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Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigungszahlung haben, wenn eine nicht rechtmäßige Videoüberwachung am Arbeitsplatz zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat.

Schwere Persönlichkeitsverletzung?

Ob eine solche schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt, muss anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände ermittelt werden. Dabei ist insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und die Beweggründe des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Je intensiver die Verletzung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ist, desto eher ist eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beschäftigten anzunehmen, die zu einer Entschädigungspflicht führt. (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2019, Az.: 2 Sa 214/18)

Videoüberwachung auf einer Tankstelle

Der Kläger war bei der Beklagten als Verkäufer und Tankstellenmitarbeiter beschäftigt. Er beendete sein Arbeitsverhältnis unter anderem deshalb, da er der Meinung war, dass er in seinem Persönlichkeitsrechts verletzt werde, indem der Arbeitgeber Überwachungskameras an seinem Arbeitsplatz betreibt.

Der Arbeitgeber hatte Videokameras sowohl in öffentlich zugänglichen als auch in nicht öffentlichen Bereich der Tankstelle installiert. Der Arbeitgeber berief sich auf die Videoüberwachung in dem nicht öffentlich zugänglichen Bereich des Betriebs auf gemeinsame Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers sowie auf seine Beschäftigen. Sie verwies insoweit auf mehrere Überfälle auf die Tankstelle in der Vergangenheit. Der Kläger beanspruchte aufgrund der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts eine Entschädigungszahlung von 2.000,00 EUR.

Geldentschädigung für Videoüberwachung

In erster Instanz wurde dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.500,00 EUR zugesprochen. Das Arbeitsgericht nahm an, der Arbeitgeber betreibe im nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Tankstelle zwei tatsächlich eingesetzte Überwachungskameras, durch die die Beschäftigten einer ständigen Beobachtung ausgesetzt seien, so dass ein unzulässiger Überwachungsdruck entsteht. Im weiteren wies das Arbeitsgericht die Klage auf weitere Entschädigung ab, da es zu dem Schluss kam, dass es die von dem Kläger behaupteten versteckten Kameras im Deckenbereich über der Kassentheke nicht geben könne.

Weitere Kameras nicht durch Sicherheitsinteressen gerechtfertigt

Das LAG dagegen sprach dem Kläger eine weitere Entschädigung zu. Das Berufungsgericht ging aufgrund des beiderseitigen Parteivortrags davon aus, dass zwei weitere Kameras in dem Verkaufsraum installiert waren, die die Kassentheke dauerhaft senkrecht filmten. Der Einsatz der beiden Deckenkameras sah das Gericht als nicht gerechtfertigt an, da das Sicherheitsinteresse der Beklagten gegenüber Fehlverhalten der Kunden nach § 6b BDSG aF bereits durch das Anbringen von sichtbaren Kameras, auf die beim Betreten des Verkaufsraums hingewiesen wird, ausreichend berücksichtigt ist. Eine weiterreichende Überwachung im Kassenbereich oder in nicht öffentlichen Räumen unterliegt dem Anwendungsbereich des § 32 BDSG aF (jetzt: § 26 BDSG). Nach § 32 BDSG aF war die Nutzung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer nur zulässig, soweit dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Anlasslose Überwachung der Belegschaft zum Schutz vor Schädigungen des Vermögens des Arbeitgebers durch einzelne Beschäftigte, war nach § 32 BDSG aF ebenso verboten wie heute nach § 26 BDSG.

Fazit

Das Urteil des LAG schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber, die eine Videoüberwachung in ihren Geschäftsräumen bereits angeschafft haben oder implementieren wollen. Die Installation von sichtbaren Kameras in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen, auf die beim Betreten er Räumlichkeiten hingewiesen wird, ist ausreichend zur Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses des Arbeitgebers. Eine Direktüberwachung der Beschäftigten im Kassenbereich, stellt eine dauerhafte Überwachung am Arbeitsplatz dar, die ein Verstoß nach § 26 BDSG begründen kann. Arbeitgeber sollten die Konzeption einer Videoüberwachung nach Maßgabe der Regelungen des BDSG sowie der DSGVO und der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung genau beurteilen, bevor die Videoüberwachung im Betrieb eingesetzt wird.