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BGH: Haftung für Hyperlink auf Internetseite eines Arztes

Online-Händler scheuen oft den Verkauf ins Ausland. Ein häufiger Hindernisgrund sind die unterschiedlichen Verbraucherrechte, denn nicht einmal Experten können die teilweise sehr unterschiedliche Rechtslage in den 28 Mitgliedstaaten der EU überblicken. Um diesen Missstand im digitalen Binnenmarkt zu beseitigen, hat die EU-Kommission am 9.12.2015 einen Vorschlag zur Harmonisierung des Kaufgewährleistungsrechtes bei Verbrauchsgüterkäufen im Fernabsatz vorgestellt. Nachdem die Bemühungen der EU-Kommission um ein gemeinsames Europäisches Kaufrecht (CESL) gescheitert sind, konzentriert sich die EU-Kommission darauf, den digitalen Binnenmarkt zu stärken und rechtlich zu vereinheitlichen (Svoboda, ZEuP 2015, 689 [689]).Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Regelungsinhalte des Richtlinienvorschlags auf und stellt sie dem gegenwärtigen Regelungen in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenüber. Die rechtsvergleichenden Streifzüge durch das Kaufrecht der EU-Mitgliedsstaaten dienen der Veranschaulichung des aktuellen Regelungs-Flickenteppichs in der EU in den Bereichen der Rechtsbehelfe bei mangelhaften Waren (I.), der Mängelanzeigepflicht (II.), der Beweislastumkehr (III.), der Gewährleistungsfrist (IV.) und der Regelungen zu Gebrauchtwaren (V.). Der Beitrag endet mit einem Fazit zu möglichen Auswirkungen des Kommissionsvorschlags für deutsche Online-Händler und Verbraucher (VI.).