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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erforderliche Schriftform für den wirksamen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages durch eine nur auf den Vertrag gescannte Unterschrift nicht ausreichend ist, so dass stattdessen ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird (LAG Berlin-Brandenburg vom 16.3.2022, Az. 23 Sa 1133/21).

Hintergrund:

Die Beklagte betreibt eine Personalvermittlung. Sie schließt mit ihren Arbeitnehmer:innen regelmäßig befristete Arbeitsverträge von einem Tagen bis zu drei Monaten. Die Klägerin schloss seit 2016 regelmäßig kurzzeitig befristete Arbeitsverträge mit der Beklagten. Die Beklagte übersandte die Arbeitsverträge der Klägerin stets mit einer eingescannten Unterschrift während die Beklagte den Arbeitsvertrag manuell unterschrieb und per Post an die Arbeitgeberin zurücksandte. Der letzte Arbeitsvertrag, den die Parteien am 10.2.2020 schlossen, unterschrieb die Beklagte erneut mittels einer eingescannte Unterschrift. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin zunächst die Feststellung, dass sie unbefristet weiterbeschäftigt wird. Sie begründete ihren Anspruch damit, dass die Beklagte das Schriftformerfordernis aus §14 Abs. 4 TzBfG durch fehlend manuelle Unterschrift nicht gewahrt habe. Nachdem die Beklagte die Klägerin vorsorglich zum 31.10.2020 kündigte, beantragte die Klägerin außerdem festzustellen, dass der Arbeitsvertrag durch fehlende manuelle Unterschrift nicht befristet geschlossen war, sondern bis zum  31.10.2020 fortbestand. Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klägerin recht, es sah die Befristung des Arbeitsvertrages als unwirksam an, da das Schriftformerfordernis durch die Beklagte durch eine Scan-Unterschrift nicht eingehalten worden war. Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts.

Die Entscheidung:

Das LAG schloss sich der Entscheidung der Vorinstanz an, die Befristung des Arbeitsvertrages ist unwirksam. Zur wirksamen Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf es der Einhaltung des Schriftformerfordernisses aus §14 TzBfG. Dieses ist nur dann gewahrt, wenn eine Unterschrift eigenhändig und im Original durch den Unterzeichner auf dem befristeten Arbeitsvertrag erfolgt ist oder alternativ eine qualifizierte elektronische Signatur durch die Parteien genutzt wird. Eine nur auf den Vertrag gescannte Unterschrift wird nicht als qualifizierte elektronische Signatur anerkannt. Die nachträgliche eigenhändige Unterschrift kann die Befristung nicht rückwirkend wirksam machen, da die Unterschrift oder Signatur bei dem Erklärungsempfänger, dem Arbeitnehmer, vor Aufnahme der Arbeit  vorliegen muss. Dass die beiden Parteien eine Befristung des Arbeitsvertrags seit Jahren in derselben Weise geschlossen haben spricht nicht für die Wirksamkeit der Befristung, da die eingescannte Unterschrift durch mangelndes Schriftformerfordernis unwirksam ist. Rechtlich maßgeblich ist für die Frage der Wirksamkeit einer Befristung stets nur der letzte befristete Vertrag, den die Parteien geschlossen haben.

Empfehlung:

Bei dem Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ist auf Arbeitgeberseite erhöhte Aufmerksamkeit geboten, um nicht in die „Schriftformfalle“ des § 14 TzBfG zu tappen. Der Einsatz von elektronisch erzeugten Verträgen ist im HR-Vertrasgmanagement völlig üblich. Dennoch ist gerade hier im Bereich der Befristung von Arbeitsverträgen oder der Verlängerung von befristen Arbeitsverträgen das Schriftformgebot zu beachten. Bei Verstößen gegen das Schriftformgebot schließen die Parteien sofort einen unbefristeten Arbeitsvertrag, von dem sich der Arbeitgeber bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes später nur schwer davon lösen kann.