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Die Corona-Krise stellt die Textilbranche vor große Herausforderungen. Bundesweit wurden Betriebsschließungen im Einzelhandel angeordnet. Die hiervon betroffenen Textil- und Modehändler können damit über Wochen ihre Ladengeschäfte nicht für den Kundenverkehr öffnen. Sie verlieren somit die Möglichkeit, ihrer unternehmerischen Tätigkeit nachzugehen, und können in dieser Zeit auch keine Umsätze erzielen.

Im Folgenden beschäftigen wir uns mit den Problemen der Textilbranche und zeigen mögliche Maßnahmen auf, um den wirtschaftlichen Schaden des eigenen Geschäfts so gering wie möglich zu halten.

Mietverträge:

Obwohl die Umsätze ausbleiben, müssen die vertraglichen Zahlungspflichten gegenüber den Vermietern grundsätzlich erfüllt werden. Die Vermieter reagieren auf die Corona-Krise sehr unterschiedlich. Viele Vermieter wollen die Mietzahlungen lediglich stunden, andere wollen auf diese Stundungen noch Zinsen haben um anschließend über Rückzahlungsmodalitäten zu verhandeln. Bisher fehlt es an vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung, daher ist es unklar ob in der coronabedingten Schließung ein Mietmangel nach § 536 BGB zu sehen ist, der zur Minderung der Miete berechtigt. Bis zur Klärung dieser Rechtsfrage empfehlen wir, die Miete nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Nähere Informationen zu den Maßnahmen des Gesetzgebers im Mietrecht finden Sie hier in unserem Beitrag, sowie hier.

Lieferverträge:

Bei Textil- und Modehändlern entstehen vor allem Probleme durch die Verträge mit den Zulieferern ihrer Ware. Diese Verträge sind idR bereits Monate im Voraus geschlossen worden und ihre Zulieferer haben die Produkte schon längst produziert, weshalb diese auch auf die Auslieferung und Bezahlung der Ware bestehen. Diese gelieferte Ware kann jedoch während der angeordneten Ladenschließungen nicht verkauft werden und veraltet aufgrund der sich ändernden Frühlings-/ Sommer-/ Herbst- und Winterkollektionen.

Ein weiterer Umstand der dort hinzukommt ist, dass wenn immer mehr Ware angeliefert wird, ein höherer Warendruck entsteht. Deswegen kann diese Ware anschließend meist nur noch mit hohen Abschlägen verkauft werden und entspricht nicht mehr den geschäftsüblichen Margen.

Dies bedeutet für viele in der Textilbranche, dass auch wenn sie ihre Läden wieder öffnen dürfen, sie mit hohen Verlusten zu rechnen haben und es auch im schlimmsten Fall zu Insolvenzen kommen kann.

Einrichten eines Onlineshops:

Um die gelieferte Ware doch in den Umlauf zu bekommen, könnten Textil- und Modehändler die einen Onlineshop noch nicht haben, darüber nachdenken eine solchen einzurichten. Über diesen könnten sie dann ihre Ware an die Kunden verkaufen. Jedoch versprechen sich die Händler mit einem Onlineshop nicht viel Umsatz zu erzielen, da viele Menschen durch die Corona-Krise auch nicht mehr ihre gewohnten Einkünfte haben und sich zur Zeit keine neuen Kleidungsstücke leisten können. Desweiteren sind etablierte Onlineshops wie beispielsweise Zalando auch eine große Konkurrenz.

Angestellte – Kurzarbeitergeld:

Durch die behördlichen Schließungen sind viele Textil- und Modehändler gezwungen, für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit anzumelden. Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeit entfällt und dementsprechend weniger gearbeitet wird. Durch das Modell der Kurzarbeit kann der Arbeitseinbruch aufgefangen und die Lohnkosten gesenkt werden. Die Kurzarbeit kann auch so weit gehen, dass die Arbeit komplett entfällt, sog. „Kurzarbeit Null“. Das Kurzarbeitergeld kann für Mitarbeiter bei der Arbeitsagentur beantragen und wird bis zu zwölf Monate (in Ausnahmen ist einer Verlängerung auf 24 Monate möglich) ausgezahlt.

Nähere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden sich in unseren FAQ.

Minijobber – Kündigung:

Für Minijobber kann keine Kurzarbeit beantragt werden. Als Alternative kommt in Betracht, dass Minijobber einen Teil ihres Jahresurlaubs nehmen, wenn dieser nicht schon für andere Zeiträume genehmigt wurde. Im schlimmsten Fall bleibt nur die Möglichkeit der Kündigung. Diese kann sich jedoch unter Umständen schwierig gestalten. Ein wichtiger Faktor der hier mit reinspielt ist die Unternehmensgröße, da hiervon abhängt, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Ist dies der Fall, muss ein Kündigungsgrund für die Kündigung vorliegen. Im Hinblick auf betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist dabei zur Vorsicht zu raten. Sollten Kündigungen in Erwägung gezogen werden, sollte man daher zuvor einen Anwalt zurate ziehen.

Fixkosten:

Für die Dauer der Corona-Krise ist außerdem dazu zu raten, seine Fixkosten so gering wie möglich zu halten. So sollte man prüfen, ob man bestimmte Verträge aussetzen oder kündigen kann. Bei Textil- und Modehändlern sind hier beispielsweise Verträge mit Putzfirmen und der GEMA zu nennen. Verträge mit Sicherheitsfirmen und Versicherungen sollte man jedoch gerade während der Corona-Krise weiterlaufen lassen, da die Geschäfte mit der Ware für längere Zeit leer stehen und es somit vermehrt zu Einbrüchen und Diebstahl kommen kann.

Steuerstundungen:

In der Regel werden Steuerstundung nur dann gewährt, wenn Steuernachzahlungen für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte darstellen. Genau dieser Härtefall ist aber nun durch die Corona-Krise gegeben. Das bedeutet, wenn man steuerpflichtig ist und nachweisen kann, dass man wirtschaftlich stark durch das Coronavirus betroffen ist, kann man sofort einen Antrag auf Stundung beim zuständigen Finanzamt stellen.

Kredite:

Kredite kommen vor allem für große Textil- und Modehändler in Betracht. Diese können sich hierfür an ihre Hausbanken wenden. Diese Kredite werden über das Hilfspaket der Bundesregierung durch die bundeseigene KfW Bank abgesichert. Für kleine Einzelhändler sind diese Kredite jedoch nicht das gewünschte Mittel der Wahl, da die Bewilligung dauert und die Probleme letztlich nur in die Zukunft verlagert.

Wer dennoch über Kredite nachdenkt, findet hier weitere Informationen.

Soforthilfen:

Für kleinere Einzelhändler kommen daher Soforthilfe-Pakete in Betracht. Über die Investitionsbank Berlin können sich Berliner Modehändler um Direkthilfen aus Bundes- und Landesmitteln bewerben. Für Solounternehmer und Kleinunternehmen bis zu 5 Beschäftigten wird es Zuschüsse bis zu 5.000 Euro aus Landesmitteln und bis zu 9.000 Euro (bzw. 15.000 Euro für größere Unternehmen) zur Schließung akuter Liquiditätslücken geben. Daneben können über die IBB kleine- und mittlere Unternehmen Darlehen bis zu 500.000 Euro beantragen, welche für sechs Monate zinsfrei vergeben werden können.

Mehr Informationen über die Hilfen von Bund und Ländern finden sich hier.

Ersatzansprüche:

Die zwangsweise Schließung des Gewerbebetriebes löst Entschädigungsansprüche aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der Betriebsschließung ein Sonderopfer erbracht wird. Wer von Betriebsschließung betroffen ist, hat daher einen Anspruch auf Ersatz der daraus entstandenen Verluste. Wir empfehlen daher jeden von einer Betriebsschließung betroffenen, entsprechende Ansprüche anzumelden. Um nähere Informationen zu erhalten, nimm gerne Kontakt mit uns auf: corona@haerting.de.


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