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Der EuGH gab in seiner Entscheidung vom 22.9.2022 an, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht einfach verjährt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht vorher darüber informiert hat (EuGH, 22.09.2022 – C-518/20, C-727/20).

Hintergrund

Das Urteil gibt Antwort auf die Frage von drei Fällen aus Deutschland, wie Urlaubstage verfallen. In einem Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, da sie ihre Urlaubstage aufgrund von hoher Arbeitsbelastung nicht nehmen konnte. Sie wollte einen Anspruch auf Auszahlung  geltend machen, wogegen ihr Arbeitgeber argumentierte, dass der Abgeltungsanspruch durch die regelmäßige Frist von 3 Jahren verjährt sei. In den beiden anderen Fällen klagten zwei Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit erwerbsgemindert bzw. arbeitsunfähig waren. Sie wendeten ein, dass sie Anspruch auf Urlaub für die Zeiträume der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit haben. Ihr Arbeitgeber setzte dem Anspruch entgegen, dass dieser verfallen ist.

Die Entscheidung

Der EuGH bestätigte die Rechtsauffassung der Arbeitgeber nicht vollumfänglich. Zwar haben Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Befristung von Urlaubsansprüchen. Der Verfall solcher Ansprüche durch Verjährung nach 3 Jahren seit dem Entstehen der Ansprüche in dem jeweiligen Kalenderjahr tritt jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen ein. Das Interesse von Arbeitnehmer:innen an Erholung sei höher zu stellen. Deswegen sind Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Vorkehrung zu treffen, damit Arbeitnehmer:innen Urlaubstage auch nehmen können. Dazu gehört laut des EuGH auch, dafür zu sorgen, dass verspätete Anträge über Urlaub erst gar nicht vorkommen. Der Arbeitgeber hat demnach seine Belegschaft auf die Möglichkeit, dass Urlaubstage verjähren, hinzuweisen. Wie im Konkreten und vor allem wie oft ein solcher Hinweis zu erfolgen hat, lässt der EuGH indes offen. Wie ein solcher Hinweis des Arbeitgebers konkret ausgestaltet werden muss, wird wohl erst durch das Bundesarbeitsgericht spezifiziert werden.

Empfehlung

Es ist zu raten, das Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer:innen künftig auf die bevorstehende Verjährung von Urlaubstagen hinzuweisen haben. Der Hinweis hat dabei so rechtzeitig zu erfolgen, dass Urlaubstage in dem jeweiligen Kalenderjahr noch erteilt und genommen werden können. Empfehlenswert ist also, einen solchen Hinweis vor dem Beginn des 4. Quartals an die Belegschaft zu versenden.