Hermes konnte vor dem EUIPO einen Teilerfolg verbuchen und aufgrund von ausreichenden Benutzungsnachweisen die Löschung von deren H-Marke für wesentliche Waren verhindern.
Hermès hat einen Teilsieg in einem Rechtsstreit vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum („EUIPO“) errungen, bei dem es um die Löschung der Marke „H“ ging, die ein wesentliches Gestaltungselement von deren beliebten Sandalen ist (Hèrmes International v. Markus Bennemann, R 192/2024-2).
Nach Art 58 Abs. 1 lit. a) UMV kann auf Antrag eine Marke für verfallen erklärt werden, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Die Benutzungspflicht soll die Gesamtzahl der eingetragenen und geschützten Marken und damit die möglichen Konflikte eindämmen.
Am 13.06.2022 wurde beim EUIPO ein Antrag auf Nichtigerklärung der Marke H in allen Warenklassen aufgrund von Nichtbenutzung gestellt. Dem gab die Kammer des EUIPO statt, da die von Hermes vorgelegten Rechnungen, Produktbilder und Presseartikel aus Modezeitschriften für den Benutzungsnachweis nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend seien.
Insbesondere sei das H auf den Produkten nicht als selbstständiges Element erkennbar. Auf die Art und Wiese, wie die Marke auf den Waren angebracht ist, würde sie laut Kammer nicht wie eingetragen benutzt, da die Linien den stilisierten Buchstaben „H“ nicht erkennbar wiedergeben und mit Linien weitergeführt würden, die sich sogar auf die Hülsen erstrecken. Hinsichtlich der Sandalen monierte der Antragsteller, dass die „H“-Gestaltung der Sandale nur als miteinander verbundene Riemen wahrgenommen und nicht in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen verwendet würden.
Hermes entgegnete, dass „es in dem relevanten Marktsegment üblich sei, Marken in Form von Sandalenblattblättern aufzunehmen und dass die meisten der führenden Sandalenhersteller dieser Marktpraxis folgen“.
Dem stimmte die Kammer letztendlich zu. Verbraucher im Luxussektor schauen genauer hin. Dies erlaubt es auch unauffälligen Merkmalen als Marken zu fungieren. Die Kammer war der Auffassung, dass Hermès ausreichende Beweise für die markenmäßige Nutzung der Marke bei Schuhen, T-Shirts, Sweatshirts und Schalschlaufen vorgelegt hat. Die Verwendung erfolgte auch markenmäßig, da sie die Herkunft der Waren kennzeichnete und die registrierte Form der Marke nicht wesentlich verändert wurde.
Andererseits bestätigte die Kammer jedoch die Entscheidung der Löschungsabteilung, dass für die anderen Waren- Hüte, Socken, Handschuhe und Bekleidungsaccessoires-keine ausreichenden Beweise für eine markenmäßige Nutzung vorgelegt wurden. Grundsätzlich gilt, dass eine Marke in der Form zu benutzen ist, wie sie eingetragen und geschützt ist. Laut Antragsteller seien die von Hermès vorgelegten Beispiele dekorativ und die Marke in ihrer registrierten Form nicht erkennbar.
Hermes legte daraufhin zusätzliche Beweise vor, um die markenmäßige Benutzung zu belegen. Unter anderem befand sich hier eine Umfrage, die zeigte, dass ein großer Teil der befragten Verbraucher das stilisierte „H“ in Hermès-Produkten als Herkunftshinweis erkennt. Diese Beweise unterstützten zwar die Auffassung, dass die Marke in der relevanten Branche und beim relevanten Publikum als Unterscheidungsmerkmal wahrgenommen wird, konnten sich jedoch nicht durchsetzen.
Im Ergebnis hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Löschungsabteilung nur bezüglich der Löschung für Schuhe, T-Shirts, Sweatshirts und Schalschlaufen auf. Die Löschung für alle anderen Waren bleibt jedoch unverändert.
Im Hinblick auf die beliebten Oran Sandalen stellt die Entscheidung letztlich einen wichtigen Erfolg für Hermes dar, denn diese erfreuen sich großer Beliebtheit. Gleichzeitig wird deutlich, dass auch äußere Gestaltungselemente von Kleidung und Accessoires isoliert als Marke geschützt werden können, wobei deren ernsthafte Benutzung zum Rechtserhalt unerlässlich ist.