Der weltberühmte deutsche Sportartikelhersteller Adidas hat am 18. September 2023 Widerspruch gegen mehrere Markenanmeldungen der LIV Golf eingelegt in den USA. Nach Ansicht von Adidas weise das Logo der erst 2022 gegründeten Golftour erhebliche Ähnlichkeiten mit eigenen Marken des Sportartikelherstellers aus Herzogenaurach auf.
Die Marke mit den drei Streifen
LIV beschreibt sein Logo als aus 4 vertikalen parallelen Linien bestehend, die sich mit 4 parallelen Linien schneiden und im Ergebnis ein „L“ bilden. Hierin sieht Adidas nun einen Verstoß gegen das Markenrecht. Denn das Logo beinhalte die 3 Streifen von Adidas wodurch die beiden Logos im Erscheinungsbild und im kommerziellen Gesamteindruck auf verwirrende Art und Weise ähnlich seien. Darüber hinaus befürchtet Adidas, dass es hierdurch mit der Golf-Liga verbunden werden könnte, welche vom öffentlichen Investmentfonds Saudi-Arabiens finanziert wird.
Diesen Streit hat nun das US Amerikanischen Marken- und Patentamt zu entscheiden. Ein Widerspruch ähnelt einem Verfahren vor einem Bundesgericht, wird aber vor dem Trademark Trial and Appeal Board (TTAB), einem Verwaltungsgericht innerhalb des Marken- und Patentamtes verhandelt. Sollte der Widerspruch von Adidas erfolglos sein, tritt die Anmeldung seitens LIV in die nächste Phase des Eintragungsverfahrens ein.
Das 1949 von Adolf Dassler gegründete Unternehmen benutzt seit über 50 Jahren die markenprägenden 3 Streifen zunächst auf jedem Sportschuh, alsbald auf allen Bekleidungsartikeln. Markenrechtlichen Schutz erlangte Dassler hierfür noch 1949, entdeckte aber 1952 bei den Olympischen Spielen, dass die finnische Sportmarke Karhu die gleichen 3 Streifen verwendete. Dassler zögerte nicht lange, die Markenrechte des skandinavischen Unternehmens zu kaufen. Adidas geht seitdem permanent gegen alle vor, die versuchen die besagten Streifen zu verwenden.
Zuletzt verlor Adidas gegen New Yorker Luxusmodeunternehmen Thomas Browne Inc.
Erst 2021 verklagte Adidas den Luxusdesigner Thom Browne, welcher ein 4-Streifen-Design für seine Kleidung verwendete. Hierbei argumentierte der Designer, dass es unwahrscheinlich sei, dass Kundinnen die beiden Marken verwechseln würden, da sie unterschiedliche Kundenkreise ansprechen und sich in anderen Preiskategorien bewegen. Dem gab eine Jury in New York Anfang des Jahres Recht.
Rechtslage in Europa
In Europa (Art 7 Abs 1 lit b) UMV) und auch nach deutschem Recht (§8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) müsste Adidas im Rahmen des Widerspruchs zunächst nachweisen, dass die Marke aus der das Unternehmen gegen die angemeldete Marke von LIV Golf vorgehen will eine Unterscheidungskraft besitzt. Die Marke muss demnach geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise von denjenigen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Mit anderen Worten muss die Marke vom Verkehr als Kennzeichnung der Produkte eines bestimmten Unternehmens verstanden werden.
Ob dies Adidas gelingen würde ist insbesondere in den letzten Jahren nicht mehr mit Sicherheit zu beantworten, so wurde erst vor ein paar Jahren eine aus drei Streifen bestehende Bild-Marke von Adidas vom Gericht der Europäischen Union für nichtig erklärt.
Sofern eine Unterscheidungskraft gegeben ist, hätte dies jedoch weder nach dem europäischen und deutschen, noch das dem amerikanischen Markenrecht automatisch zu Folge, dass der Widerspruch gegen die Marke von LIV Golf Erfolg hat. Neben der Unterscheidungskraft der Angriffsmarke ist zudem erforderlich, dass die angegriffene Marke tatsächlich eine Verwechslungsgefahr begründet. Es müsste also die Gefahr bestehen, dass die Marke von LIV Golf aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere der Zuschauer der Golf Tour, aber auch der Durchschnittsverbraucher, die im Rahmen von Medienberichterstattung das Logo sehen, den Eindruck erweckt bei LIV Golf handelt es sich um ein Adidas-Produkt.
In Anbetracht dessen, dass auch Adidas Golf-Bekleidung und Equipment vertreibt, scheint dies nicht ganz ausgeschlossen. Es wird daher spannend zu sehen sein, wie sich das Verfahren vor dem Trademark Trial and Appeal Board entwickelt.