Die Angabe eines markenrechtlich geschützten Zeichens unter der Artikelbezeichnung auf Amazon, stellt in der Regel eine markenmäßige Benutzung des Zeichens dar. Wer das abmahnt, handelt jedoch rechtsmissbräuchlich, soweit der erste Anbieter eines Produkts durch den ASIN-Zwang auf Amazon sein eigenes nur deshalb Angebot mit der Marke versieht, um gegen nachfolgende Anbieter wegen der Gestaltung des Angebotes vorzugehen.
Worum geht es?
Das OLG Köln (Urteil vom 26.03.2021 – 6 U 11/21) hatte über einen Streit zwischen zwei Lebensmittelhändlern zu entscheiden. Die Antragstellerin war darauf aufmerksam geworden, dass die Antragsgegnerin auf Amazon Bonbons und alkoholische Getränke unter Verwendung einer Marke anbot, dessen Inhaberin die Antragstellerin ist. Sie klagte und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Das Angebot sei eine Markenverletzung (§ 14 MarkenG) sowie wettbewerbsrechtlich irreführend, da über die betriebliche Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG getäuscht werde. Nach einigem Hin- und her zwischen den Parteien lag die Sache schließlich in zweiter Instanz dem OLG Köln vor.
Wie entschied das Gericht?
Zunächst bestätigte das OLG Köln, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG bestehe. Die Antragsgegnerin hatte auf Amazon das Zeichen der Gegenseite immer unter der Artikelbeschreibung als Marke angegeben. Der Verkehr habe sich an eine entsprechende Bezeichnung gewöhnt, weshalb er davon ausgehen würde, das Produkt stamme auch tatsächlich von dieser Marke.
Dennoch gab das Gericht der Antragsgegnerin teilweise recht. Es stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen unlauterer Geltendmachung der Ansprüche gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG entgegen. Es liege eine gezielte Behinderung durch die Antragstellerin durch Ausnutzung der auf Amazon verbindlichen ASIN Kennzeichnung.
Jedem auf Amazon erhältlichen Produkt, wird bei erstmaliger Registrierung eine ASIN zugeordnet. Jedes weitere Angebot, des gleichen Produkts muss nach den Amazon Richtlinien unter der gleichen ASIN erfolgen. In der Folge, hat der erste Anbieter eines bestimmten Produkts durch die Gestaltung dieses Angebots die Möglichkeit umfassender Gestaltungen, denen sich nachfolgende Anbieter anschließen müssen. Es konnte vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin auch erste Anbieterin des Produkts und damit verantwortlich für die Gestaltung des Angebots war, also auch der Angabe ihrer Marke.
Anbetracht der bewussten und zielgerichteten Verhinderung von Wettbewerb stelle sich das Verhalten der Antragstellerin daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls trotz der Irreführung noch als missbräuchlich dar.