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T-668/19 Das EuG verhandelte kürzlich in der Sache Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG gegen EUIPO über die Unterscheidungskaft und Eintragungsfähigkeit eines Hörzeichens. Dabei wurde auf den Beurteilungsmaßstab und die grundsätzliche Schutzfähigkeit der Zeichen eingegangen.

Sachverhalt

Die Klägerin wollte ein Hörzeichen als Marke beim EUIPO anmelden, auf dem das Öffnen einer Getränkedose zu hören war, gefolgt von einer Sekunde Stille und einem Prickeln von neun Sekunden. Das EUIPO wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach Art. 7 I b) VO 2017/1001 zurück (vgl. § 8 II Nr. 1 MarkenG).

Die Klägerin rügt nun, dass bei der Prüfung ein falscher Beurteilungsmaßstab angewendet worden sei, weil das EUIPO Kriterien für die Eintragung dreidimensionaler Marken auf die Hörzeichen übertragen hätte. Das angemeldete Hörzeichen sie vielmehr äußerst ungewöhnlich und deshalb unterscheidungskräftig für Getränke ohne Kohlensäure. Für Getränke mit Kohlensäure sei der Klang durch seine spezifische Gestaltung zudem ungewöhnlich genug, um Unterscheidungskraft zu erlangen.

Das EUIPO argumentiert hingegen, dass der angemeldete Klang nur einen den Waren oder der Nutzung inhärenten Klang widergibt, der deshalb eine erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichende Gestaltung haben müsste. Dazu verweist es auf die Grundsätze zur Eintragung von dreidimensionalen Marken bei Verpackungen.

Unterscheidungskraft

Hinsichtlich der Unterscheidungskaft legt das Gericht zunächst dar, dass der gewählte Maßstab des EUIPO (Gestaltung von dreidimensionalen Marken) nicht einfach übertragbar ist. Für die Unterscheidungskaft einer Marke müssten, unabhängig von der konkreten Markenkategorie dieselben Kriterien gelten. Bei den Grundsätzen für die dreidimensionalen Marken, die das EUIPO anwendet geh es lediglich um den spezifischen Fall, dass eine dreidimensionale Marke angemeldet wird, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, obwohl es für die Ware eine branchenübliche Gestaltung gibt. Diese Grundsätze können nicht einfach auf Hörzeichen übertragen werden.

Das Gericht führt dann jedoch aus, dass es sich bei den Kriterien nur um Konkretisierungen der allgemeinen Kriterien für die Unterscheidungskraft handelt und die Wahl der Beurteilungskriterien durch das EUIPO deshalb noch nicht dazu führen kann die Entscheidung zurückzuweisen.

Stattdessen muss die angemeldete Marke selbst im Hinblick auf die Unterscheidungskraft beurteilt werden. Hier wird schnell deutlich, dass es sich bei dem Hörzeichen für den maßgeblichen Verkehrskreis um eine technische oder funktionelle Notwendigkeit für die jeweiligen Klassen handelt, Das Geräusch ist der spezifischen technischen Lösung der Getränkeaufbewahrung in Dosen inhärent. Deshalb wird es schon gar nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden. Die Nuancen, die den angemeldeten Klang von den allgemein üblichen Klängen unterscheiden sind dabei nicht ausreichend, um einen Herkunftshinweis zu begründen.

Die Marke fällt bleibt damit noch unter den grundsätzlichen Anforderungen, die bereits in EuG T-408/15 für Hörzeichen dargelegt wurden. Hier wird erläutert, dass ein Klang, um eintragungsfähig zu sein, eine gewisse Resonanz bzw. einen gewissen Wiedererkennungswert haben muss. Konkret ging es um eine einfache Tonfolge, die nach dem Gericht so gewöhnlich war, dass sie ein Minimum an Unterscheidungskraft nicht überschreiten konnte.

Das Hörzeichen hier wird laut dem Gericht durch seine technische und funktionelle Notwendigkeit noch nicht einmal diese minimale Unterscheidungskraft zugestanden. Sie ist deshalb nicht eintragungsfähig.

Ausblick

Interessant ist zudem, was das Gericht obiter dicta zu Hörzeichen bei Waren erläutert. Das EUIPO hatte in seiner Ablehnung der Anmeldung angeführt, dass ein Hörzeichen, welches erst beim Konsum oder Verzehr einer Ware ertönt die Kaufentscheidung des Kunden nicht beeinflussen kann. Deshalb sei es faktisch unüblich nur mit klanglichen Elementen auf die betriebliche Herkunft einer Ware hinzuweisen.

Dem widerspricht das Gericht jedoch. Konsequenterweise wird darauf verwiesen, dass die Hörzeichen für Waren dadurch praktisch bedeutungslos würden, weil sie regelmäßig erst beim Konsum überhaupt auftreten können. Das Gericht behält sich und potentiellen Markeninhabern zu Recht die Möglichkeit vor auch für Waren in Zukunft Hörzeichen zu etablieren.