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Mit ungewöhnlich deutlichen Worten hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einer Rückforderung von Coronahilfen eine Absage erteilt. Die Behörde hatte rund 75.000 Euro zurückgefordert, weil angeblich Kreuze in einem eingereichten Dokument nicht lesbar gewesen seien. Das Gericht spricht von Willkür und Schikane. Die Entscheidung zeigt, welche absurden Züge die Rückforderungspraxis inzwischen angenommen hat – und warum sich Betroffene dagegen wehren sollten.

75.000 Euro zurück wegen angeblich unleserlicher Kreuze

Ein Getränkegroßhändler erhielt im Jahr 2021 rund 75.000 Euro Überbrückungshilfe III. Im September 2024 reichte er über seinen Steuerberater die vorgeschriebene Schlussabrechnung ein. Die zuständige Bezirksregierung beanstandete daraufhin, dass die im beigefügten Formular gesetzten Kreuze angeblich nicht lesbar seien, und forderte eine erneute Übersendung.

Nachdem die Rückfragen unbeantwortet geblieben waren, lehnte die Behörde die Förderung vollständig ab und forderte die gesamten 75.000 Euro zurück.

Der Unternehmer klagte – mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob den Schlussbescheid auf und verpflichtete die Behörde, erneut über die Förderung zu entscheiden (Gerichtsbescheid vom 27. März 2026 – 16 K 1342/26).

Rückfragen sind erlaubt – Schikane nicht

Zunächst einmal ist gegen die Überprüfung gewährter Coronahilfen nichts einzuwenden. Die Überbrückungshilfen wurden regelmäßig zunächst vorläufig bewilligt und ausgezahlt. Im Rahmen der Schlussabrechnung prüfen die Bewilligungsstellen, ob die Fördervoraussetzungen tatsächlich vorlagen und in welcher Höhe die Mittel endgültig zustehen.

Dazu dürfen die Behörden Unterlagen anfordern, Rückfragen stellen und bei fehlender Mitwirkung gegebenenfalls nach Aktenlage entscheiden. Schließlich geht es um öffentliche Gelder, deren Verwendung überprüft werden muss.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Behörden beliebige Anforderungen stellen und deren Nichterfüllung anschließend zum Anlass einer Rückforderung nehmen dürfen.

Genau das scheint in der Praxis zunehmend aus dem Blick zu geraten.

Wir vertreten bundesweit zahlreiche Unternehmen in Rückforderungsverfahren und erleben dabei immer wieder, wie absurd die behördliche Prüfung inzwischen geworden ist. Die Rückfragen sind nicht nur massenhaft, sondern häufig mit einem erheblichen Aufwand für die betroffenen Unternehmen und ihre Steuerberater verbunden.

Angefordert werden Unterlagen, die es offensichtlich nicht gibt oder nie gegeben haben kann. Rückfragen werden gestellt, deren Bezug zum konkreten Förderfall selbst bei wohlwollender Betrachtung nicht erkennbar ist. Unternehmen sollen Hygienekonzepte aus dem Jahr 2020 vorlegen, sechs Jahre nach Beginn der Pandemie. Andernorts müssen bereits eingereichte Dokumente erneut hochgeladen werden, weil ein Kreuz fehlt oder eine formale Unstimmigkeit beanstandet wird.

Jede dieser Rückfragen löst neuen Aufwand aus. Alte Unterlagen müssen herausgesucht, ehemalige Mitarbeiter kontaktiert und längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge rekonstruiert werden. Hinzu kommen die Kosten der Steuerberater, die das Verfahren begleiten müssen.

Und am Ende steht nicht selten die Androhung, bei unzureichender Mitwirkung die gesamte Förderung zurückzufordern.

Das Verwaltungsgericht findet ungewöhnlich deutliche Worte

Wir haben die Rückforderungspraxis der Bewilligungsstellen bereits mehrfach kritisiert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf geht in seiner Entscheidung allerdings noch deutlich weiter.

Es stellte anhand der Verwaltungsakte fest, dass die angeblich unleserlichen Erklärungen einschließlich sämtlicher Kreuze tatsächlich problemlos zu erkennen waren. Die erneute Anforderung war damit schlicht überflüssig.

Die Begründung des Gerichts fällt bemerkenswert deutlich aus:

Die „Ablehnung ist willkürlich, da die Anfragen überflüssig gewesen sind.“

Das Gericht stellte fest, dass das Dokument Wort für Wort lesbar gewesen sei. Es ging sogar noch weiter und bezeichnete die behördlichen Rückfragen aus Sicht des Betroffenen als „mindestens als Schikane“, wenn nicht gar als „untauglicher Versuch, einen sachfremden Ablehnungsgrund zu schaffen“.

Bemerkenswert ist auch, dass die Behörde nach den Feststellungen des Gerichts nicht einmal auf den richterlichen Hinweis reagierte und ihr Vorgehen nicht plausibilisierte.

Das sind ungewöhnlich scharfe Worte für ein Verwaltungsgericht. Sie machen deutlich, dass selbst bei der Vergabe freiwilliger staatlicher Förderleistungen Grenzen bestehen. Zwar verfügen die Bewilligungsstellen bei der Anwendung ihrer Förderrichtlinien über einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Dieser endet jedoch dort, wo Entscheidungen nicht mehr sachlich gerechtfertigt werden können und gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Eine Behörde darf fehlende Mitwirkung nicht zum Vorwand für eine Rückforderung machen, wenn die verlangte Mitwirkung von vornherein unnötig war.

Eine Rückforderungspraxis ohne Augenmaß

Der Düsseldorfer Fall ist besonders drastisch, das dahinterstehende Problem aber keineswegs ungewöhnlich.

Die Rückforderungsbehörden gehen häufig gnadenlos streng vor. Während die Bewilligung der Hilfen während der Pandemie unter erheblichem Zeitdruck und auf Grundlage teilweise unklarer Vorgaben erfolgte, wird heute mit einer geradezu pedantischen Genauigkeit nach Fehlern gesucht. Selbst kleinste formale Unstimmigkeiten können zum Ausgangspunkt einer vollständigen Rückforderung werden.

Dabei scheint mitunter aus dem Blick zu geraten, worum es eigentlich geht: Die Coronahilfen sollten Unternehmen durch eine wirtschaftliche Ausnahmesituation helfen. Die Schlussabrechnung soll feststellen, ob und in welchem Umfang diese Hilfe berechtigt war. Sie ist kein Selbstzweck und erst recht keine Gelegenheit, über immer neue formale Anforderungen zusätzliche Rückforderungsgründe zu schaffen.

Wer Jahre nach Auszahlung einer Förderung Dokumente anfordert, die entweder längst vorliegen oder für die Förderentscheidung offensichtlich bedeutungslos sind, muss sich die Frage gefallen lassen, ob es tatsächlich noch um eine sachgerechte Prüfung geht.

Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist diese Praxis kaum noch nachvollziehbar. Sie müssen erhebliche Ressourcen für die Aufarbeitung jahrelang zurückliegender Sachverhalte aufwenden und sehen sich gleichzeitig mit Rückforderungen konfrontiert, die ihre wirtschaftliche Existenz gefährden können.

Fazit: Rückforderungen nicht ungeprüft hinnehmen

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt, dass die behördliche Prüfung der Coronahilfen nicht grenzenlos ist. Auch eine grundsätzlich bestehende Mitwirkungspflicht rechtfertigt keine willkürlichen Anforderungen. Und nicht jede unbeantwortete Rückfrage erlaubt es, eine bereits ausgezahlte Förderung vollständig zurückzufordern.

Das Gericht hat dem betroffenen Unternehmen zwar nicht unmittelbar die endgültige Bewilligung der 75.000 Euro zugesprochen. Es hat die bisherige Ablehnung aber aufgehoben und die Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichtet.

Für betroffene Unternehmen ist das ein wichtiges Signal. Ein Rückforderungsbescheid ist nicht schon deshalb rechtmäßig, weil eine behördliche Rückfrage unbeantwortet geblieben ist oder angeblich Unterlagen fehlen. Entscheidend ist vielmehr, ob die verlangten Informationen überhaupt erforderlich waren und ob die Behörde daraus rechtlich zulässige Konsequenzen gezogen hat.

Wir erleben in unserer Beratungspraxis immer wieder, dass Rückforderungen auf fragwürdigen tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen beruhen. Nicht jede Rückforderung lässt sich verhindern. Der Düsseldorfer Fall zeigt aber eindrucksvoll, dass es sich lohnt, die Argumentation der Bewilligungsstellen kritisch überprüfen zu lassen und sich gegen rechtswidrige Entscheidungen zur Wehr zu setzen.

Unternehmen, die mit Rückforderungen von Coronahilfen konfrontiert sind, sollten deshalb frühzeitig ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen – möglichst bereits im Anhörungs- oder Schlussabrechnungsverfahren.