Nach dem Sixt-Aus bei Drive Now tritt Sixt mit einer neuen Car Sharing Marke an. Sixt Share heißt der neue Dienst, der seit wenigen Wochen zunächst in Berlin und nun auch in Hamburg verfügbar ist.
Schlagzeilen machte gestern ein Zeitungsbericht, wonach bei der Preisfindung nicht nur allgemeine Fahrzeugverfügbarkeit und Standort des Wagens sondern auch Informationen über den Kunden eine Rolle spielen sollen.
Insbesondere wird Strategievorstand Alexander Sixt damit zitiert, dass Kunden, die mit der Sixt-App auf einem iPhone ein Auto anmieten wollen, unter Umständen einen anderen Preis angezeigt bekommen, als Kunden, die die gleiche App auf einem Android-Smartphone benutzen. Auch der genaue Ort, an dem sich der Kunde gerade befindet, könne den Preis nach oben oder unten treiben: Wer aus einem Chanel-Laden laufe, bekomme wahrscheinlich einen höheren Preis als jemand, der aus einem Outlet-Geschäft kommt.
Nach einem mittleren Aufschrei vor allem auf Twitter ruderte @SixtDE ein Stück zurück und stellte klar, dass Preise abhängig von zeitlicher und örtlicher Nachfrage variieren können, Endgerät oder persönliche Daten seien „dabei aber nicht ausschlaggebend“.
UPDATE: Noch deutlicher wird Sixt in einer E-Mail, die auch mich erreicht hat. Danach nutzt SIXT share „bei der Preissetzung keine personenbezogenen Daten, wie z.B. Standortdaten des Smartphones eines individuellen Nutzers.“
Zum Teil wurden natürlich auch datenschutzrechtliche Bedenken aufgeworfen. Doch sind diese Bedenken berechtigt? Darf ein Dienstleister seine Preise von individuellen Informationen potenzieller Kunden mehr oder minder frei festlegen? Und wenn ja unter welchen Bedingungen?
Es gilt Vertragsfreiheit
Zunächst gilt in Deutschland Vertragsfreiheit, auch Sixt darf seine Preise frei festlegen. Auch Sixt muss nicht jedem dauerhaft den gleichen Preis anbieten. Zwar gibt es in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens ein Diskriminierungsverbot. § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)verbietet eine Benachteiligung u.a. aus Gründen der Rasse, Geschlecht und Alters. Doch greift die Norm nur, wenn das AGG überhaupt Anwendung findet. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine der Konstellationen vorliegt, die in § 2 Abs. 1 AGG definiert sind. Das Car-Sharing fällt aber nicht darunter, so dass für Sixt ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot nicht existiert.
Datenschutzrechtliches Verbotsprinzip
Rechtliche Probleme wirft bei der Individualisierung von Preisen also vor allem das Datenschutzrecht auf. In der Tat sieht Art. 6 Abs. 1 der nicht mehr ganz so neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn es dafür eine rechtliche Rechtfertigung gibt.
Bei aktuellem Verhältnis von Angebot und Nachfrage oder Standort des Fahrzeugs handelt es sich nicht um personenbezogene Daten. Das Endgerät des Nutzers, dessen Geo-Daten, sein bisherigen Nutzungs- und Fahrverhalten sind dagegen sehr wohl Daten mit Personenbezug. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn bei der Bestellung des Wagens der Name des Kunden noch keine Rolle spielt, sondern lediglich pseudonym die Daten erhoben werden.
Jedenfalls für die Nutzung solcher Informationen für die Preisfindung ist damit eine Rechtsgrundlage erforderlich. In Betracht kommt hier vor allem eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO und die berechtigten Unternehmensinteressen. Nur wenn man hier zu dem Ergebnis kommt, dass eine Rechtfertigung nicht möglich ist, stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Einwilligung.
Berechtigte Interessen und vernünftige Erwartungen
Soll die Datenverarbeitung zum Zwecke der Preisbildung mit berechtigten Interessen des Anbieters gerechtfertigt werden, gibt es drei Voraussetzungen:
- Es muss überhaupt ein berechtigtes Interesse vorliegen. Dies kann jedes legale Interesse sein, insbesondere die Umsatzmehrung durch intelligente Preise und die Gewinnmaximierung durch höhere Preise, wo dies möglich ist.
- Die Datenverarbeitung muss zur Verwirklichung des Interesses notwendig sein. Es dürfen also nicht jedwede Daten verarbeitet werden, sondern nur die, die für die Preisfindung tatsächlich sinnvollerweise herangezogen werden, wobei dem Anbieter hier ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.
- Schließlich ist zu prüfen, ob die Interessen der betroffenen Kunden daran, dass ihre Daten nicht zum Zwecke der Preisbildung verarbeitet werden, die Interessen von Sixt überwiegen. Hier kommt es auf die konkreten Einzelheiten an. Pauschal lässt sich das nicht sagen. Das Gesetz verweist dabei auch auf die vernünftigen Erwartungen der Kunden. Weiß jeder, welche Daten verarbeitet werden, werden im Zweifel die Unternehmensinteressen überwiegen. Kann der Kunde dagegen nicht wirklich wissen, welche Daten alles in die Preisbildung Eingang finden, werden eher seine Interessen überwiegen und die Datenverarbeitung unzulässig sein.
Es kommt also auch auf die Kommunikation von Sixt an. Wie der Dienst so ausgestaltet ist, dass die Kunden tatsächlich ständig andere Preise angezeigt bekommen, ergibt sich für die Nutzer, dass es jedenfalls eine Dynamisierung der Preise gibt. Wird dazu deutlich kommuniziert (und nicht nur im Kleingedruckten), dass auch weitere Faktoren in die Preisfindung einfließen, wird sich die Kundenerwartung auch darauf erstrecken. Dass Betriebssystem oder vorheriger Offline-Einkauf (bei Chanel) eine Rolle spielen, dürfte eher überraschend sein.
Die Datenschutzbehörden sehen die Profilbildung deutlich kritischer und verlangen zum Teil schon dafür eine Einwilligung. Dies geht jedoch deutlich zu weit und findet keine Grundlage in der DSGVO.
Kritisch ist jedenfalls eine umfassende Profilbildung und die Ermittlung eines idealen Preises für den konkreten Kunden aus einer nicht-überschaubaren Zahl von Faktoren. Eine derart weitgehende Profilbildung ist ohne Einwilligung kaum zulässig. Insofern sind der Verweis von Strategievorstand Alexander Sixt auf künstliche Intelligenz und die stolze Ankündigung des Verzichts auf Segmentedatenschutzrechtlich am problematischsten.
Einwilligung als alternative Lösung
Ergibt die Interessenabwägung, dass bestimmte Daten für die Preisbildung nicht herangezogen werden dürfen, bleibt die Möglichkeit, den Kunden um eine entsprechende Einwilligung zu bitten. Diese muss transparent sein. Der Kunde muss insbesondere eine Chance haben zu verstehen, in welche Datenverarbeitungsprozesse er konkret einwilligt. Außerdem darf die Einwilligung nicht in den AGB oder Datenschutzbestimmungen im Kleingedruckten stehen. Sixt wäre gut beraten, diese Einwilligung gesondert einzuholen.
Fraglich ist, ob die Einwilligung auch an die Nutzung des Dienstes generell gekoppelt sein dürfte. Hierin liegt eine (weitere) ungeklärte DSGVO-Frage. Richtig verstanden enthält die DSGVO kein generelles Kopplungsverbot. Vielmehr muss bei der Frage, ob eine Einwilligung freiwillig abgegeben wurde, nur dem Umstand Gewicht beigemessen werden, dass ohne Einwilligung der Vertrag nicht geschlossen werden kann. Die Einwilligung soll in diesem Falle also im Zweifel unwirksam sein. Nimmt man aber die Freiwilligkeit zum echten Maßstab, so ließe sich durchaus hören, dass es ja andere Car-Sharing-Angebote gibt und niemand gezwungen wird, bei Sixt ein Kundenkonto zu eröffnen. Alternativ könnte Sixt die Einwilligung auch optional ausgestalten, aber darauf hinweisen, dass ohne Individualisierung der Preise der angebotene Preis im Regelfall höher sein wird (soweit dies in der Praxis dann auch zutrifft).
Fazit
Stand jetzt wird Sixt die Preise also nicht individualisieren. Klarheit, ob und unter welchen Voraussetzungen das rechtlich zulässig ist, werden wir also nicht bekommen. Dabei ist das Aufsetzen eines solchen Dienstes datenschutzrechtlich zwar kein Kinderspiel, aber auch nicht Rocket Science. Es bedarf einer sauberen Abwägung der beteiligten Interessen und einer klaren Nutzerkommunikation. Geschickt ausgestaltet, braucht es eine Einwilligung nur für Datenkategorien, bei denen eine Nutzung für die Preisfindung besonders unwahrscheinlich erscheint.
Größer als die Datenschutzprobleme sind offenbar die Schwierigkeiten, ein solch flexibles Preismodell gesellschaftlich akzeptabel auszugestalten.
Webinar zu Rechtsfragen des Dynamic Pricing
Wer rechtlich noch mehr erfahren möchte, mag ein Webinar nachhören, das mein Kollege Philipp Redlich und ich im vergangenen Monat zu den datenschutz- und kartellrechtlichen Aspekten beim Dynamic Pricing gehalten haben.