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Die Klägerin, die Stadt Mannheim, betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum. Bereits 1992 ließ sie durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren. Die Gemäldefotografien wurden in einem Ausstellungskatalog publiziert.

Der Beklagte hatte auf der digitalen Bibliothek Wikimedia Commons Fotografien von Gemälden und anderen Objekten hochgeladen und sie zum öffentlichen Abruf bereitgestellt.

Bei den Fotografien handelte es sich einerseits um vom Beklagten angefertigte Scans der Gemäldefotografien, die im Ausstellungskatalog des Museums veröffentlicht worden waren. Andererseits waren es Fotografien von Werken, die im Reiss-Engelhorn-Museum ausgestellt waren und wegen des Ablaufs der Schutzfrist des § 64 UrhG gemeinfrei waren. Der Beklagte hatte diese selbst bei einem Museumsbesuch fotografiert und diese Fotografien Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten, die öffentliche Zugänglichmachung der Bilder zu unterlassen. Das LG sowie das OLG Stuttgart sahen den Unterlassungsanspruch als begründet an (LG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2016, 17 O 690/15 sowie OLG Stuttgart, Urt. v. 31.5.2017, 4 U 204/16).

Dieser Auffassung schloss sich der BGH an. Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken genießen regelmäßig Schutz als Lichtbilder, § 72 Abs. 1 UrhG. Der Unterlassungsanspruch folge aus §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19a UrhG.

Des Weiteren können Museumsbesucher, die unter Verstoß gegen ein Fotografierverbot in AGB ausgestellte (gemeinfreie) Kunstwerke fotografieren und die Fotos im Internet veröffentlichen, auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung in Anspruch genommen werden (BGH, Urt. v. 20.12.2018, I ZR 104/17 (Hinweis: Der Volltext lag am 9.1.2019 noch nicht vor).

Tatsächlich und rechtlich ist streng zwischen dem Schutz der Fotografien und dem Schutz der Gemälde zu unterscheiden.

Gemäldefotografien genießen Lichtbildschutz

Hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Gemäldefotografien aus dem Ausstellungskatalog stützte sich die Klägerin auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Das Hochladen der eingescannten Bilder verletze das der Klägerin vom fotografierenden Mitarbeiter übertragene Rechte, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen, § 72 Abs. 1 UrhG.

Zwischen den Parteien war allerdings streitig, ob die im Ausstellungskatalog präsentierte Reproduktionsfotografie als Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sind.

So vertrat das LG München hinsichtlich der fotografischen Reproduktion von Covern der Verpackungen u.a. Videospielen die Auffassung, dass diese nicht nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt seien. Sie erreichten als bloß technische Reproduktion einer bestehenden Grafik nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung (LG München I, Urt. v. 27.7.2015, 7 O 20914/14).

Im hiesigen Fall sprachen die Gerichte den Reproduktionsfotografien im Ausstellungskatalog urheberrechtlichen Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG zu. Im Zuge der Anfertigung der Fotografie eines Gemäldes müsse der Fotograf gestalterische Entscheidungen, u.a. über die Entfernung und den Winkel zum Objekt und die Belichtung treffen. Es handele sich um keine Eins-zu-Eins-Reproduktionen. Derartige Gemäldefotografien erreichen regelmäßig das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung (BGH, Urt. v. 20.12.2018, I ZR 104/17; OLG Stuttgart, Urt. v. 31.5.2017, 4 U 204/16).

Der fotografierende Mitarbeiter hatte nur dem Reiss-Engelhorn-Museum die Veröffentlichungsrechte hinsichtlich der Lichtbilder übertragen. Der Beklagte verstieß durch das Hochladen gegen §§ 72 Abs. 1, 19a, 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UrhG

OLG Stuttgart lehnte teleologische Reduktion des § 72 UrhG ab

Der Beklagte wendete gegen die Urheberrechtsverletzung nach §§ 72 Abs. 1, 19a UrhG hinsichtlich der Scans der Gemäldefotografien die Notwendigkeit einer teleologischen

Reduktion des § 72 Abs. 1 UrhG ein. Die Norm sei im Fall gemeinfreier Gemälde teleologisch zu reduzieren. Schließlich erfordere die Weiternutzung derartiger Gemälde stets die Anfertigung einer fotografischen Reproduktion.

Das OLG Stuttgart vertrat allerdings die Ansicht, hierfür fehle es bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. § 72 UrhG wurde vom Gesetzgeber bewusst als Recht geschaffen, dass allein die technische Leistung des Fotografen schütze, die Gemeinfreiheit des fotografierten Werkes jedoch nicht berühre (OLG Stuttgart aaO Rn. 91 ff., juris).

Fotografie bewirkt Eigentumsbeeinträchtigung

Die im Museum ausgestellten streitgegenständlichen Kunstwerke waren hingegen gemeinfrei, § 64 UrhG. Infolgedessen schieden zumindest urheberrechtliche Unterlassungsansprüche aus.

Das OLG Stuttgart hielt das Abfotografieren und die anschließende Verwertung auf Wikimedia Commons dennoch für unzulässig und stützte dies u.a. auf die Grundsätze, die der BGH in der „Sanssouci“-Rechtsprechung aufgestellt hatte (OLG Stuttgart aaO Rn. 115, juris unter Verweis auf BGH, Urt. v. 17.12.2010, V ZR 45/10 = GRUR 2011, 323, 324 Rn. 10 – Preußische Gärten und Parkanlagen). Danach stehe einem Grundstückseigentümer das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien der auf seinem Grundstück befindlichen Gebäude oder Gartenanlagen zu, sofern diese von seinem Grundstück aus fotografiert wurden (BGH aaO Rn. 11 f.).

Das Eigentum an der (urheberrechtlich gemeinfreien) beweglichen Sache werde bereits dann verletzt, wenn diese fotografiert wird (OLG Stuttgart aaO Rn. 122, juris). Allein das Fotografieren von einer allgemein zugänglichen Stelle sei Dritten gestattet. Hinsichtlich derartiger Fotografien fehlt es aufgrund der urheberrechtlichen Panoramafreiheit aus § 59 UrhG an einem Ausschlussrecht des Grundstückseigentümers (OLG Stuttgart aaO Rn. 115, juris).

In der herangezogenen BGH-Rechtsprechung ging es allerdings um unbewegliche Gegenstände. Das OLG Stuttgart dehnte diese Grundsätze auf die im Museum befindlichen – beweglichen – Gemälde aus. Schließlich differenziere das Gesetz hinsichtlich der Befugnisse des Eigentümers § 903 S. 1 BGB, nicht zwischen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen (OLG Stuttgart aaO Rn. 137, juris).

Die Problematik der Übertragbarkeit auf bewegliche Gegenstände nahm der BGH bereits im Jahr 2014 auf, musste sie jedoch nicht entscheiden, da es zumindest an einer Störereigenschaft des Beklagten fehlte (BGH aaO Rn. 9). Mit welcher Argumentation der BGH im hiesigen Fall an die Übertragbarkeit herantritt wird sich zeigen, sobald der Volltext vorliegt.

Jedenfalls (auch) Verstoß gegen Fotografierverbotsklausel in AGB

Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich des Museumsbesuchs habe der Beklagte nach Ansicht des BGH gegen das im Besichtigungsvertrag vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung des Museums sowie aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat sind als AGB wirksam in den Besichtigungsvertrag einbezogen worden. Sie halten auch der Inhaltskontrolle stand. Ein Fotografierverbot diene dem ordnungsgemäßen Museumsbetrieb.

Die Klägerin könne als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.