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Mit Beschluss vom 18.08.2023 entschied das Arbeitsgericht Duisburg, dass für Ansprüche eines ehemaligen Bewerbers auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist (ArbG Duisburg, Beschluss vom 18.08.2023, Az. 5 Ca 877/23).

Hintergrund

Nach einer Bewerbung bei der Beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2017 begehrte der klagende Bewerber von dem Unternehmen zunächst eine Auskunft betreffend seine verarbeiteten personenbezogenen Daten auf der Grundlage des Art. 15 DSGVO. Drei Tage nach Ablauf der von dem  Kläger gesetzten Frist erteilte die Beklagte diesem die Auskunft, mit der Information, dass sie keine Daten von ihm mehr verarbeite. Der Kläger hielt diese Auskunft allerdings für nicht unverzüglich im Sinne des Art. 12 DSGVO erteilt, erhob Klage und begehrte ferner eine immaterielle Geldentschädigung, die einen Betrag von 2.000,00 EUR nicht unterschreiten solle. Dem entgegenhaltend, rügte die Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Zudem seien für Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO die Zivilgerichte zuständig. Neben einem fehlenden arbeitsrechtlichen Zusammenhang, welcher auch nicht durch die Bewerbung des Klägers begründet werden könne – die Pflicht nach Art. 15 DSGVO bestehe nämlich gegenüber jedermann -, liege die Bewerbung außerdem zeitlich sechs Jahre zurück.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Duisburg führt an, dass die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Dabei stellt hier die Bewerbung des Klägers eine solche Verhandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c. ArbGG dar. Nach Auffassung des Gerichts ist es unproblematisch, dass das Recht aus Art. 15 DSGVO nicht an das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Beziehung knüpft, solange ein arbeitsrechtlicher Bezug gegeben ist, der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet. Somit kommt der ordentliche Rechtsweg bei Ansprüchen aus der DSGVO nur in Betracht, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis steht. Auch das sechsjährige Zurückliegen der Bewerbung des Klägers steht einem arbeitsrechtlichen Kontext nicht entgegen.

Ausblick

Bei Durchsetzung dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass vermehrt datenschutzrechtlichen Klagen vor den zuständigen Arbeitsgerichten erhoben werden.