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Ein französisches Gericht erklärt, warum Selfies mit Hund im Fahrstuhl nicht grundsätzlich geschützt sind.

Dabei kommt es auch zu dem Ergebnis, dass es sich bei diesem Motiv um einen alten Hut handelt.  In der vorliegenden Entscheidung des Cour d’appel de Paris (Pôle 5 – Kammer 2, 12. Mai 2023, RG n° 21/16270) klagte eine französische Mikro-Influencerin gegen das französische Modelabel MAJE und im speziellen gegen ihre Werbekampagne aus dem Herbst/Winter 2019 „MAJE, my dog and I“. In dieser Kampagne wurden Models innerhalb eines Fahrstuhles so inszeniert, als würden sie Spiegel-Selfies machen und dabei einen Hund auf dem Arm halten. Ziel der Kampagne war es, andere Nutzer zu motivieren, ein Selfie im ähnlichen Stil aufzunehmen, um so im besten Fall einen Trend auszulösen, der entsprechende Aufmerksamkeit auf die Marke lenkt.

Dieser Plan funktionierte jedoch nicht, wie es sich MAJE vorgestellt hatte.

 

 

Denn besagte Influencerin erhob eine Klage aufgrund der Verletzung ihres Urheberrechts. Sie argumentierte, dass die Werbekampagne maßgebliche von ihrem Fotostil inspiriert sei. Dabei ähnele das Hauptbild der Kampagne nicht nur ihrem Stil, auch das Model ähnle ihr. Diese Ähnlichkeit soll so dramatisch gewesen sein, dass sie von ihren Followern kontaktiert wurde, ob sie an dieser Kampagne teilgenommen habe.

 

 

Die klagende Influencerin erläuterte, dass ihre Fotos nicht willkürlich, sondern durch eine Reihe bewusster künstlerischer Entscheidungen zustande kommen. Ihr Stil beinhalte also z. B. den Aufzug als Ort der Fotografie nicht aus Zufall, sondern als bewusste Inszenierung mit Hintergedanken.

Das Berufungsgericht Paris folgte dieser Argumentation nicht. Es erkannte an, dass die Entscheidungen der Influencerin bezüglich Hintergrund, Fotoperspektive, Hund etc. zwar ihre eigenen gewesen seien, es  sich dabei aber um Entscheidungen handele, welche schon andere vor ihr getroffen haben und, dass es ähnliche Fotos gebe, welche teilweise Jahre vor ihrem vermeintlich originellen Selfie gepostet wurden. Somit handelte es sich nicht – anders als von der Influencerin angegeben – um eine originelle Entscheidung.

Das Berufungsgericht Paris fand heraus, dass Selfies im Aufzug und in Begleitung eines Hundes bereits seit mindestens 2016 auf Social-Media bekannt und verwendet worden seien.

Auch in Deutschland sind bloße Ideen und Stile nicht urheberrechtlich geschützt. Etwas anderes würde für den Schutz der Fotos selbst gelten (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG).