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Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde vom Bundesrat verabschiedet. Es soll die Stellung von Betriebsräten ausbauen. Neben der Einführung eines neuen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bei mobiler Arbeit, enthält das Gesetz aber außerdem wichtige kündigungsschutz- und datenschutzrechtliche Themen.

Neuer Mitbestimmungstatbestand des Betriebsrates bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit

Ein ganz neuer Mitbestimmungstatbestand wird für den Betriebsrat in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG eingeführt: Betriebsräte sollen bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitbestimmen können. Nichts geändert hat sich allerdings an der Frage, ob überhaupt im Betrieb mobile Arbeit zulässig ist. Die Entscheidungsgewalt darüber obliegt alleine dem Arbeitgeber. Das neue Mitbestimmungsrecht umfasst die inhaltliche Ausgestaltung der mobilen Arbeit. Gemeint ist dabei beispielsweise der Umfang von mobiler Arbeit, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit bei mobiler Arbeit oder auch der Arbeitsort, von wo aus gearbeitet werden kann. Betroffen sind ferner konkrete Anwesenheitspflichten der Belegschaft im Betrieb des Arbeitgebers, die Erreichbarkeit der Mitarbeiter während der Leistung von mobiler Arbeit und der Umgang mit Arbeitsmittel oder über einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen.

Kritik an der Einführung des neuen Mitbestimmungsrechts kann an zahlreichen Punkten geübt werden: Denn viele Tatbestände, die das neue Mitbestimmungsrecht einräumen möchte, werden bereits jetzt über betriebsverfassungsrechtliche Normen abgedeckt. Zu nennen ist § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG, was die Kontrollmöglichkeiten der Mitarbeiter betrifft, oder den Einsatz von privaten Endgeräten wie Laptops oder Mobiltelefonen. Die Gestaltung von Arbeitszeit unterfällt ferner § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Völlig unklar ist, was unter dem Wort „Ausgestaltung“ verstanden wird. Die Grenzziehung scheint dazu wieder einmal die Rechtsprechung zu übernehmen.

 

Erweiterung des Kündigungsschutzes, § 15 Abs. 3 a KSchG

Durch die Einführung des § 15 Abs. 3a KSchG erweitert das Betriebsrätemodernisierungsgesetz den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer: Für die zur Wahlversammlung einladenden Beschäftigten wird der Kündigungsschutz von bisher drei auf die ersten sechs in der Einladung aufgeführten Personen erstreckt. Der Umfang des geschützten Personenkreises wird dadurch auf eine größere Anzahl von Personen erweitert, als wie für das Einladungsschreiben nach § 17 Abs. 3 BetrVG mindestens erforderlich ist.

Kündigungsschutz genießen außerdem auch die Initiatoren von Betriebsratswahlen. Bisher begann der besondere Kündigungsschutz bei der erstmaligen Betriebsratswahl mit der Einladung zur Betriebs- oder Wahlversammlung. Nun umfasst der Kündigungsschutz Mitarbeiter, die ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen. Die Absichtserklärung kann von dem Beschäftigten verfasst und die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden. Vorbereitungshandlungen sind beispielsweise Gespräche mit anderen Beschäftigten bezüglich der Unterstützung einer Betriebsratsgründung oder die Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft für den Erhalt von Informationen zur Wahl. Zeitlich beginnt der Kündigungsschutz mit der Beglaubigung der Unterschrift unter der Absichtserklärung und er endet mit dem Zeitpunkt der Einladung zur Wahl, spätestens aber drei Monate nach der Beglaubigung.

 

Datenschutzrechtliche Verantwortung des Betriebsrates, § 79a BetrVG

Die Frage, ob der Betriebsrat bei der Verarbeitung von personenbezogenen Beschäftigtendaten datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist oder der Arbeitgeber, wird durch die Aufnahme des § 79a BetrVG gesetzlich normiert. § 79a BetrVG bestimmt, dass der Arbeitgeber datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist. Wie weitreichend die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ist, wird durch den Gesetzestext jedoch nicht vollständig geregelt, da die Norm den Betriebsrat zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet. Wie sich die Neuregelung des § 79a BetrVG im Fall eines Datenverstoßes durch die Nichtbeachtung des Datenschutzes durch den Betriebsrat auswirkt, bleibt also abzuwarten.

Eine Verpflichtung des Betriebsrates, ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO zu führen, gibt es nicht. Das Verarbeitungsverzeichnis des Arbeitgebers hat indes die Verarbeitungstätigkeiten des Betriebsrates zu enthalten.

 

Unfallversicherungsschutz im Home-Office

Unerwartet enthält das Betriebsrätemodernisierungsgesetz eine erhebliche Verbesserung der Beschäftigten zur gesetzlichen Unfallversicherung im Home-Office und bei mobiler Arbeit: Mittels einer Anpassung des § 8 SGB VII-E besteht der Versicherungsschutz im Home-Office oder bei mobiler Arbeit im gleichem Umfang wie am Arbeitsort „Betrieb“.

Ausgedehnt wird der Versicherungsschutz bei einer Home-Office-Tätigkeit außerdem auf Wege, die Mitarbeiter zur Betreuung der Kinder außer Haus zurücklegen.