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Gemeinsam mit dem Schweizer Rechtsanwalt Lukas Bühlmann betrachtet unser Partner Philipp Schröder in der aktuellen CR Ausgabe (Heft 5, Erscheinungstermin: 15. Mai 2012) , ob die Anbieterkennzeichnung durch den Portalbetreiber auch ein Modell für Deutschland sein kann.

Internetnutzer sind es gewohnt, Waren, Lizenzen und Dienstleistungen über das Internet zu erwerben. Seit einigen Jahren nutzen sie hierfür neben Onlinekaufhäusern und Auktionsplattformen vermehrt Internetportale. Die bekannteste Plattform iTunes mit ihrem App-Store schreibt ihre Erfolgsgeschichte auch in Deutschland und der Schweiz fort und hat zahlreiche Nachahmer gefunden. Mittlerweile werden nicht mehr nur Lizenzen für digitale Inhalte über solche Portale verkauft, sondern u.a. auch Hotelübernachtungen, Waren, Taxifahrten und sonstige Dienstleistungen. Den hier behandelten Plattformen ist gemein, dass sich die einzelnen Anbieter dort präsentieren und ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten können, ohne dabei ein eigenes Impressum vorzuhalten. Es hat sich ein milliardenschwerer Markt entwickelt und etabliert, bei dem tausendfach gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht des § 5 Abs. 1 TMG verstoßen wird. Vor diesem Hintergrund wird dargelegt, dass der einzelne Anbieter die ihn treffende Impressumspflicht in Deutschland derzeit nicht auf den Portalbetreiber übertragen, bzw. dieser die Anbieterkennzeichnung für seine Anbieter übernehmen kann.Zahlreiche Geschäftsmodelle von Internetportalen, bei denen Waren oder Dienstleistungen vermittelt werden, gerieten in Gefahr, wenn die Unternehmer verpflichtet würden, ein eigenes Impressum bereitzuhalten, und so die Möglichkeit von Umgehungsgeschäften eröffnet wird.Dass es auch anders gehen kann, zeigt der Blick auf unsere Nachbarn in der Schweiz. Waren die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Impressumspflicht dort bis vor kurzem noch unbekannt, weil es keine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung gab, gilt dort seit dem 1.4.2012 ein neues Wettbewerbsrecht, mit dem nunmehr Unternehmer verpflichtet werden, ein Impressum zum Abruf bereitzuhalten, wenn sie Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Die neue Regelung schließt es immerhin nicht aus, dass Unternehmer auf bestimmten Internetportalen oder sozialen Medien zunächst kein eigenes Impressum bereithalten, wenn durch bestimmte Maßnahmen gewährleistet wird, dass die schutzwürdigen Interessen der Verbraucher nicht beeinträchtigt werden.

Den Aufsatz von Lukas Bühlmann und Philipp Schröder finden Sie in der CR 2012 auf den Seiten 318-324 (Heft 5).