Vor drei Monaten hat die Bundesregierung Eckpunkte zur Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe beschlossen. Bei bis zu 5 Beschäftigten war ein Zuschuss bis 9.000 EUR für 3 Monate vorgesehen, bei bis zu 10 Beschäftigten handelte es sich um 15.000 EUR für 3 Monate. Ein nicht ausgeschöpfter Zuschuss konnte ggf. auf zwei weitere Monate gestreckt werden, falls der Vermieter die Miete um 20 % reduzierte.
Diese Soforthilfe des Bundes lief auch komplementär zu den Länderprogrammen. Nun ist die Antragstellung seit Ende Mai nicht mehr möglich. Doch der Bund kündigte an, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren, die „Überbrückungshilfe“ https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/eckpunkte-fuer-das-konjunkturpaket.pdf?__blob=publicationFile&v=2. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass trotz vieler Lockerungen in den Corona-Verordnungen weiterhin viele Unternehmen immer noch erhebliche Umsatzausfälle erleiden.
Worum handelt es sich bei der Überbrückungshilfe?
Die Überbrückungshilfe wird in Form eines nicht zurückzuzahlenden Zuschusses gewährt. Die Bundesregierung spricht von „Billigkeitsleistungen zu den betrieblichen Fixkosten für kleine und mittelständische Unternehmen“. Es wird gezielt auf das Problem eingegangen, dass eine Bereitstellung von bloßen Kreditmitteln oft eine drohende Insolvenz nicht abzuwenden vermag, wenn das Unternehmen nicht in der Lage sein wird, diese zu tilgen.
Im Rahmen des vorgesehenen Hilfsprogramms wird ein Vergleich vom Fördermonat zum Vorjahresmonat gezogen, gewährt wird dann ein Zuschuss in Höhe von:
- 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
- 50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent,
- 40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent.
Bei hohen Umsatzeinbußen des Unternehmens findet dementsprechend auch eine anteilig höhere Übernahme der fixen Betriebskosten statt. Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
Insgesamt werden für die Laufzeit von drei Monaten maximal 150.000 EUR gewährt. Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten maximal 9.000 EUR für drei Monate, während bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten der maximale Erstattungsbetrag bei 15.000 EUR für drei Monate liegt. In begründeten Ausnahmefällen können diese Höchstbeträge überschritten werden.
Die Fördersystematik ist zweistufig: Für die Antragstellung (Frist hierfür ist der 31.8.2020) ist eine Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen –insbesondere die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten- notwendig, für den nachträglichen Nachweis müssen die Antragsvoraussetzungen sodann belegt werden. Beides unter Heranziehung von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern.
Was sind die Fördervoraussetzungen?
Antragsberechtigt sind diejenigen Unternehmen, die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eignen. (Zu dem Thema informierten wir übrigens schon in unserem Beitrag https://www.haerting.de/de/neuigkeit/update-foerdermittel-zum-schutz-von-unternehmen-kleinstunternehmen-soloselbststaendigen vom 23.3.2020). Weitere Bedingung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Anzunehmen ist dies bei Umsatzeinbrüchen um mindestens 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 (zusammengenommen) gegenüber April und Mai 2019. Ist das Unternehmen nach April 2019 gegründet worden, so sind stattdessen die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Zu beachten ist auch, dass der Antragsteller sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben darf.
In den Eckpunkten zur Überbrückungshilfe findet sich eine abschließende Auflistung der fixen Betriebskosten, die förderfähig sind. Es sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten, wie Miet- und Pachtzins für Gewerberäume, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Grundsteuern, und sogar Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben. Lebenshaltungskosten des Unternehmens oder ein Unternehmerlohn gehören ausdrücklich nicht dazu. Hier bleibt erneut nur der Rückgriff auf Landesmittel und die Grundsicherung. Der Bund reagierte auch auf branchenspezifische Besonderheiten, z.B. die der Reisebüros. Übrigens wird auch die Heranziehung der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer, die für die Beantragung der Überbrückungshilfe zwingend ist, erstattet.
Wie verhält sich die „Überbrückungshilfe“ zur „Soforthilfe Corona“?
Auch nach Erhalt der Soforthilfe des Bundes oder der einzelnen Länder können Unternehmen erneut antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe sein, wenn sie weiter von Umsatzausfällen betroffen sind und alle anderen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Da die Überbrückungshilfe nach der Soforthilfe zu laufen beginnt, wird so eine lückenlose Förderung der betroffenen Unternehmen gewährleistet. Falls sich die Inanspruchnahme der Soforthilfe mit der Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe zeitlich überschneidet, erfolgt eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe.
Insgesamt fällt die Förderung durch das neue Programm höher aus als bei der Soforthilfe. Die Antragsberechtigung wird auch auf gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, ausgedehnt. „Dafür schauen wir aber auch sehr viel genauer hin und erstatten nur, wenn ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigt hat“, so der Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier in der Pressemitteilung vom 12.6.2020.
Kann die „Überbrückungshilfe“ bereits jetzt beantragt werden?
Nein. Die Antragstellung wird bei den Bundesländern erfolgen und ist derzeit noch nicht möglich.
Autoren: Olivia Wykretowicz und Albrecht Doering