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EuGH und BGH haben entschieden, dass die Inbox-Werbung in Postfächern kostenfreier E-Mail-Programme einer Einwilligung bedarf. Auch wenn diese kleinen Banner als Werbung erkennbar seien, müsse der Nutzer der E-Mail-Adresse zuvor einwilligen. Diese Entscheidungen belegen erneut den werbefeindlichen Trend der Rechtsprechung. Dass auch Werbebanner, die nicht per E-Mail versendet werden, als elektronische Post anzusehen sein sollen, macht den Umgang mit modernen Werbeformen nicht gerade einfacher.

Der Beitrag von Dr. Martin Schirmbacher in der neuen Ausgabe der WRP („Zulässige Werbung in Kundenportalen“, WRP 2022, 682) beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Rechtsprechung auf die Werbung in Kundenportalen. Dabei kommt er zu folgenden Erkenntnissen:

  • Allgemeine Werbung innerhalb eines Login-Bereichs, aber außerhalb eines dortigen Postfachs, ist auch dann grundsätzlich nicht einwilligungsbedürftig, wenn diese auf den jeweiligen Kunden zugeschnitten und personalisiert ist.
  • Next-Best-Offer-Banner dürfen in einem privaten Bereich des Kunden eingeblendet werden, ohne dass dafür eine Einwilligung erforderlich wäre.
  • Eine andere Frage ist, inwieweit die Werbung in Abhängigkeit von Informationen über den Kunden aus datenschutzrechtlicher Hinsicht personalisiert bzw. individualisiert sein darf.
  • Einer Kennzeichnung von Werbung in einem Kundenportal als Anzeige bedarf es im Regelfall nicht.

 

Hier geht es zum Volltext des WRP-Beitrags von Martin Schirmbacher.