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Zwar steht der Militärische Abschirmdienst (MAD) nicht im Mittelpunkt des Regierungsentwurfs zur Reform der Nachrichtendienste. Dies liegt jedoch weniger an seiner geringen Größe – er ist der kleinste der drei deutschen Nachrichtendienste – sondern mehr an dem Umstand, dass bereits am 16. Januar 2026 eine grundlegende Reform des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) in Kraft trat (s. BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 37).

Dennoch finden sich im Entwurf auch substanzielle Änderungen am MADG, die aus Betroffenensicht Anlass zur Kritik geben.

Zwar steht der Militärische Abschirmdienst (MAD) nicht im Mittelpunkt des Regierungsentwurfs zur Reform der Nachrichtendienste. Dies liegt jedoch weniger an seiner geringen Größe – er ist der kleinste der drei deutschen Nachrichtendienste – sondern mehr an dem Umstand, dass bereits am 16. Januar 2026 eine grundlegende Reform des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) in Kraft trat (s. BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 37).

Dennoch finden sich im Entwurf auch substanzielle Änderungen am MADG, die aus Betroffenensicht Anlass zur Kritik geben.

I. Neuregelung der Überwachung von Brief- Post- und Telekommunikationsverkehren in § 18 MADG-E

Eine wesentliche Änderung des MADG betrifft die Einführung eines eigenen Regelungsregimes zur Überwachung von Brief-, Post- und Telekommunikationsverkehren und der Verarbeitung der daraus erlangten personenbezogenen Daten. Bisher sind für diesen Bereich durch einen Verweis des § 18 MADG die Regelungen des G 10 – Gesetzes (G 10) anwendbar. Nun soll der Bereich im vollständig geänderten § 18 MADG-E geregelt werden. Der daneben eingefügte § 18a MADG-E betrifft unmittelbar allein die Mitwirkungspflichten der Anbieter von Brief-, Post- und Telekommunikationsdiensten, nicht aber die Voraussetzungen der Überwachungseingriffe und deren Intensität.

Dass nun mit § 18 MADG-E eine eigene Regelung im MADG an die Stelle des Verweises auf das G 10 treten soll, ist aus Gründen der Rechtsklarheit zu begrüßen. Jedoch unterliegt § 18 MADG-E nicht in Gänze angemessenen Schutzanforderungen. Hierbei ist zu differenzieren zwischen den allgemeinen Überwachungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 1 und 2 MADG-E (1.) und der Regelung des Trojaners in § 18 Abs. 3 MADG-E (2.).

1. Allgemeine Überwachungsmaßnamen nach § 18 Abs. 1 und 2 MADG-E

Gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 MADG-E ist die Öffnung von Brief- und Postsendungen sowie die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikationsverkehren möglich, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 MADG vorliegen. Demnach muss auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels erforderlich sein zur Aufklärung von Personen, die Tätigkeiten ausüben – hiermit sind gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MADG sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht, insbesondere Sabotage oder Spionage gemeint – oder die zur Zielverfolgung Straftaten vorbereiten oder begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind. Die Eingriffsschwelle liegt hier somit nicht darin, dass die Person tatsächlich einer gewichtigen Straftat, der Sabotage oder Spionage verdächtig ist, sondern, dass aus Sicht des MAD eine Erforderlichkeit des Eingriffs zur Aufklärung von verdächtigen Personen vorliegt. Regelmäßig wird die Überwachung der Telekommunikation als weitreichende Maßnahme aber gerade jene sein, mit der am leichtesten Informationen gewonnen werden können. Demnach dürfte die Erforderlichkeit aus Sicht des MAD, dem hier ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, regelmäßig erfüllt sein. Es ergibt sich daher hieraus kein echtes Hindernis.

Eingeschränkt wird dieser Spielraum des MAD durch § 18 Abs. 2 MADG-E, wonach sich Maßnahmen nach Abs. 1 allein gegen bestimmte Personen richten dürfen. Hierfür ist zumindest erforderlich, dass sie nach Nr. 2 für die Zielperson – hiermit ist gem. § 7 Abs. 1 MADG eine Person gemeint, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Bestrebungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt oder diese nachdrücklich unterstützt – bestimmte oder von ihr stammende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt bzw. nach Nr. 3 die Zielperson ihre Anschlüsse nutzt. Genau die Entgegennahme und Weitergabe von Mitteilungen kann jedoch seinem Wortlaut nach in den Wirkungskreis jeder Person fallen, die ohne genaues Wissen um die eigentlichen Tätigkeiten der Zielperson mit dieser – wenn auch nur für kurze Dauer – kommuniziert. Hieraus erwächst ein äußerst breit gefasster Kreis von möglichen Betroffenen staatlicher Kommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Diese äußerst niedrigen Eingriffshürden stehen im Widerspruch zum erheblichen Gewicht eines derartigen Überwachungseingriffs in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG.

Jedenfalls wäre es angemessener, statt einer pauschalen Einbeziehung aller möglichen Kommunikationspartner von Zielpersonen ein zusätzliches kognitives oder temporäres Kriterium einzufügen. Demnach sollte erforderlich sein, dass die betroffene Person eine Kommunikationsbeziehung von längerer Dauer zur Zielperson pflegt oder um die Tätigkeiten bzw. Bestrebungen der Zielperson weiß.

2. Regelung des Trojaners in § 18 Abs. 3 MADG-E

Anders liegt der Fall bei der Regelung des Trojaners in § 18 Abs. 3 MADG-E, der an die Stelle des § 11 Abs. 1a G 10 tritt.

Zwar greift die Überwachung und Aufzeichnung der laufenden Kommunikation nach Satz 1 in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG und die Überwachung der gespeicherten Kommunikation nach Satz 2 in das IT-Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Es bestehen mithin gewichtige Grundrechtseingriffe. Jedoch darf sich der Einsatz des Trojaners ausdrücklich nur gegen „ein von der Zielperson genutztes informationstechnisches System“ richten. Der Kreis ist somit eng auf die Personen begrenzt, die den Verdacht erregen, unmittelbar eine Gefahr darzustellen. § 18 Abs. 3 MADG-E grenzt sich somit in positiver Hinsicht ab von § 37 BNDG-E, welcher den Einsatz von Trojanern gegenüber jeder beliebigen Person in sehr weiten Grenzen gestattet. Dieser Allgemeinbezug findet sich in § 18 Abs. 3 MADG-E nicht wieder. Die klare Begrenzung dieser eingriffsintensiven Maßnahme ist sehr zu begrüßen.

II. Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern nach § 29 MADG

Der Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern nach § 29 MADG erfährt zwar im Zuge der aktuellen Reform keine Neuregelung. Gleichwohl ist der Umstand, dass § 29 MADG im Vergleich zu § 22 BNDG-E und § 32 BVerfSchG-E gerade keine erhebliche Veränderung erfährt, bemerkenswert. Zwar wurde § 29 MADG auch erst kürzlich im Zuge der am 16. Januar 2026 in Kraft getretenen Reform eingeführt. Der für den tatsächlichen Schutz maßgebliche Ausnahmetatbestand des § 29 Abs. 4 MADG soll jedoch nach der damaligen Gesetzesbegründung der bisherigen Verstrickungsregelung aus § 3b Abs. 4 G 10 (trotz des unterschiedlichen Wortlauts) entsprechen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/1846 vom 29.09.2025, S. 95).

Die Schwächung der vertraulichen Beziehungen der Berufsgeheimnisträger, die durch § 22 BNDG-E und § 32 BVerfSchG-E eintreten, setzt sich damit im MADG nicht fort. Die berechtigte Kritik an § 22 BNDG-E, die durch das erhebliche Ausweiten des Ausnahmetatbestands im Vergleich zur Vorgängernorm § 3b Abs. 4 G 10 bedingt ist (siehe Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts – im Folgenden „DAV-SN“ –, B.IV.1., S. 20 ff.), lässt sich somit nicht auf § 29 Abs. 4 MADG übertragen.

III. Vorabkontrolle nach § 22 MADG-E

Demgegenüber erfährt die Vorabkontrolle von Überwachungsmaßnahmen nach § 18 MADG eine Neuregelung, die es versäumt, eine effektive gerichtliche Vorabkontrolle einzuführen.

Aktuell ist durch den Verweis von § 18 MADG auf das G 10 gem. § 15 Abs. 6 G 10 die G 10-Kommission für die Prüfung der Zulässigkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen zuständig. § 18 MADG schließt eine gerichtliche Anordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MADG, die gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MADG durch das AG Köln ausgeübt wird, seinem Wortlaut nach – „unbeschadet des § 22“ – derweil nicht aus. Jedoch verweist § 18 MADG selbst nicht auf § 8 Abs. 3 MADG, was erforderlich wäre, um den Hauptfall der gerichtlichen Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MADG auszulösen. Davon abgesehen ist eine gerichtliche Prüfung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 im Falle des Eingriffs in nach § 29 Abs. 2 MADG geschützte Berufsgeheimnisse erforderlich. Demnach besteht bisher zumindest eine gewisse gerichtliche Vorabkontrolle.

Durch den neuen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MADG-E, welcher Maßnahmen nach § 18 MADG-E von der gerichtlichen Vorabkontrolle bei Verweis auf § 8 Abs. 3 MADG ausnimmt, wird dieser Zustand im Groben beibehalten. Allerdings wird gem. § 22 Abs. 1a MADG-E die Vorabkontrolle von Maßnahmen nach § 18 MADG durch die G 10-Kommission durch die Vorabkontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrat (UKRat) nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 UKRatG ersetzt.

Der Gesetzesentwurf verpasst es hier, eine veritable gerichtliche Kontrolle für die eingriffsintensiven Maßnahmen des § 18 MADG-E zu schaffen. Die Kontrolle durch den UKRat beinhaltet – anders als es die Bezeichnung als gerichtsähnliches Kontrollorgan vermuten lässt – gerade kein gerichtsähnliches Verfahren: Den Betroffenen wird keine Möglichkeit gegeben, ihre Interessen in diesem Verfahren zu vertreten, auch nicht – sollte man den Ausschluss einer Mitteilung an die Betroffenen aufgrund besonderer Geheimhaltungsinteressen annehmen – durch eine unabhängige Vertretung der Betroffeneninteressen beim Kontrollorgan. An dieser Stelle sei verwiesen auf die DAV-SN unter B.III.1. auf S. 16 f., welche hierzu tiefgehender ausführt.

IV. Mitteilungspflichten nach § 23 MADG-E

Die Kritikpunkte, die sich bei der Vorabkontrolle nach § 22 MADG-E finden lassen, können auf die Mitteilungspflichten nach § 23 MADG-E übertragen werden. Durch die Neuregelung der Absätze 3 und 4 ist für die Zurückstellung oder den Ausschluss der Mitteilung an die betroffene Person der UKRat zuständig. Bisher fällt dies in die Zuständigkeit der G 10-Kommission nach § 12 G 10.

V. Datenschutzkontrolle nach § 46 MADG-E

Auch die Neuregelung der Datenschutzkontrolle des MAD stößt auf Unverständnis.

Bisher ist gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 MADG die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Gem. Satz 2 verdrängt die G 10-Kommission die BfDI im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit. Durch § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 MADG-E soll nun der UKRatG im Rahmen der administrativen Kontrolle nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 UKRatG-E für die Kontrolle über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den MAD zuständig sein, soweit diese durch Maßnahmen nach § 18 MADG-E erhoben werden. Die G 10-Kommission wird demnach durch den UKRat ersetzt. Insofern findet eine Angleichung der Kontrolle des MAD zu der von BND und BfV statt.

Die wesentliche Änderung – neben der Ersetzung der G 10-Kommission durch den UKRat – liegt darin, dass die Kontrolle durch die BfDI durch § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 MADG-E vollständig abgeschafft wird bei der Überwachung nach § 18 MADG-E. Zwar hatte die BfDI schon zuvor keine Zuständigkeit bei gleichzeitiger Zuständigkeit der G 10-Kommission. Letztere war schließlich für die Kontrolle von Maßnahmen nach dem G 10 verantwortlich. Nun verbleibt allerdings bei einer Kontrolle von Maßnahmen nach § 18 MADG-E keine Regelung mehr zu einem möglichen Ersuchen um Unterstützung seitens des UKRat gegenüber der BfDI. Bisher war eine solche Unterstützung der G 10-Kommission durch die BfDI möglich. Die BfDI übt ihre Kontrollfunktion im Rahmen des MADG daher allein außerhalb des § 18 MADG-E aus.

Die Beseitigung jeglicher Zuständigkeit der BfDI auf dem Bereich der Überwachung von Brief-, Post- und Telekommunikationsverkehren zugunsten des UKRat produziert erhebliche Bedenken, die vor allem mit der Ausgestaltung des UKRat zusammenhängen. Dies betrifft vor allem zwei Umstände. Zum einen mangelt es dem UKRat in den §§ 33, 34 UKRatG-E an einer ausdrücklichen Befugnis, den festgestellten Verstoß auch zu beseitigen. Der Gesetzgeber muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, mit dem administrativen Kontrollorgan einen „zahnlosen Tiger“ geschaffen zu haben (siehe dazu weitaus tiefergehend die Ausführungen der DAV-SN unter B.III.2. auf S. 17 f.). Zum anderen bleibt durch die Verdrängung der BfDI der bei ihr aufgebaute juristische und technische Sachverstand ungenutzt. Dies wird nicht aufgefangen durch den UKRat, der personell und fachlich unterbesetzt scheint haben (siehe dazu weitaus tiefergehend die Ausführungen der DAV-SN unter B.III.4. auf S. 19 f.).

VI. Fazit

Insgesamt fällt das Urteil über das neue MADG milder aus als jenes über das BNDG-E und das BVerfSchG-E. Während die Trojaner-Regelung in § 18 Abs. 3 MADG-E durch ihre Beschränkung auf informationstechnische Systeme der Zielperson eine klare Eingriffsbegrenzung enthält, begegnen die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 1 und 2 MADG-E, insbesondere wegen der weitreichenden Einbeziehung von Kommunikationspartnern, erheblichen grundrechtlichen Bedenken. Auch die Verlagerung der Datenschutzkontrolle auf den UKRat wirft mit Blick auf dessen fehlende Befugnisse, einen Verstoß zu beseitigen, und die aufgegebene Einbindung der BfDI im Bereich der Telekommunikationsüberwachung Fragen nach der Effektivität der Kontrolle auf. Demgegenüber ist jedoch die Beibehaltung des Schutzstandards von Berufsgeheimnisträgern nach § 29 MADG wiederum zu begrüßen.