Das LAG-Köln hat entschieden, dass ein Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft kein Arbeitnehmer ist (LAG, Urteil vom 18.1.2018, Aktz.: 7 Sa 292/17).
I. Sachverhalt
Der Kläger war seit dem Jahr 2004 bei der beklagten Gesellschaft als Vice President tätig. Mit einem „Transfer Agreement“, dass die Parteien im Jahr 2005 schlossen, wurde der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein Dienstverhältnis übernommen. Zugleich wurde das bestehende Arbeitsverhältnis aufgehoben.
Zum Aufgabenfeld des Klägers gehörte die Kundenakquise, die Pflege von Kundenbeziehungen, eine eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Ihm wurde von der Gesellschaft ein Büro in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Der Geschäftsführer konnte seine Tätigkeit auch von zu Hause oder an einem anderen Arbeitsort als dem Betrieb erbringen, er war nicht ortsgebunden. Eine vorgegebene Arbeitszeit schuldete der Kläger nicht. Berufsbedingte Reisen musste er nicht genehmigen lassen. Nach der ordentlichen Kündigung des Vertrages durch die Gesellschaft erhob der Geschäftsführer Kündigungsschutzklage.
II. Rechtslage
Der Geschäftsführer stellte sich auf den Standpunkt, dass für seine vertraglichen Beziehungen zu der Gesellschaft das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Demnach sei seine Kündigung sozial nicht gerechtfertigt und für unwirksam zu erklären.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Köln folgten der Rechtsauffassung des Klägers nicht.
Die Rechtsprechung, ob Geschäftsführer Arbeitnehmer sind und entsprechende Schutzrechte genießen, ist im Wandel. So hatte der EuGH bspw. einer Geschäftsführerin die sich nach dem Mutterschutzgesetz ergebenden Rechte zugesprochen.
Im hier zu entscheidenden Fall lehnte das Gericht die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers ab. Insbesondere vermochte das LAG eine Weisungsabhängigkeit des Geschäftsführers gegenüber den Geselleschaftern nicht zu erkennen. § 106 Gewerbeordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann. Dieses „typische“ Direktionsrecht lag indes bei dem Geschäftsführer nicht vor. Dieser konnte selbst entscheiden wo er seine Arbeitsleistung erbringt und wieviel Zeit er dafür aufwendet. Er war in einem hohen Maß flexibel und eigenständig. Dieser Umstand sprach nach dem LAG Köln ganz klar gegen eine Arbeitnehmereigenschaft, so dass die Kündigungsschutzklage abzuweisen war.
Fazit:
Das Urteil des LAG Köln schließt sich der bisherigen Rechtsprechung zu der Arbeitnehmereigenschaft von Geschäftsführern an. Sollte der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung an die „enge Leine gelegt werden“ mag die rechtliche Betrachtung zu der Arbeitnehmereigenschaft anders beurteilt werden.