Hat das GeschGehG den Wunsch nach einem effektiveren Geheimnisschutz erfüllt?
Schließt das Gesetz alle bisherigen offenen Regelungslücken? Ist die gesetzliche Definition des Geschäftsgeheimnisses bereits klar genug? Ist ein effektiver Geheimnisschutz in gerichtlichen Verfahren jetzt möglich?
