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In einem Fall über eine Lebensversicherung hat sich das OLG Dresden mit den Voraussetzungen einer Feststellungsklage und der Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen beschäftigt.

Worum geht es?

Im Wege einer Stufenklage begehrte der Kläger Auskunft und Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die er bereits 2004 bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Erst 2022 erklärte er dann den Widerruf und begehrte die Rückzahlung der Beträge.

Nachdem das Landgericht Leipzig (Az. 03 O 1036/23) die Klage abgewiesen hatte, beschäftigt sich nun das OLG Dresden (4 U 38/24) mit der zulässigen Berufung des Klägers. Der zuständige Senat hat den Kläger per Beschluss nun darüber in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zwischenfeststellungsklage unzulässig

Von dem Landgericht wollte der Kläger zunächst feststellen lassen, dass sein Widerruf wirksam gewesen sei. Das Landgericht lehnte allerdings bereits die Zulässigkeit dieser Zwischenfeststellungsklage ab und entsprechend sieht das nun auch das OLG Dresden.

Es verweist auf ein Parallelverfahren (Az. 4 U 2056/723) in dem es klarstellt, dass es bereits am Tatbestandsmerkmal des feststellungsbedürftigen Rechtsverhältnisses fehle. Bei der Frage der Wirksamkeit eines Widerspruchs handele es sich nämlich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage. Da es dem Kläger gerade auf die Feststellung der Wirksamkeit ankäme, sei auch eine Umdeutung nicht möglich.

Kein wirksamer Widerruf

Auch einen Anspruch auf Auskunft habe der Kläger nicht. Dieser sei nur gegeben, soweit ein (Rück‑)Zahlungsanspruch überhaupt denkbar sei. Nun sei der Kläger allerdings ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden womit ihm kein Rückabwicklungsanspruch zustehe und damit wiederum auch kein Zahlungsanspruch.

Abermals auf das o.g. Parallelverfahren verweisend, erklärt das Gericht, dass der Kläger schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden sei. Dass in der Widerrufsbelehrung die fristauslösenden Unterlagen nicht ausdrücklich genannt, sondern nur auf die „vorgenannten Unterlagen“ verwiesen wurde, genügt dem OLG Dresden wie schon dem LG Leipzig. Ein Übersehen oder ein Irrtum sei hier kaum möglich, da die entscheidenden Unterlagen unmittelbar über der Belehrung stünden.

Selbst wenn die Widerrufsbelehrung „allenfalls lückenhaft“ gewesen sei, so mache nicht jeder Formfehler eine Belehrung unwirksam. Soweit dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen werde, sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß auszuüben, seien solche Fehler unschädlich. Hier seien dem Kläger alle notwendigen Unterlagen zugekommen, die ihm eine umfassende Information über die Versicherungsbedingungen ermöglichten. Eine informierte Entscheidung über den Widerspruch sei dem Kläger dadurch nicht unmöglich gewesen.