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Die deutsche Bundesregierung hat das Fondsstandortgesetz (FoStoG) beschlossen, unter anderem um Deutschland als Standort für Start-Ups attraktiver zu gestalten. Aber hilft das neue Gesetz bei der Mitarbeiterbeteiligung tatsächlich weiter?

Start-Ups spielen bei der Abbildung der Wirtschaftsunternehmen in Deutschland eine immer größere Rolle. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass es auch in Deutschland immer mehr Start-Ups gelingt, zum Einhorn zu werden oder beim going-public an der Börse Höchstbewertungen am Kapitalmarkt zu erzielen bzw. zu attraktiven Kaufpreisen von etablierten Konzernen „geschluckt“ zu werden.

Arbeitsverhältnisse in Start-Ups bieten für Mitarbeiter ein spannendes Umfeld, gilt es doch, eine Geschäftsidee zu einem „business case“ auf dem Markt zu etablieren. Gerade in den Jahren nach Gründung des StartUps fehlt es dem Unternehmen in der Regel an Kapital, um Mitarbeitern ein angemessenes Gehalt zu zahlen. Deshalb, sowie zum Zwecke der Mitarbeiterbindung und der finanziellen Beteiligung der Belegschaft an einem künftigen Unternehmenserfolg, ist es Usus, Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zu implementieren. Diese vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehen häufig eine „virtuelle“ Beteiligung der Belegschaft an dem Unternehmen vor. Steigt später ein Investor in das Unternehmen ein, wird es verkauft oder an die Börse gebracht, können Mitarbeiter die „finanzielle Ernte“ an ihrer oft jahrelangen Arbeit, dem Unternehmen zum Erfolg zu verhelfen, anhand eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms einfahren.

Durch das neue Fondstandortgesetz soll es Start-Ups einfacher gemacht werden, Mitarbeiter an dem Unternehmenserfolg zu beteiligen. Um es aber gleich vorweg zu sagen, sind die Vorteile des Gesetzes für die Gestaltung von Vereinbarungen zur Mitarbeiterbeteiligung eher gering.

Zwei wesentliche Eckpunkte dazu enthält das Gesetz:

Kapitalbeteiligungen an Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sollen steuerlich künftig stärker gefördert werden. Dafür wird der steuerfreie Höchstbetrag des Mitarbeiters für die Vermögensbeteiligungen von 360 EUR im Jahr auf 720 EUR ab dem 01.07.2021 angehoben, § 3 Nr. 39 EStG. Viele Branchenverbände von Start-Ups fordern hier zu Recht eine Erhöhung des Steuerfreibetrages auf jährlich mindestens 5.000,00 EUR. Dem ist zuzustimmen, um die Unternehmensbeteiligung durch die Belegschaft wirklich attraktiv gestalten zu können.

Außerdem sollen Unternehmensbeteiligungen an Startups, die der Belegschaft kostenlos oder verbilligt übertragen werden, als Einkünfte anfangs grundsätzlich nicht besteuert werden. Hierbei handelt es sich um eine sinnvolle und vernünftige Gesetzesänderung. Durch die neue Regelung des § 19a EstG werden Einkünfte aus Übertragung von Vermögensbeteiligung erst bei Veräußerung, einem Wechsel des Arbeitgebers oder nach Ablauf von 10 Jahren besteuert.

Fazit:

Was das in der Praxis sehr wichtige Thema der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenserfolg bei Start-Ups betrifft, besteht weiterer erheblicher gesetzlicher Anpassungsbedarf, wie beispielsweise die steuerlichen Freibeträge noch weiter zu erhöhen. Erst durch die Schaffung eines attraktiven Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes wird es gelingen, unternehmerisches Denken in allen Bereichen der Belegschaft noch mehr zu fördern als bisher. Da ist auch der Gesetzgeber gefragt, dies umzusetzen.