Auch wenn das in der deutschen Diskussion deutlich zu kurz kommt: Die DSGVO ist EU-Recht und letztlich ohne den scheinbar naheliegenden Blick auf nationales Recht auszulegen. Wenn immer es geht, wagen wir daher den Blick über den Tellerrand. Nach dem italienischen Corte di Cassazione hat auch der österreichische OGH eine Entscheidung zum Kopplungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO gefällt. Dieses Urteil besprechen im Folgenden unsere österreichischen Kollegen von PFKA.
Grundlagen
Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz: Alles ist verboten, außer es ist erlaubt (Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt). Um zu wissen, wann etwas erlaubt ist, enthält die DSGVO ausdrücklich die Bedingungen, unter denen etwas erlaubt sein kann. Nur wenn eine davon erfüllt ist, ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig. Eine von ihnen ist die „Einwilligung“ der betroffenen Person. Wenn also jemand rechtsgültig dazu einwilligt, dass seine Daten verarbeitet werden, dann ist die Verarbeitung grundsätzlich zulässig. Die Anforderungen an eine gültige Einwilligung sind jedoch hoch. Insbesondere muss die Erteilung einer Einwilligung freiwillig erfolgen. Insbesondere wenn sie unter Zwang abgegeben wurde, ist sie nicht gültig und daher keine Grundlage für eine DSGVO-konforme Datenverarbeitung.
Das Problem
Wann ist nun die Erteilung einer Einwilligung freiwillig? Auf diese scheinbar leichte Frage gibt es keine eindeutige Antwort. Die DSGVO hilft (?) aber ein bisschen weiter:
„Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind“ (Art 7 Abs 4 DSGVO).
In einfache Worte gefasst kann man das so verstehen: Wenn man eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilen muss, um einen Vertrag abschließen zu können, dann ist das mit der Freiwilligkeit kritisch, aber nicht ausgeschlossen. Es muss diesem Umstand nur in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden.
Andererseits steht in Erwägungsgrund 43 der DSGVO unter anderem
„Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn […] die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist“.
Das klingt also nach einem absoluten Verbot, die Einwilligung an einen Vertragsabschluss zu koppeln. Man spricht daher auch vom Koppelungsverbot.
Wie dieses Spannungsverhältnis aufzuklären ist – also ob einer Koppelung nur „in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden muss“ oder ob eine Koppelung immer verboten ist – lässt die DSGVO offen.
Die Entscheidung
Eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH 31.08.2018, 6Ob140/18h) widmet sich nun genau diesem Thema. Konkret ging es in diesem Fall um in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln, mit der der Kunde dazu einwilligt, dass seine Daten zu Marketingzwecken des Unternehmers sowie verbundener Unternehmer und Kooperationspartner verarbeitet werden dürfen.
Die Verwendung dieser Klauseln wurde vom Obersten Gerichtshof als unzulässig bewertet. Dabei sprach dieser aus:
„Bei der Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen.“
Nachdem solche Umstände im konkreten Fall nicht vorgebracht wurden, wurde die Koppelung als unzulässig angesehen und die beklagte Partei zur Unterlassung der AGB-Klauseln verurteilt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes bestand kein Raum für die Klärung der Frage, in welchen Fällen eine Koppelung trotz des grundsätzlichen Verbots ausnahmsweise doch zulässig sein kann.
Conclusio
Die Entscheidung bringt Klarheit darüber – anders als der Titel diverser Besprechungen derselben vermuten lässt – dass nach Ansicht des OGH nach der DSGVO kein absolutes Koppelungsverbot besteht, sondern eine Koppelung durchaus zulässig sein kann, sofern im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.
Für die Praxis ist bedeutend, dass Verantwortliche bei der Einholung von Einwilligungen besondere Umstände für die Zulässigkeit der Einwilligung abklären müssen und spätestens im Falle eines Rechtsstreits derartige Umstände vorbringen müssen, welche im Einzelfall für die Freiwilligkeit und somit Gültigkeit der Einwilligung sprechen.
Die in der OGH-Entscheidung vertretene Ansicht, dass eine Koppelung grundsätzlich immer unfreiwillig ist, außer wenn besondere Umstände vorliegen, könnte man rechtlich allerdings durchaus hinterfragen. Diese Ansicht schafft eine „Vorrangregel“, die die DSGVO selbst so nicht enthält. Nach der DSGVO ist dem Umstand einer Koppelung „Rechnung zu tragen“, was eine Interessensabwägung nahelegt. Der Grundsatz, dass eine Koppelung per se immer unzulässig sein soll und nur durch das Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise doch gerechtfertigt sein kann, ist in dieser Form nicht in der DSGVO enthalten.
Bedauernswert ist aber vor allem, dass die Frage, wann eine Koppelung zulässig sein kann, noch nicht geklärt wurde. Dabei wäre gerade eine Antwort darauf wichtig gewesen. Wie sieht es etwa mit Gewinnspielen aus, die in der Regel darauf basieren, dass eine Teilnahme nur möglich ist, wenn man eine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Daten zu Werbezwecken erteilt? Was ist mit Veranstaltungen, an denen man kostenlos teilnehmen darf, oder Produkten, die man gratis bekommt, wenn man einwilligt, dass einen der Veranstalter auch in Zukunft über seine neuesten Angebote informieren darf? In der Literatur werden dazu verschiedene Meinungen vertreten, die Judikatur hat sich dazu noch nicht geäußert.
Natürlich ist zunächst zu differenzieren, um welche Datenarten und um welche Zwecke es überhaupt geht: Die Verarbeitung jener Datenarten, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, zu eben diesem Zweck bedarf sowieso keiner Einwilligung. Diese ist daher von diesem Thema gar nicht betroffen. Die Verarbeitung anderer Datenarten oder der Vertragsdaten für andere Zwecke steht bezüglich auf dem „Freiwilligkeitsprüfstand“. Dabei könnte man darauf abstellen, ob die Bereitstellung der Daten bzw. die Einwilligung im Zusammenhang mit einer vermeintlichen „gratis“ Leistung erfolgt, die letztlich nicht gratis ist, sondern als Gegenleistung eben eine Einwilligung zur Datenverarbeitung bedingt, was dem Einwilligenden auch entsprechend klar zur Kenntnis gebracht wird, bevor er einwilligt. Es wäre im Sinne der Privatautonomie, in einer solchen Konstellation vom Vorliegen der Kriterien für die Beurteilung einer Einwilligung als freiwillig auszugehen, obwohl eine Koppelung mit einem Vertragsabschluss gegeben ist. Ob die DSGVO in diesem Sinne auszulegen ist, bleibt aber weiterhin unklar. Eine echte Klarstellung, unter welchen Bedingungen eine Koppelung ausnahmsweise zulässig ist, wäre in die eine oder andere Richtung im Sinne der Rechtssicherheit für viele Unternehmen sicherlich hilfreich.
Dieser Beitrag wurde gemeinsam mit Frau Mag. Hannah Dalbauer, Rechtsanwaltsanwärterin in der Sozietät PFKA erarbeitet.
Dr. Claudio Arturo ist Rechtsanwalt und Mediator in Wien. Als Partner der Wirtschaftsrechtssozietät PFKA Rechtsanwälte berät er auf Deutsch, Englisch und Italienisch hauptsächlich im Bereich Unternehmens- und Vertragsrecht häufig mit internationalem Bezug.
Dr. Claudio ARTURO
ca@pfka.eu
Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte
A-1010 Wien, Esslinggasse 5
Telefon: +43 1 586 21 80
Telefax: +43 1 586 22 35
http://www.pfka.eu