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Der BGH hat im Urteil vom 7.12.2023 – I ZR 126/22 entschieden, dass das Konzept, Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element angesehen werden kann.

Hintergrund

Die Klägerin hatte seit 2017 Fruchtaufstriche und Konfitüren unter dem Produktnamen „Glück“ erfolgreich vertrieben. Etwa zwei Jahre später, im Herbst 2019, brachte die Beklagte einen Honig mit dem Produktnamen „LieBee“ auf dem Markt. Wie bei den „Glück“ Fruchtzubereitungen war der Produktname in einer Schrifttypografie „Handschrift“ direkt auf den Gläsern aufgedruckt. Auch die Verpackung hatte Ähnlichkeiten: Der Honig wurde in niedrigen Gläser in Form eines Tiegels angeboten. Diese Gesamtgestaltung hob sich deutlich von den Verpackungen der übrigen süßen Brotaufstriche ab. Zudem hatte die Klägerin zur gleichen Zeit ebenfalls einen Honig unter ihrer Marke „Glück“ auf den Markt gebracht.

Die Klägerin warf der Beklagten eine unlautere Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 a) UWG vor und klagte auf Unterlassung. Sowohl das LG Hamburg, als auch das OLG Hamburg gaben der Klägerin Recht. Die Revision der Beklagten war jedoch erfolgreich.

Entscheidung

Der BGH beanstandete die Urteilsbegründung des Berufungsgerichts.

Das OLG Hamburg vertrat die Ansicht, die Labelgestaltung mit der Bezeichnung „Glück“ als Emotionsschlagwort sei prägendes Gestaltungselement der Konfitürengläser. Die „LieBee“ Honiggläser der Beklagten seien daher eine nachschaffende Nachahmung.  Ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs nähmen in dem Produktnamen „LieBee“ das Emotionsschlagwort „Liebe“ wahr, auch wenn die Marke der Beklagten ein Wortspiel aus „Liebe“ und „Bee“ (englisch für „Biene“) darstelle.

Der BGH kritisierte diese Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart als nicht frei von Rechtsfehler und stellte hierzu fest:

Es (das OLG Hamburg) hätte allein darauf abstellen dürfen, dass die konkrete Ausgestaltung der Kennzeichnung des Produkts der Kl. mit der Bezeichnung „Glück“ deutlich hervorsticht und dem Betrachter plakativ gegenübertritt. Mit seiner Einordnung der Produktbezeichnung „Glück“ unter den Oberbegriff der Emotionsschlagwörter hat das BerGer. die Produktbezeichnung jedoch abstrahiert und damit rechtsfehlerhaft den Schutzbereich für das Produkt der Kl. über die konkrete Gestaltung hinaus erweitert.

Fazit

Der Streit um die Verpackungsgestaltung der süßen Brotaufstriche ist noch nicht ausgestanden. Da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, hat der BGH den Rechtstreit wieder an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Mit einer rechtsfehlerfreien Begründung könnte das Berufungsgericht wieder zu dem Ergebnis kommen, dass die „LieBee“ Honiggläser eine unlautere Nachahmung der „Glück“ Gläser darstellen.