHAUSPIELER:

UNTERBROCHENE DREHARBEITEN:

Grundsätzlich besteht zunächst ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für die geleisteten Drehtage. Für die noch ausstehenden Drehtage, die in der Vertragszeit nicht stattfinden können und nun verschoben werden sollen, haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf Vergütung. Dem Grunde nach liegt das Ausfallrisiko beim Produzenten.

Allerdings besteht die Möglichkeit, zwischen Produzent und Beschäftigten für die ausstehende Vertrags- bzw. Beschäftigungszeit, in der ursprünglich die nun verschobenen Drehtage lagen, eine Vereinbarung über Kurzarbeit zu treffen. Der Produzent kann dann bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen.

Der Bundesverband für Schauspiel, ver.di und die Produzentenallianz haben hierzu am 24.03.2020 einen Tarifvertrag geschlossen, auf dessen Basis während des Corona Shutdowns Kurzarbeit vereinbart werden kann. Dadurch können auch Schauspieler/innen, deren Drehs während des Shutdowns verschoben werden, die Möglichkeit erhalten, das Nettoentgelt der Gage der vereinbarten Drehtage über eine Kurzarbeitsgeldvereinbarung zu erhalten.

ACHTUNG: Die Kurzarbeit greift jedoch nur bei großen Serienproduktionen, nicht aber bei der Fülle kleinerer Einzelproduktionen.

Näheres zur Kurzarbeit finden sie in dem folgenden Beitrag: HELPLINE-FAQ zur Kurzarbeit

VERTRÄGE MIT THEATERN ODER GARANTIERTE VORSTELLUNGEN:

Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

Sollte der Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten, die sinngemäß enthält, dass wenn wegen einer höheren Gewalt oder anderen Gründen die Vorstellungen nicht gespielt werden können, der Anspruch der Schauspieler auf Vergütung entfällt, dann sollten Sie prüfen lassen, ob diese Regelung wirksam ist.

Das Theater kann sich auch mit den Beschäftigten auf Kurzarbeit verständigen. In dem Fall würde die Agentur für Arbeit 60% bzw. 67% (mindestens ein Kind) des Nettogehalts tragen und der Arbeitgeber die Zahlung gegebenenfalls aufstocken. Das bedeutet, dass das Theater wirtschaftlich entlastet werden würde und Sie trotzdem ein Teil Ihrer Gage bekommen würden. Zudem wurde heute am 23. April beschlossen das Kurzarbeitergeld zu erhöhen.

SPEZIELL FÜR MUSIKER:

NOTHILFE-FOND „SÄNGERHILFE“:

Die Zeitschrift „Oper“ und die Manfred-Strohscheer-Stiftung haben den Nothilfe-Fonds „Sängerhilfe“ gegründet. Hier können Sänger/innen sowie Beschäftigte des Musiktheaters Hilfe bis zu 2.000 Euro beantragen, wenn sie durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind.