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Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 22. September 2026 – 4 A 3501/25 entschieden, dass Unternehmen nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens gegen die Eintragung qualifizierter Wirtschaftsverbände in die Liste des Bundesamts für Justiz (BfJ) vorgehen können, die den Verbänden überhaupt erst ermöglicht, Abmahnungen nach § 8 Abs. 3 UWG auszusprechen.

Hintergrund

Jeden Tag verstoßen Unternehmen gegen geltendes Wettbewerbsrecht und fast genauso oft werden sie dafür abgemahnt. Möglich macht das § 8 Abs. 3 UWG, der nicht nur Mitbewerbern besagter Unternehmen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung zugesteht, sondern, neben anderen, auch den sogenannten „Abmahnvereinen“ insbesondere den qualifizierten Wirtschaftsverbänden. Sind diese in der eigens für sie geschaffenen Liste gem. § 8b UWG eingetragen, können sie gegen Wettbewerbsverletzungen vorgehen.

Was aber, wenn ein solcher qualifizierter Wirtschaftsverband sich womöglich auf die Liste zu schummeln vermochte und von dort nun auf die Abmahnung wehrloser Unternehmen lauert? Können diese Unternehmen dann bereits vor einem Wettbewerbsverfahren gegen die Eintragung des Wirtschaftsverbandes vorgehen? Die Spur führt heraus aus dem Wettbewerbsrecht und hinein in die Irrungen und Wirrungen des Verwaltungsrechts bis vor das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Scheinverband vor dem Bundesamt?

Ihren Lauf nimmt die Geschichte beim Bundesamt für Justiz mit einem zunächst unscheinbaren Ereignis. Das Bundesamt nimmt einen 2016 gegründeten und im Wettbewerbsrecht aktiven Verband in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände auf. Gegen diese Eintragung legt wenig später ein Energieversorgungsunternehmen Widerspruch beim Bundesamt ein. Die Mitglieder des Wirtschaftsverbandes seien teilweise eng miteinander verknüpft, einige Mitglieder seien allenfalls Scheinmitglieder und ohnehin seien die Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 UWG für die Eintragung nicht erfüllt gewesen. Außerdem handele es sich um einen „Kampfverband“, der unter dem Deckmantel eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes nur gegen die Konkurrenten seiner gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Mitglieder vorgehe.

Das Bundesamt antwortet mit zwei Schreiben:

  1. In einem Bescheid weist es den Widerspruch zurück denn es mangele bereits an der Widerspruchsbefugnis. Das Unternehmen sei durch die Eintragung des Wirtschaftsverbandes nicht unmittelbar selbst betroffen, sondern allenfalls indirekt. Das Unternehmen müsse, jedoch geltend machen in einer es schützenden Norm verletzt worden zu sein. § 8b UWG liste jedoch nur die Bedingungen auf, die ein Wirtschaftsverband erfüllen müsse, um eingetragen zu werden. Die Norm richte sich daher nur an solche Verbände und räume Dritten wie dem klagenden Unternehmen kein Recht ein, die Eintragung im Nachhinein zu überprüfen. Insofern sei der § 8b UWG nicht drittschützend.
  2. In einem zweiten Informationsschreiben teilt das Bundesamt später mit, man habe die Eintragung des Verbandes geprüft und alle Voraussetzungen seien erfüllt.

Das Energieversorgungsunternehmen (nun Klägerin), klagt daraufhin gegen das Bundesamt (nun Beklagte), auf Löschung des Wirtschaftsverbandes (nun Beigeladener), aus der Liste nach § 8b UWG. Die Klägerin scheitert in erster Instanz vor dem VG Köln und nunmehr auch mit der Berufung vor dem OVG NRW.

OVG zum Drittschutz des § 8b UWG

Die Klägerin könne nicht die Löschung des Beigeladenen aus der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände verlangen. Zwar sehe § 8b UWG besondere Voraussetzungen für die Eintragung vor, dies diene jedoch dem allgemeinen Interesse an einem fairen Wettbewerb. Die Interessen Dritter sollten dadurch nicht geschützt werden. Dies sei auch daran zu erkennen, dass der Gesetzgeber die nachträgliche Überprüfung der Eintragungen abschließend geregelt habe, ohne Dritten indes eine Befugnis einzuräumen, selbst solche Prüfungen anzustoßen. Nicht einmal ein verklagter Wettbewerber, habe die Befugnis zur Überprüfung einer Eintragung. Stattdessen sehe das Gesetz Prüfungsmöglichkeiten nur von Amts wegen oder aber auf Aufforderung eines Gerichts vor, nämlich dann, wenn in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an der Einhaltung der Eintragungsvoraussetzungen entstehen.

Auch verletze die Tatsache, dass § 8b UWG nicht als drittschützende Norm ausgestaltet sei, die Klägerin nicht in ihrem Recht auf ein faires Verfahren. Geschützt sei allein die Möglichkeit einer beklagten Partei sich im Wettbewerbsprozess gegen rechtsmissbräuchliche Klagen mit allen rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen.

Auch die Rechtsweggarantie sei nicht verletzt. Art. 19 Abs. 4 GG setze die Verletzung eines subjektiven Rechts voraus. Ein solches Recht sei vorliegend aber gerade nicht gegeben, denn bloße wirtschaftliche Interessen würden nicht geschützt.

Praxishinweis

Nun steht bis auf Weiteres fest, dass sich Unternehmen bei zweifelhaften Praktiken von Abmahnvereinen letztlich nur gegen die Eintragung beschweren können. Eine solche Beschwerde ist jedoch bekanntlich „formlos, fristlos, fruchtlos“, wie auch aus dem Urteil des OVG erkennbar ist. Unternehmen bleibt daher nur, darauf zu vertrauen, dass die turnusmäßigen Überprüfungen des BfJ korrekt ablaufen.

Wenn sich ein Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsprozess befindet, kann es auch das Gericht dazu bringen, eine Überprüfung der Eintragung gemäß § 4a Abs. 2 UKlaG zu veranlassen. Hierfür muss es jedoch stichhaltige Beweise vorlegen, die belegen, dass der Abmahnverein nicht seriös handelt.