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Werke der Musik haben nicht nur einen kulturellen Wert, sondern auch eine ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Musikschaffende/Kreative und diejenigen, die wirtschaftlich an dem Entstehungsprozess und der Vermittlung eines Musikwerks beteiligt sind, haben ein berechtigtes Interesse daran, am etwaigen wirtschaftlichen Erfolg zu partizipieren.

Dieser Beitrag soll in aller Kürze die grundlegenden Rechtsbeziehungen in der Musikwirtschaft beleuchten. Es soll der Versuch unternommen werden, die teilweise unübersichtlichen Vertragsverhältnisse zu entflechten, allerdings ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Tatsächlich wurden bewusst einige Rechtsbeziehungen unberücksichtigt gelassen, um das Grundgerüst der Musikwirtschaft einfacher verständlich zu machen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Darstellung der Beziehungen im Rahmen der Tonträgerauswertung. Nur zum besseren Verständnis wird auch kurz auf das Musikverlagsgeschäft eingegangen. Der Bereich der Musikveranstaltungen hingegen wird in diesem Beitrag hingegen gänzlich ausgeklammert.

 

1.  Die Akteure im Musikbusiness

So wie der Gesetzgeber, der auch zwischen Urheberrecht und verwandten Schutzrechten (bzw. Leistungsschutzrechte) unterscheidet (siehe Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz: UrhG), sollte auch hier zwischen Urheberrechten und Leistungsschutzrechten unterschieden werden, um das Zusammenspiel der verschiedenen (noch zu erläuternden) Akteure besser zu verstehen.

Während persönliche geistige Schöpfungen Urheberrechtsschutz genießen, schützen Leistungsschutzrechte nicht die geistigen Schöpfungen per se, sondern Leistungen, die mit den urheberrechtlich geschützten Werken eng zusammenhängen. Im Fall der Musikbranche ist das zum Beispiel der Schutz der Investitionen der Tonträgerhersteller (§85 UrhG ff.), die in die Verkörperung des Musikstücks (bzw. Produktion des Masterbandes) investieren.

 

a) Urheber/Verlag/GEMA

Auf der Seite der Urheber, also denjenigen, die eine geistige Schöpfung vollbringen, findet man die Komponisten und Songtexter wieder.  Komponisten schaffen die Kompositionen und der Songtexter den dazugehörigen Songtext (auch Lyrics genannt). Beide sind in der Regel als Urheber bei der GEMA gemeldet und bekommen am Ende des Abrechnungsjahres eine Vergütung für jedes Ihrer Werke, das abgespielt oder verkauft wurde. Der Berechtigungsvertrag zwischen GEMA und Urhebern erlaubt der GEMA nun die notwendigen Nutzungsrechte, die zur Herstellung des Tonträgers notwendig sind, an den Tonträgerhersteller (i.d.R. das Label) zu lizenzieren. In nicht seltenen Fällen ist zwischen dem Urheber (Komponist und/oder Songtexter) und der Verwertungsgesellschaft ein Verlag zwischengeschaltet, der die Auswertung der Urheberrechte wahrnimmt und dafür an den GEMA-Einnahmen der Komponisten und/oder Songtexter partizipiert. Die über den Musikverlagsvertrag von den Autoren/Urhebern auf den Verlag übertragenen Rechte werden wiederum mithilfe eines sog. Berechtigungsvertrages zwischen GEMA und Musikverlag in den Wahrnehmungsbereich GEMA übertragen.

 

b) Leistungsschutzberechtigte/Label/GVL

Von den Urhebern sind die ausübenden Künstler zu unterscheiden, die nicht zwingend auch die Urheber des Musikstücks sein müssen. Aber auch bei sog. Singer/Songwritern, die sowohl ausübende Künstler/Leistungsschutzberechtigte als auch Urheber sind, muss zwischen ihren Leistungsschutzrechten (Gesang) und urheberrechtlich geschützten Werken (die Komposition und/oder der Songtext) unterschieden werden. Wie bereits erwähnt übernimmt das Label ggf. das finanzielle Risiko und investiert in das bereits geschaffene Musikwerk oder noch zu schaffende Musikwerk. Damit der Tonträgerhersteller das fertige Musikprodukt auswerten kann, muss er mit dem involvierten ausübenden Künstler/Leistungsschutzberechtigten, d.h dem Hauptkünstler (bzw. der Musikgruppe), Studiomusiker und künstlerische Produzenten, Verträge abschließen und die jeweiligen Nutzungsrechte an der Leistung der ausübenden Künstler sichern. Während die Studiomusiker gegen eine Pauschalvergütung (sog. Künstlerquittung) ihre Leistungsschutzrechte auf den Tonträgerhersteller übertragen, werden die Leistungsschutzrechte des Hauptkünstlers mithilfe eines Künstler(-exklusv)vertrages auf den Tonträgerhersteller übertragen – falls kein (Ton-)Bandübernahmevertrag geschlossen wurde (dazu sogleich). Der künstlerische Produzent, überträgt seine Rechte als ausübender Künstler über einen sog. Produzentenvertrag.

Das Pendant zur GEMA auf der Seite der Leistungsschutzrechte ist dann die GVL, die das Interesse der Leistungsschutzberechtigten auf angemessene Vergütung wahrnimmt.

 

2. Künstlervertrag oder Bandübernahmevertrag

a) Künstlervertrag

Beim Künstlervertrag stellt der (Haupt-)Künstler seine Leistungsschutzrechte dem Tonträgerhersteller zur Verfügung, damit dieser den Tonträger/ das Masterband herstellen kann. Um die Leistungsschutzrechte der weiteren involvierten Personen wie z.B. Studiomusiker oder künstlerische Produzenten, muss sich der Tonträgerhersteller -wie bereits erwähnt- separat kümmern und sich diese lizensieren lassen. Der Tonträgerhersteller erhält mit der Produktion des Tonträgers/Masterband ein originäres Leistungsschutzrecht, gem. §85 UrhG, welches er wiederum verwerten kann. Da der Tonträgerhersteller das wirtschaftliche Risiko trägt, enthält der Vertrag auch eine Exklusivitätsklausel, die verhindern soll, dass der Hauptkünstler mit anderen Tonträgerherstellern zusammenarbeitet.

b) Bandübernahmevertrag

Beim (Ton-)Bandübernahmevertrag werden die Leistungsschutzrechte an dem bereits produzierten Masterband einem Label zur weiteren Auswertung lizensiert. Anders als beim Künstlervertrag werden sämtliche Rechte (aller Beteiligten) an dem Masterband pauschal zur Verfügung gestellt, um die weitere Auswertung zu ermöglichen. Da der Tonträgerhersteller ein geringeres wirtschaftliches Risiko trägt, steht dem Künstler, da er das Masterband selbst produziert hat, in der Regel ein höherer Erlösanteil zu, als beim Künstlervertrag. Der Bandübernahmevertrag kommt zwischen dem sog. Bandgeber, also dem Tonträgerhersteller, und dem Label zustande.

 

3. Zusammenfassung

Wie auch schon vom Gesetzgeber im Urhebergesetz vorhergesehen, ist es für das bessere Verständnis der Rechtsbeziehungen in der Musikbranche unabdingbar die Urheberrechte und die Leistungsschutzrechte strikt voneinander zu trennen.  Auch wenn der ausübende Künstler/Leistungsschutzberechtigte gleichzeitig Urheber des Songtextes (§2 Abs. Nr.1 UrhG) und/oder der Musikkomposition (§2 Abs. Nr.2 UrhG) ist (in Personalunion), muss zwischen seinen Urheberrechten und Leistungsschutzrechten differenziert werden. Denn mit der Auswertung und Wahrnehmung der jeweiligen Rechte sind nicht die gleichen Akteure zuständig. Während die GEMA treuhänderisch für die Urheber tätig wird (ggf. mit zwischengeschaltetem Musikverlag), nimmt die GVL die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller, also Leistungsschutzberechtigten, wahr. Tonträgerhersteller lassen sich nicht nur Leistungsschutzrechte lizensieren. Vielmehr erwerben Sie durch die Produktion des Masterbandes ein eigenes, originäres Leistungsschutzrecht, gem. §85 UrhG.

 

Beim Künstlervertrag trägt der Tonträgerhersteller (in der Regel das Label) das finanzielle Risiko und kann so einen größeren Anteil vom Erlös für sich beanspruchen.  Beim Bandübernahmevertrag erhält das Label ein fertiges Produkt vom originären Tonträgerhersteller zur weiteren Auswertung. In diesem Fall sind Label und Tonträgerhersteller nicht identisch.