Es ist üblich, dass Unternehmen, Organisationen und Veranstalter Fotos ihrer Events ins Internet stellen oder in gedruckten Publikationen verbreiten. Während bisher die Regelungen des KUG zu beachten waren, ist bei vielen Veranstaltern mit Wirksamwerden der DSGVO Unsicherheit entstanden. Nach Art. 13 DSGVO sind stets Datenschutzinformationen in Form von “Fotohinweisen“ erforderlich.