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Das Computerspiel Palworld des Japanischen Entwicklerstudios Pocket Pair ist vor weniger als einem Monat erschienen und sieht sich seitdem insbesondere in den sozialen Medien vielfachen Plagiatsvorwürfen ausgesetzt. Der Vorwurf der User: Palworld ist ein Pokémon-Klon, der sich in rechtswidriger Weise der Idee und des geistigen Eigentums der Pokémon Company bedient.

Was genau ist Palworld?

In Palworld fangen die Spieler Tierwesen – die Pals – mit sog. „Pal-Sphären“ und lässt diese vor allem gegen andere Pals antreten. Gleichzeitig können die Pals auch eingesetzt werden um Gegenstände, Bauwerke und Produktionsketten zu erschaffen. Dadurch werden die Pals stärker und sollen den Spieler so befähigen, zum stärksten Trainer der Region aufzusteigen. Das klingt nicht nur wie eine Mischung der vom Entwickler Game Freak für Nintendo entwickelten Pokémon-Spiele mit einer Prise ARK: Survival Evolved des Studio Wildcard, es ist es auch. Und das hat für den ersten großen Spielerfolg im Jahr 2024 mit über sechs Millionen verkauften Einheiten in den ersten vier Verkaufstagen des Spiels gesorgt. Grund genug für uns einen genaueren Blick auf Palworld aus Sicht des deutschen Urheberrechts zu werfen.

Woraus bestehen Computerspiele?

Videospiele sind hybride Werke die sich aus zahlreichen Einzelteilen zusammensetzen. Jedem Spiel wohnt zunächst ein bestimmtes Konzept inne das, je gefälliger für den Nutzer, maßgeblich für den Erfolg eines Spiels verantwortlich ist. Im zugrundeliegenden Computerprogramm wird ein solches Konzept umgesetzt, im Hintergrund arbeitend und für Spieler bestenfalls nicht bemerkbar. Die Benutzeroberfläche wiederum ist das Interaktionsmedium des Spielers, hier tätigt er seine Eingaben, hier wird der Erfolg audiovisuell abgebildet. Video Game Artists entwerfen dafür unzählige Assets, wie Charaktermodelle und Hintergrundgrafiken, Komponisten kreieren Begleitmusik und all das fügt sich in einen Handlungsrahmen ein, der meist durch Videospiel-Autoren vorgegeben wird.

Schutz von Spielkonzepten

Grundkonzept von Palworld ist das Fangen und Trainieren von Pals versetzt mit Elementen aus dem Genre der Survival-Spiele. Beide Konzeptbestandteile sind keinesfalls neu. Pokémon gibt es seit 1996, Werke die Überlebenskämpfe abbilden sind abseits von Videospielen spätestens seit 1719 mit Robinson Crusoe bekannt.

Das letzte Beispiel zeigt, dass der Schutz reiner Konzepte schnell zu deren Monopolisierung führen würde. Da ein so weitgehender Urheberrechtsschutz nicht erwünscht ist kommt ein solcher Konzeptschutz nicht in Frage. Allein Ideen an sich, sind nicht urheberrechtlich geschützte Werke.

Dahingegen kann die konkrete Ausgestaltung eines Konzeptes durchaus geschützt sein. Komplexe Regelwerke eines Spiels etwa, sind als Sprachwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig.

Das Konzept von Pokémon wird in Palworld aber nur bedingt übernommen. Kämpfe etwa finden bei Pokémon traditionell rundenbasiert statt, in Palworld hingegen in Echtzeit. Außerdem kämpfen die Pals nicht nur mit ihren Fähigkeiten, sondern gegebenenfalls auch mit Waffen. Im Vergleich mit ARK: Survival Evolved können die Tierwesen zwar jeweils als Reit- und Produktionstiere benutzt werden, die Survival-Mechaniken in Palworld sind allerdings auf das Nötigste reduziert.

Schutz eines Computerprogramms

Computerprogramme sind ebenfalls als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 69a ff UrhG. geschützt. Dafür gelten keine hohen Anforderungen, es gilt der sog. Schutz der kleinen Münze, also die unterste Grenze, der nach dem Urheberrecht gerade noch schutzfähigen Werke.

Wichtig ist allerdings, dass dieser Schutz nur für die Programmierleistungen des Entwicklers gilt, also für diejenigen Codezeilen die das Rückgrat eines Spiels ausmachen. Die übrigen Bestandteile des Spiels sind hiervon losgelöst. Eine Urheberrechtsverletzung durch Palworld läge hinsichtlich des Programms daher nur vor, wenn die Entwickler weite Teile des Originalcodes von Pokémon übernommen hätten.

Schutz grafischer Darstellungen

Was sich vor den Augen der Spielenden abspielt ist nach der Ratio des Urheberrechts als Filmwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt. Entgegen dem klassischen Film, wird das Spiel durch Eingaben von Person zu Person zwar unterschiedlich ablaufen. Diese Interaktivität schadet der Einordnung als Filmwerk jedoch nicht, da nach herrschender Meinung keine vollkommen neuen Bildsequenzen geschaffen werden, sondern allein die vom Spiel bereiteten Möglichkeiten ausgenutzt werden.

Schutz von Figuren und Charakteren

Die größte Überschneidung zwischen Palworld und Pokémon liegt in den fangbaren Tierwesen. Ohne jeden Zweifel hat sich der Entwickler von Palworld stark von einer Vielzahl der über 1025 Pokémon des großen Konkurrenten inspirieren lassen. Vergleiche zwischen den Charaktermodellen beider Spiele zeigen teils sogar identische Proportionen der Wesen.

Auch Figuren in Videospielen können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Dafür genügt schon ein hinreichendes Maß an Individualität, das über das Banale und Alltägliche hinausgehen muss. Diese Voraussetzungen würden auf die meisten Pokémon wohl zutreffen. Allerdings war dem Entwickler von Palworld diese Problematik offenbar bewusst, denn viele Wesen ähneln sich zwar, sehen im Detail dann aber doch anders aus. Das Pokémon Flamara und das Pal Foxparks etwa, sind beide fuchsähnliche Feuerwesen, mit jeweils orangefarbenem Fell. Sie unterscheiden sich aber wiederum darin, dass das Flamara eine weiße Mähne und einen buschigen Schwanz, Foxparks hingegen keine Mähne, dafür aber einen flammenden Schwanz trägt.

Computerspiele als Gesamtwerk

Die Pokémon Company hat – ohne Palworld beim Namen zu nennen – auf ihrer Webseite bereits angekündigt, dass sie prüfen wolle, inwieweit Verletzungen ihres geistigen Eigentums vorliegen und anschließend dagegen vorzugehen. Nach deutschem Recht würde sich insoweit die Frage stellen, ob ein Schutz als Gesamtwerk vorliegt oder nur gegen einzelne Teile des Spiels vorgegangen werden kann.

Da die Einzelbestandteile eines Videospiels urheberrechtlich relevant sein können, ist auch die Ansicht weit verbreitet, dass Rechteinhaber nach dem Prinzip der sog. Trennungslösung Spiele in ihren Einzelteilen schützen müssen. Demnach wäre für jeden einzelnen Schutzgegenstand gesondert zu prüfen, inwieweit eine Urheberrechtsverletzungen vorliegt. Interessant wären aus Sicht der Pokémon Company wohl vorrangig die Charaktermodelle ihrer Pokémon, denn hier kommt Palworld der Vorlage am nächsten.

Demgegenüber besteht auch die Möglichkeit einen Gesamtwerksschutz im Rahmen der sog. Schwerpunkttheorie anzunehmen. Danach wäre zu fragen, ob das Spiel schwerpunktmäßig als Filmwerk oder als Computerprogramm zu schützen ist, wobei ungeklärt ist, an welchen Anhaltspunkten diese Entscheidung festgemacht werden soll. Ein Vorgehen der Pokémon Company wäre auf Basis diesen Ansatzes eher unwahrscheinlich, denn dafür bestehen zwischen Palworld und Pokémon im Detail zu viele Unterschiede.

 

Fazit

Palworld ist eine, leicht als Abklatsch zu bezeichnende, Kombination sehr erfolgreicher Spiele. Dabei wurde auffallend genau darauf geachtet, sich gerade so nahe an die Vorlagen heranzuwagen, wie das Urheberrecht gerade noch zulässt. Die Inspirationen der Spielwelt, der Charaktere und des Spielgeschehens sind so zu jedem Zeitpunkt in Palworld sichtbar und vermutlich ist das Spiel gerade auch deshalb so gut bei den Spielenden angekommen, denn immerhin hat es sich aus dem Stand auf rund zwei Millionen gleichzeitige aktive Spieler und Spielerinnen auf Steam katapultiert. Aus Sicht der Spieler bietet Palworld mit Echtzeitkämpfen und einem „open world“ Konzept viel von dem, was sie sich bei den Pokémon Spielen wünschen würden.

Die Zukunft wird zeigen, inwieweit die Pokémon Company versuchen wird juristisch gegen das Spiel vorzugehen oder ob sie mit einem neuen Spiel, dass ggf. wiederum Konzepte von Palworld aufgreift, versucht am Markt den neuen Konkurrenten zu schlagen.